Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte weder in ihrer Berufung noch in der Revision auf den in erster Instanz erhobenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation zurückkommt. Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, möglich (SZ 32/64; 6 Ob 54/00k). Ist es - wie noch darzustellen sein wird - nicht als öffentliches Wassergut zu beurteilen, und kann zudem mangels gegenteiligen Vorbringens von den Voraussetzungen des § 288 ABGB (dass es dem Gebrauch der Gemeindemitglieder dient) ausgegangen werden, so ist im Zweifel Gemeindegut anzunehmen (vgl SZ 52/96; 1 Ob 55/87; Spielbüchler in Rummel ABGB3 § 287 Rz 3). Zur Beurteilung der von der Beklagten behaupteten privatrechtlichen Verfügungen über das Eigentumsrecht am strittigen Teilstück (Kaufvertrag zwischen der Republik Österreich und einer Nachbarin des Klägers vom 27. 11. 1992) genügt der Hinweis, dass die Ersitzungszeit der Rechtsvorgänger des Klägers - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - lange davor vollendet war.Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte weder in ihrer Berufung noch in der Revision auf den in erster Instanz erhobenen Einwand der mangelnden Passivlegitimation zurückkommt. Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, möglich (SZ 32/64; 6 Ob 54/00k). Ist es - wie noch darzustellen sein wird - nicht als öffentliches Wassergut zu beurteilen, und kann zudem mangels gegenteiligen Vorbringens von den Voraussetzungen des Paragraph 288, ABGB (dass es dem Gebrauch der Gemeindemitglieder dient) ausgegangen werden, so ist im Zweifel Gemeindegut anzunehmen vergleiche SZ 52/96; 1 Ob 55/87; Spielbüchler in Rummel ABGB3 Paragraph 287, Rz 3). Zur Beurteilung der von der Beklagten behaupteten privatrechtlichen Verfügungen über das Eigentumsrecht am strittigen Teilstück (Kaufvertrag zwischen der Republik Österreich und einer Nachbarin des Klägers vom 27. 11. 1992) genügt der Hinweis, dass die Ersitzungszeit der Rechtsvorgänger des Klägers - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - lange davor vollendet war.
Der Kläger macht einen privatrechtlichen Anspruch geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen auch dann berufen sind, wenn er das öffentliche Gut betrifft (SZ 39/85; SZ 53/38; 6 Ob 54/00k; VwGH: ZfVB 1997/452; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 287 Rz 6). Voraussetzung der Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist gemäß § 1460 iVm § 1477 ABGB redlicher und echter Rechtsbesitz, der durch Gebrauch eines (wirklichen oder angenommenen) Rechts gegen einen anderen erworben wird, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im § 1477 ABGB genannten Zeiträume zulässt (JBl 1992, 180; NZ 1999, 54 je mwN; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1460 Rz 3). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung können auch am öffentlichen Gut Privatrechte durch Ersitzung erworben werden (EvBl 1965/364; JBl 1994, 476; 6 Ob 54/00k ua; Schubert aaO § 1454 Rz 1; Klicka in Schwimann, ABGB2 § 287 Rz 13; Auckenthaler, Ausschluss des originären Erwerbs an öffentlichem Gut durch Landes-Zivilrecht, JBl 1994, 444), sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten (JBl 1994, 476 mwN) und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist.Der Kläger macht einen privatrechtlichen Anspruch geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen auch dann berufen sind, wenn er das öffentliche Gut betrifft (SZ 39/85; SZ 53/38; 6 Ob 54/00k; VwGH: ZfVB 1997/452; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Paragraph 287, Rz 6). Voraussetzung der Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist gemäß Paragraph 1460, in Verbindung mit Paragraph 1477, ABGB redlicher und echter Rechtsbesitz, der durch Gebrauch eines (wirklichen oder angenommenen) Rechts gegen einen anderen erworben wird, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im Paragraph 1477, ABGB genannten Zeiträume zulässt (JBl 1992, 180; NZ 1999, 54 je mwN; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1460, Rz 3). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung können auch am öffentlichen Gut Privatrechte durch Ersitzung erworben werden (EvBl 1965/364; JBl 1994, 476; 6 Ob 54/00k ua; Schubert aaO Paragraph 1454, Rz 1; Klicka in Schwimann, ABGB2 Paragraph 287, Rz 13; Auckenthaler, Ausschluss des originären Erwerbs an öffentlichem Gut durch Landes-Zivilrecht, JBl 1994, 444), sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten (JBl 1994, 476 mwN) und die im Paragraph 1472, ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist.
