Rechtssatz RS0066100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066100
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Handelt es sich um eine öffentliche Straße, also um eine "von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmete" Straße im Sinne des § 2 Abs 1 des stmk LStVG 1964, so ist nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sein Inhalt auch für diese Straße maßgeblich, sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt. (hier: Tauplitzalmstraße).Handelt es sich um eine öffentliche Straße, also um eine "von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmete" Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des stmk LStVG 1964, so ist nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes sein Inhalt auch für diese Straße maßgeblich, sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt. (hier: Tauplitzalmstraße).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 616/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 8 Ob 616/89
Veröff: EvBl 1990/59 S 275 = JBl 1990,451
- 1 Ob 268/01w
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 268/01w
Vgl auch; Beisatz: Um ihr die Rechtsnatur einer öffentlichen Straße zu verleihen, ist erforderlich, dass eine bestimmte Straße von "den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet" oder "in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt" wurde. (T1); Veröff: SZ 2002/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066100
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0080OB00616_8900000_001