Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 KG Finklham, zu der auch die Grundstücke 956/1, 956/3, 958, 1408/2, 880 und 879/1 gehören; Rechtsvorgänger waren die Eltern des Erstklägers. Das Grundstück 1370/3 ist im Grundstücksverzeichnis II - öffentliches Gut - der KG Finklham als Weg aufgenommen; es ist etwa 170 m lang und 3 m breit, verläuft entlang dem östlichen Ufer des Innbaches und grenzt an das Grundstück 956/1 und das Grundstück 1407/1 (= Bett des Innbaches). Dieses etwa 20 m breite Bachbett verläuft entlang dem Grundstück 956/3, das etwa 150 bis 200 m lang ist. Die Uferböschung weist in diesem Bereich eine Neigung von etwa 50 Grad auf und ist mit teilweise über 50 Jahre alten Bäumen und Strauchwerk bewachsen. Der Bewuchs hindert die Begehung der Böschung, deren Oberkante etwa 2 m über dem Bachgrund liegt. An sie schließt ein etwa 2 m breiter Grasstreifen in Form eines künstlich aufgeschütteten Erddammes und daran ein etwa 2 m breiter, etwa 30 cm vertiefter Schotterweg an, der den Innbach aufwärts zum Mühlzeiningerwehr führt. An den Weg schließt Ackerland an. Der Verlauf der Grenzen des Grundstückes 1370/3 ist in der Natur nicht erkennbar. Soweit es nicht ohnehin bereits Teil des Bachbettes geworden ist, bildet es dessen Uferlände. Der schon genannte Schotterweg ist großteils auf dem Grundstück 956/3 angelegt und dient seit jeher der Bewirtschaftung der Grundstücke der Kläger. Nur gelegentlich wurde er auch von anderen Personen, insbesondere von Kindern, die beim Wehr baden wollten, benützt. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft "Zeiningermühle in Breitenaich" ist das Grundstück 956/3 mit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes belastet, das derzeit auf dem Schotterweg ausgeübt wird.Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 KG Finklham, zu der auch die Grundstücke 956/1, 956/3, 958, 1408/2, 880 und 879/1 gehören; Rechtsvorgänger waren die Eltern des Erstklägers. Das Grundstück 1370/3 ist im Grundstücksverzeichnis römisch zwei - öffentliches Gut - der KG Finklham als Weg aufgenommen; es ist etwa 170 m lang und 3 m breit, verläuft entlang dem östlichen Ufer des Innbaches und grenzt an das Grundstück 956/1 und das Grundstück 1407/1 (= Bett des Innbaches). Dieses etwa 20 m breite Bachbett verläuft entlang dem Grundstück 956/3, das etwa 150 bis 200 m lang ist. Die Uferböschung weist in diesem Bereich eine Neigung von etwa 50 Grad auf und ist mit teilweise über 50 Jahre alten Bäumen und Strauchwerk bewachsen. Der Bewuchs hindert die Begehung der Böschung, deren Oberkante etwa 2 m über dem Bachgrund liegt. An sie schließt ein etwa 2 m breiter Grasstreifen in Form eines künstlich aufgeschütteten Erddammes und daran ein etwa 2 m breiter, etwa 30 cm vertiefter Schotterweg an, der den Innbach aufwärts zum Mühlzeiningerwehr führt. An den Weg schließt Ackerland an. Der Verlauf der Grenzen des Grundstückes 1370/3 ist in der Natur nicht erkennbar. Soweit es nicht ohnehin bereits Teil des Bachbettes geworden ist, bildet es dessen Uferlände. Der schon genannte Schotterweg ist großteils auf dem Grundstück 956/3 angelegt und dient seit jeher der Bewirtschaftung der Grundstücke der Kläger. Nur gelegentlich wurde er auch von anderen Personen, insbesondere von Kindern, die beim Wehr baden wollten, benützt. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft "Zeiningermühle in Breitenaich" ist das Grundstück 956/3 mit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes belastet, das derzeit auf dem Schotterweg ausgeübt wird.