Die Beklagte stellt in ihrer Revision nicht mehr in Frage, dass die dargestellten Ersitzungsvoraussetzungen bereits von den Rechtsvorgängern des Klägers für das strittige Teilstück erfüllt wurden, und bekämpft auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass deren Ersitzungszeit 1920 begonnen habe, sodass die aus dem Kaufanbot des Klägers im Jahr 1972 erschließbare Unredlichkeit erst lang nach Ablauf der 40-jährigen Ersitzungszeit und dem dadurch bewirkten Eigentumserwerb durch die Rechtsvorgänger des Klägers eingetreten sei und daher dem Kläger nicht mehr zu schaden vermochte. Zentrale Rechtsfrage bleibt bei dieser Sachlage - wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat -, ob ein solcher Eigentumserwerb durch Ersitzung gemäß § 4 Abs 6 WRG ausgeschlossen war. Danach kann durch Ersitzung das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden. Seit Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes mit 1. 11. 1934 ist daher die Ersitzung des Eigentums oder dinglicher Rechte am öffentlichen Wassergut nicht mehr möglich; zuvor erworbene Rechte müssen allerdings voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 1. 11. 1934 bereits erworbene Rechte können auch heute noch geltend gemacht werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar schon begonnen hatten, aber noch nicht abgelaufen sind, können hingegen nicht mehr vollendet werden (SZ 56/111; SZ 66/59; 1 Ob 203/99f uva). § 4 Abs 1 WRG definiert das öffentliche Wassergut als wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer und deren Hochwasserabflussgebiet gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 AllgGAG), aber kein Eigentümer eingetragen ist. § 4 Abs 1 zweiter Satz WRG enthält somit die widerlegbare Vermutung der Zugehörigkeit zum öffentlichen Wassergut (EvBl 1968/212; 1 Ob 55/87; SZ 66/59; 6 Ob 54/00k).Die Beklagte stellt in ihrer Revision nicht mehr in Frage, dass die dargestellten Ersitzungsvoraussetzungen bereits von den Rechtsvorgängern des Klägers für das strittige Teilstück erfüllt wurden, und bekämpft auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass deren Ersitzungszeit 1920 begonnen habe, sodass die aus dem Kaufanbot des Klägers im Jahr 1972 erschließbare Unredlichkeit erst lang nach Ablauf der 40-jährigen Ersitzungszeit und dem dadurch bewirkten Eigentumserwerb durch die Rechtsvorgänger des Klägers eingetreten sei und daher dem Kläger nicht mehr zu schaden vermochte. Zentrale Rechtsfrage bleibt bei dieser Sachlage - wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat -, ob ein solcher Eigentumserwerb durch Ersitzung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, WRG ausgeschlossen war. Danach kann durch Ersitzung das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden. Seit Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes mit 1. 11. 1934 ist daher die Ersitzung des Eigentums oder dinglicher Rechte am öffentlichen Wassergut nicht mehr möglich; zuvor erworbene Rechte müssen allerdings voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 1. 11. 1934 bereits erworbene Rechte können auch heute noch geltend gemacht werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar schon begonnen hatten, aber noch nicht abgelaufen sind, können hingegen nicht mehr vollendet werden (SZ 56/111; SZ 66/59; 1 Ob 203/99f uva). Paragraph 4, Absatz eins, WRG definiert das öffentliche Wassergut als wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer und deren Hochwasserabflussgebiet gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, AllgGAG), aber kein Eigentümer eingetragen ist. Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz WRG enthält somit die widerlegbare Vermutung der Zugehörigkeit zum öffentlichen Wassergut (EvBl 1968/212; 1 Ob 55/87; SZ 66/59; 6 Ob 54/00k).
