Rechtssatz RS0116175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116175
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Norm
ABGB §287
ABGB §523 A
Stmk ROG 1974 §29 Abs8
Stmk ROG 1974 §31 Abs1
Krnt StrG §2 Abs1 lita
Krnt StrG §3
Krnt StrG §4 Abs2
Rechtssatz
Aus der Widmung bestimmter Grundstücke als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde ist nur ableitbar, dass diese Grundstücke im Gemeindegebiet künftig als öffentliche Verkehrsfläche Verwendung finden sollen. Diese Flächenwidmung macht jedoch die behördliche Erklärung solcher Grundstücke zur öffentlichen Straße nach Errichtung eines Verkehrswegs nicht entbehrlich. Erst ein solcher individueller Verwaltungsakt schafft - abgesehen von einer langjährigen Übung - das Recht auf Gemeingebrauch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Das gilt auch dann, wenn ein Verkehrsweg teilweise auf Gemeindegrund verläuft.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 268/01w
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 268/01w
Veröff: SZ 2002/6
- 10 Ob 28/06z
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 28/06z
Auch; Beisatz: Wie die Aufzählung in § 3 des Kärntner Straßengesetzes zeigt, liegt in der bloßen Verordnung einer Kurzparkzone oder in der Durchführung einer Parkplatzbewirtschaftung durch die Stadt Klagenfurt noch keine ausdrückliche Widmung als öffentliche Straße iSd § 2 Abs 1 lit a des Kärntner Straßengesetzes. Auch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs begründet für sich allein noch keinen Gemeingebrauch, wie die in §2 Abs1 lit a und lit b des Kärntner Straßengesetzes normierten Voraussetzungen der Öffentlichkeit von Straßen zeigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116175
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00268_01W0000_001