Die Kläger begehrten a) die Feststellung, sie seien je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 1370/3, und b) die Verurteilung der beklagten Partei zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentums auf diesem Grundstück. Sie hätten das Eigentum ersessen, weil sie bzw. ihre Rechtsvorgänger schon mehr als vierzig Jahre lang auf diesem Grundstück Handlungen wie dessen Eigentümer vorgenommen hätten.
Die beklagte Gemeinde wendete insbesondere ein, das Grundstück sei öffentlicher Weg, der bis vor etwa 15 Jahren von jedermann in gleicher Weise wie von den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern benützt worden sei. Kurz vor Schluß der Verhandlung erster Instanz brachten sie weiter vor, die streitverfangene Grundfläche sei Uferstreifen bzw. Hochwasserabflußbereich eines öffentlichen Gutes, so daß es nicht der Ersitzung zugänglich sei. Außerdem sei der Eigentümer des Grundstückes nicht verbüchert, so daß eine allfällige Ersitzung durch die Kläger auch nicht zu deren Einverleibung als Eigentümer im Grundbuch führen könne.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Kläger je zur Hälfte Eigentümer des streitverfangenen Grundstückes seien, soweit es nicht inzwischen zum Wasserbett des Innbaches geworden sei; das Mehrbegehren, die Kläger seien auch Eigentümer des restlichen Teils des Grundstückes, und auf Verurteilung der beklagten Partei zur Einwilligung in die Einverleibung der Kläger als Eigentümer des Grundstückes wies es dagegen ab. Es stellte fest, die Kläger und deren Rechtsvorgänger seien seit "unvordenklicher Zeit" der Meinung gewesen, daß ihr Grundbesitz bis zum Innbachufer reiche. In dieser Überzeugung hätten sie den Grundstreifen vom Weg bis zum Ufer bewirtschaftet. Der Vater des Erstklägers habe etwa 1924 entlang der Uferböschungsoberkante über die gesamte Länge des Grundstückes 956/3 einen Erddamm aufgeschüttet. Die Bevölkerung von Breitenaich habe ihren Widerstand gegen dieses Unterfangen über Vermittlung durch den damaligen Bezirkshauptmann von Eferding aufgegeben. Seither habe sich am Verlauf der Uferböschung, des Dammes und des daran anschließenden Weges nichts Wesentliches geändert. Abtragungen infolge der nahezu jährlich wiederkehrenden Hochwasser und sonstige Schäden am Damm seien von den Klägern und deren Rechtsvorgängern jeweils wieder behoben worden. Den Weg hätten sie durch regelmäßige Schotterung instandgehalten. Infolge dieser Arbeiten sei es im Verlauf der Zeit zu einer geringfügigen Erhöhung des Dammniveaus gekommen. Den mit Gras bewachsenen Damm hätten die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger zwei- bis dreimal jährlich abgemäht, auf der Uferböschung hätten sie zur Befestigung des Dammes Pappeln und Eschen gepflanzt und fallweise - so etwa 1956 und in den Jahren zuvor zweimal - auch Bäume gefällt. In regelmäßigen Abständen von etwa zehn Jahren hätten sie die Uferböschung auch durch Abholzung und Zurückschneiden des Strauchwerkes kultiviert. Die Uferböschung sei seit etwa 60 Jahren infolge ihrer Neigung und ihres Bewuchses nur schwer begehbar gewesen. Spaziergänger hätten stets den Schotterweg benützt und seien - sofern ortsansässig - der Meinung gewesen, hier über Grund und Boden der Kläger zu gehen. Zeitweilig seien Weg und anschließende Felder zum Schutz der Feldfrüchte sogar umfriedet gewesen. Erst anläßlich eines wasserrechtlichen Verfahrens im Jahre 1984 sei den Streitteilen bekannt geworden, daß der Bereich entlang des Innbaches öffentliches Gut sei. Die beklagte Partei habe die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger wegen deren Besitzausübungshandlungen nie beanstandet.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger hätten in bezug auf die streitverfangene Grundfläche Handlungen außerhalb des Gemeingebrauches wie Eigentümer vorgenommen. Die Eintragung im Verzeichnis über das öffentliche Gut als Weg zeige, daß die Grundfläche ursprünglich jedermann zum Begehen und Befahren gewidmet gewesen sei. Die Kläger hingegen hätten das Grundstück durch mehr als 40 Jahre bewirtschaftet, darauf sogar einen Erddamm aufgeschüttet und damit das Eigentum an dieser Fläche ersessen, soweit sie nicht unterdessen zum Wasserbett des Innbachs geworden sei; insoweit sei Ersitzung ausgeschlossen. Als Grenze des Wasserbettes gelte der regelmäßig wiederkehrende höchste Wasserstand. Im Grundbuch könne das ersessene Eigentum für die Kläger jedoch nicht einverleibt werden, weil kein Vormann eingetragen sei.