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen war am "Feuerbachl" niemals das Eigentum der Republik Österreich verbüchert. Das ursprünglich im Hilfsverzeichnis I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) geführte Grundstück wurde im Jahr 1920 in das Hilfsverzeichnis II (öffentliches Gut - Gewässer) übertragen und im Zuge der Grundbuchsumstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung in das Grundstücksverzeichnis über das öffentliche Gut, Gewässer mit der EZ 50001 übernommen. Nach bescheidmäßiger Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut im Jahr 1991 wurde es auf Grund des Gerichtsbeschlusses vom 27. 9. 1995 in das Grundstücksverzeichnis öffentliches Gut, Straßen und Wege, EZ 50000 übertragen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei den auf Grund der Bestimmung des § 67 GV geführten Grundstücksverzeich- nissen um Behelfe der Geschäftsstelle handelt. Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Gut kommt keine konstitutive Wirkung zu; die Aufnahme erfolgt lediglich zu Evidenzzwecken (EvBl 1968/212; in diesem Sinne auch: NZ 1985/33; 1 Ob 55/87). Mit Wirkung vom 1. 9. 1991 wurde § 458 Geo über die Hilfsverzeichnisse in seinem Abs 3 dahin novelliert, dass nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiederzugeben sind; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II (NZ 1994, 240). Gemäß § 12 Abs 1 AllgGAG ist bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, im Eigentumsblatt nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt.Nach den erstinstanzlichen Feststellungen war am "Feuerbachl" niemals das Eigentum der Republik Österreich verbüchert. Das ursprünglich im Hilfsverzeichnis römisch eins (öffentliches Gut - Straßen und Wege) geführte Grundstück wurde im Jahr 1920 in das Hilfsverzeichnis römisch zwei (öffentliches Gut - Gewässer) übertragen und im Zuge der Grundbuchsumstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung in das Grundstücksverzeichnis über das öffentliche Gut, Gewässer mit der EZ 50001 übernommen. Nach bescheidmäßiger Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut im Jahr 1991 wurde es auf Grund des Gerichtsbeschlusses vom 27. 9. 1995 in das Grundstücksverzeichnis öffentliches Gut, Straßen und Wege, EZ 50000 übertragen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei den auf Grund der Bestimmung des Paragraph 67, GV geführten Grundstücksverzeich- nissen um Behelfe der Geschäftsstelle handelt. Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei als öffentliches Gut kommt keine konstitutive Wirkung zu; die Aufnahme erfolgt lediglich zu Evidenzzwecken (EvBl 1968/212; in diesem Sinne auch: NZ 1985/33; 1 Ob 55/87). Mit Wirkung vom 1. 9. 1991 wurde Paragraph 458, Geo über die Hilfsverzeichnisse in seinem Absatz 3, dahin novelliert, dass nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis römisch zwei für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiederzugeben sind; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses römisch zwei (NZ 1994, 240). Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AllgGAG ist bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, im Eigentumsblatt nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt.
Nach den bereits mehrfach wiedergegebenen Feststellungen wurde für das strittige Grundstück erstmals nach der bescheidmäßigen Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut und nach dessen Übertragung in das Grundstücksverzeichnis 50000 ein Eigentümer, nämlich die Beklagte, eingetragen. Damit stand es dem Kläger frei, für die davor liegende Zeit im Sinne des zweiten Satzes des § 4 Abs 1 WRG die Vermutung, das von ihm beanspruchte Teilstück sei öffentliches Wassergut und damit von der Eigentumsersitzung ausgeschlossen, zu widerlegen. Dies ist dem Kläger auch gelungen, konnte er doch unter Beweis stellen, dass zumindest seit dem Jahr 1920 ein Bachbett nicht mehr vorhanden war, sodass - insofern dem der Entscheidung EvBl 1968/212 zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichbar - das Grundstück bei Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes so beschaffen war, dass es gar nicht mehr unter dessen Regime fiel: War nämlich ein ehedem verlassenes Bachbett am 1. 11. 1934, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserrechtsgesetzes, nicht mehr als solches in der Natur erkennbar, so sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes auf dieses Grundstück nicht anwendbar. Damit konnten die Rechtsvorgänger des Klägers auch nach diesem Zeitpunkt die im Jahr 1920 begonnene außerordentliche Ersitzungszeit mangels Anwendbarkeit des § 4 Abs 6 WRG vollenden und Eigentum erwerben.Nach den bereits mehrfach wiedergegebenen Feststellungen wurde für das strittige Grundstück erstmals nach der bescheidmäßigen Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut und nach dessen Übertragung in das Grundstücksverzeichnis 50000 ein Eigentümer, nämlich die Beklagte, eingetragen. Damit stand es dem Kläger frei, für die davor liegende Zeit im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 4, Absatz eins, WRG die Vermutung, das von ihm beanspruchte Teilstück sei öffentliches Wassergut und damit von der Eigentumsersitzung ausgeschlossen, zu widerlegen. Dies ist dem Kläger auch gelungen, konnte er doch unter Beweis stellen, dass zumindest seit dem Jahr 1920 ein Bachbett nicht mehr vorhanden war, sodass - insofern dem der Entscheidung EvBl 1968/212 zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichbar - das Grundstück bei Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes so beschaffen war, dass es gar nicht mehr unter dessen Regime fiel: War nämlich ein ehedem verlassenes Bachbett am 1. 11. 1934, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserrechtsgesetzes, nicht mehr als solches in der Natur erkennbar, so sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes auf dieses Grundstück nicht anwendbar. Damit konnten die Rechtsvorgänger des Klägers auch nach diesem Zeitpunkt die im Jahr 1920 begonnene außerordentliche Ersitzungszeit mangels Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 6, WRG vollenden und Eigentum erwerben.
Obwohl der bereits mehrfach zitierte Gerichtsbeschluss vom 27. 9. 1995 ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG Bezug nimmt, trat - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - dadurch kein originärer Eigentumserwerb der Beklagten ein (vgl dazu SZ 47/144; 1 Ob 13/86; SZ 70/265). Die §§ 15 ff LiegTeilG betreffen schon nach ihrer Überschrift die Verbücherung (unter anderem) von Wasserbauanlagen. Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau kann das vereinfachte Verfahren nach dieser Gesetzesstelle keine Anwendung finden (5 Ob 102/99g; RIS-Justiz RS0066272). Die rechtsirrige, wenngleich rechtskräftige, Beschlussfassung nach den §§ 15 ff LiegTeilG kann nicht dazu führen, dass ein davon Betroffener - dem also der Verlust seines Eigentums drohte - gemäß § 20 LiegTeilG bloß auf Geldersatzansprüche verwiesen wäre. Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie werden von der Judikatur mit dem Argument zerstreut, dass das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ohnehin nur Bagatellfälle erfasse, in denen der Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz biete, zumal die vereinfachte Verbücherung in der Regel ohnehin nur bereits eingetretene faktisch kaum rückführbare Rechtsänderungen nachvollziehe (vgl RIS-Justiz RS0066253). Das setzt allerdings voraus, dass die vom Gesetzgeber sehr eng gesteckten Grenzen für das besondere Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG eingehalten werden. Eine verfassungskonforme, dem Eigentumsschutz (Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZP zur EMRK) gebührend Rechnung tragende Interpretation des § 20 LiegTeilG verlangt, darin nur dann eine abschließende Regelung der Ansprüche des um seine Rechte gebrachten Eigentümers zu sehen, wenn das vereinfachte Verfahren rechtens zur Anwendung gelangte. Fehlten die gesetzlichen Grundlagen, bleiben ihm seine Ansprüche in vollem Umfang gewahrt (5 Ob 101/01s). Das trifft hier zu: Weder kann von einem dem adäquaten Geldersatz zugänglichen Bagatellfall die Rede sein, noch wäre eine allfällige Rechtsänderung unverrückbar.Obwohl der bereits mehrfach zitierte Gerichtsbeschluss vom 27. 