Das Berufungsgericht hob das nur im stattgebenden Teil von der beklagten Partei bekämpfte Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und ordnete einen Rechtskraftvorbehalt an. Wohl könne auch öffentliches Gut ersessen werden, wenn die zumindest 40 Jahre währende Benützung über den Gemeingebrauch hinausgehe und für den Eigentümer als solche erkennbar gewesen sei; diese Grundsätze gälten jedoch nicht für öffentliches Wassergut. Gemäß § 4 Abs 4 WRG könnten dingliche Rechte an öffentlichem Wassergut durch Ersitzung nur erworben werden, wenn die Ersitzungszeit noch vor dem 1. November 1934 abgelaufen sei. Aus der Tatsache, daß sich die beklagte Partei als Eigentümerin der streitverfangenen Grundfläche geriere, könne noch nicht auf ihre passive Klagslegitimation geschlossen werden. Das Gericht sei an solche Rechtsgeständnisse dann nicht gebunden, wenn sie gar nicht wahr sein können oder dem Gericht das Gegenteil aus dessen amtlicher Tätigkeit bekannt sei. Betreffe ein Rechtsgeständnis einen Rechtsbegriff, sei es als Zugeständnis jenes Tatsachenkomplexes anzusehen, der nach Kenntnis des Geständigen diesem Begriff zuzuordnen sei. Die beklagte Gemeinde schließe ihre Eigentümerstellung aus der Eintragung als öffentliches Gut, doch wäre dieser Schluß dann falsch, wenn die Grundfläche als öffentliches Wassergut zu beurteilen wäre. Letzteres liege nahe, weil das Grundstück entlang dem Innbach verlaufe und nach den erstinstanzlichen Feststellungen zumindest teilweise Bachbett geworden sei. Es könne auch durchaus der Bund Eigentümer der Grundfläche sein. Nur öffentliche Straßen und Wege befänden sich im Zweifel im Eigentum der Gemeinde, wogegen der Bund Eigentümer des öffentlichen Wassergutes sei. Allein deshalb, weil ein Grundstück als öffentliches Gut ersichtlich gemacht sei, dürfe noch nicht das Eigentum der Gemeinde angenommen werden. Wasserführende bzw. verlassene Bette öffentlicher Gewässer seien öffentliches Wassergut, wenn die in Betracht kommenden Grundflächen als öffentliches Gut eingetragen und kein Eigentümer oder der Bundesschatz als Eigentümer eingetragen ist bzw. diese Flächen nicht verbüchert, sondern nur im Verzeichnis über das öffentliche Gut enthalten sind. Die beklagte Partei sei ihrem Prozeßvorbringen zufolge offenbar der Auffassung, sie sei Eigentümerin der streitverfangenen Grundfläche, weil sie ins Verzeichnis der Wege und Straßen eingetragen sei. Dieses Eigentum habe sie etwa durch vor dem 1. November 1934 vollendete Ersitzung erwerben können. Es könne daher das Eigentum der beklagten Gemeinde selbst dann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn diese Grundfläche öffentliches Wassergut sei. Um diese Fragen abschließend zu beurteilen, fehlten die notwendigen Feststellungen, so daß das erstinstanzliche Verfahren noch nicht spruchreif sei. Das Erstgericht vertrete offenbar die Ansicht, daß das Grundstück 1370/3 teilweise öffentlicher Weg, teilweise aber - und zwar so weit, als es Bachbett geworden sei - öffentliches Wassergut sei. Nach dem Lageplan Beilage A, auf den sich das Erstgericht in seinen Feststellungen bezogen habe, verlaufe der "Weg" tatsächlich zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auf dem Wasserbett. Als öffentliches Wassergut sei nicht die Wasserwelle, sondern ausschließlich die Grundfläche anzusehen. Dazu könne auch der Uferbereich gehören, um den leichteren Zugang, aber auch um Schutz- und Regulierungsbauten zu ermöglichen oder Raum zur