9. 1995 ausdrücklich auf die Bestimmungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG Bezug nimmt, trat - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - dadurch kein originärer Eigentumserwerb der Beklagten ein vergleiche dazu SZ 47/144; 1 Ob 13/86; SZ 70/265). Die Paragraphen 15, ff LiegTeilG betreffen schon nach ihrer Überschrift die Verbücherung (unter anderem) von Wasserbauanlagen. Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau kann das vereinfachte Verfahren nach dieser Gesetzesstelle keine Anwendung finden (5 Ob 102/99g; RIS-Justiz RS0066272). Die rechtsirrige, wenngleich rechtskräftige, Beschlussfassung nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG kann nicht dazu führen, dass ein davon Betroffener - dem also der Verlust seines Eigentums drohte - gemäß Paragraph 20, LiegTeilG bloß auf Geldersatzansprüche verwiesen wäre. Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie werden von der Judikatur mit dem Argument zerstreut, dass das Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ohnehin nur Bagatellfälle erfasse, in denen der Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz biete, zumal die vereinfachte Verbücherung in der Regel ohnehin nur bereits eingetretene faktisch kaum rückführbare Rechtsänderungen nachvollziehe vergleiche RIS-Justiz RS0066253). Das setzt allerdings voraus, dass die vom Gesetzgeber sehr eng gesteckten Grenzen für das besondere Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG eingehalten werden. Eine verfassungskonforme, dem Eigentumsschutz (Artikel 5, StGG; Artikel eins, des 1. ZP zur EMRK) gebührend Rechnung tragende Interpretation des Paragraph 20, LiegTeilG verlangt, darin nur dann eine abschließende Regelung der Ansprüche des um seine Rechte gebrachten Eigentümers zu sehen, wenn das vereinfachte Verfahren rechtens zur Anwendung gelangte. Fehlten die gesetzlichen Grundlagen, bleiben ihm seine Ansprüche in vollem Umfang gewahrt (5 Ob 101/01s). Das trifft hier zu: Weder kann von einem dem adäquaten Geldersatz zugänglichen Bagatellfall die Rede sein, noch wäre eine allfällige Rechtsänderung unverrückbar.
Bei Verbücherung des am öffentlichen Gut erworbenen Eigentums durch Ersitzung ist der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaften erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauchs nicht erforderlich (SZ 32/64; 5 Ob 90/99t). Da - wie bereits dargestellt - die EZ 50000 keine Grundbuchseinlage ist, sondern lediglich das Grundstücksverzeichnis II ersetzt (NZ 1994, 240), bedarf es der Aufnahme der Liegenschaft in das Grundbuch im Sinn des § 1 Abs 2, und des § 65 Abs 1 AllgGAG. Da der entsprechende Antrag auch vom Kläger gestellt werden kann (§ 1 Abs 2 AllgGAG) und die Beklagte urteilsmäßig ohnedies verhalten ist, alle notwendigen Erklärungen in der gesetzlich erforderlichen Form abzugeben, ist eine Modifizierung des Spruchs nicht erforderlich.Bei Verbücherung des am öffentlichen Gut erworbenen Eigentums durch Ersitzung ist der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaften erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauchs nicht erforderlich (SZ 32/64; 5 Ob 90/99t). Da - wie bereits dargestellt - die EZ 50000 keine Grundbuchseinlage ist, sondern lediglich das Grundstücksverzeichnis römisch zwei ersetzt (NZ 1994, 240), bedarf es der Aufnahme der Liegenschaft in das Grundbuch im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2,, und des Paragraph 65, Absatz eins, AllgGAG. Da der entsprechende Antrag auch vom Kläger gestellt werden kann (Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG) und die Beklagte urteilsmäßig ohnedies verhalten ist, alle notwendigen Erklärungen in der gesetzlich erforderlichen Form abzugeben, ist eine Modifizierung des Spruchs nicht erforderlich.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.