Lagerung von Material zu bieten. § 4 WRG sichere in diesem Sinn die geregelte Wasserabfuhr für wasserbauliche und kulturtechnische Vorkehrungen sowie die von der Verwaltung zu besorgenden Regulierungen. So könne öffentliches Gut, das über das Wasserbett hinausreiche, öffentliches Wassergut sein. Diesen Grundsätzen zufolge sei das streitverfangene Grundstück, das ohnedies zum Teil Wasserbett geworden sei, zur Gänze als öffentliches Wassergut zu beurteilen. Dafür spreche auch, daß die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett und den Anrainerflächen im allgemeinen nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen sei. Für die Unterscheidung dieses Wasserstandes vom Hochwasserstand sei es maßgeblich, ob ein eindeutiger Ufergrat vorhanden sei, weil Hochwasser im Sinne von § 48 Abs 3 WRG nur dann gegeben sei, wenn das Gewässer seine Ufer überflute. Sei aber - wie hier - eine "Uferkante" in Form einer Böschungsoberkante eindeutig vorhanden, bilde diese die Grenze des Wasserbettes zu den anrainenden Grundstücken. Nach den insoweit unpräzisen Feststellungen des Erstgerichtes liege ein Teil des Grundstückes 1370/3 sogar unter der Wasserwelle. Das Grundstück sei somit jedenfalls zum Teil öffentliches Wassergut. Unterliege ein Grundstück, das im Verzeichnis über das öffentliche Gut eingetragen ist, dieser Widmung, sei es zur Gänze als öffentliches Wassergut zu beurteilen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß am Ufer eines Gewässers auch ein Weg verlaufen könne. Die Tatsache des Weges werde nämlich durch die Eigenschaft des öffentlichen Gewässers und den daran bestehenden Gemeingebrauch indiziert (§§ 1, 8 WRG). Der nach § 8 Abs 1 WRG bestehende Gemeingebrauch wäre dann unmöglich, wenn der Eigentümer des anrainenden Grundstückes jeden anderen vom Zugang zum Wasser ausschließen könnte. Bei sinnvoller Auslegung des Begriffes Wasserbett, die die vom § 8 Abs 1 WRG offensichtlich für den Regelfall gewollte freie Benützung eines öffentlichen Gewässers gewährleiste, könne die Grenze des Wasserbettes nicht bis zum Ufer des Gewässers hingezogen werden. Dann könnten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke den Zugang zum Gewässer schon bei mittlerem (normalem) Wasserstand verwehren. Auch deshalb ziehe die Rechtsprechung die Grenze mit dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand. Werde - etwa wie in SZ 53/38 - das Recht auf Zugang zum öffentlichen Gewässer jedem zugebilligt, so stehe die Tatsache, daß ein Weg vorhanden sei, der Widmung als öffentliches Wassergut nicht entgegen, auch wenn diese Fläche in das für Wege bestehende Verzeichnis über das öffentliche Gut eingetragen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die Eigentumsfrage mit den Parteien zu erörtern haben. Da die Beweislast grundsätzlich den Ersitzungskläger treffe, werde er auch darzutun haben, daß die beklagte Partei (bis zur Ersitzung) Eigentümer des streitverfangenen Grundstückes gewesen sei. Auch die Vollendung der Ersitzungszeit von 40 Jahren vor dem 1. November 1934 - die Feststellung der Benützung "seit unvordenklichen Zeiten" reiche hiezu nicht aus - hätten die Kläger zu beweisen. Sollte dieser Beweis mißlingen, bedürfe es keiner präzisen Feststellung des allenfalls ersessenen Teiles der Grundfläche, weil dann das Klagebegehren ohnehin zur Gänze abzuweisen sein werde. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, daß das Grundstück kein Hochwasserabflußgebiet (§ 38 WRG) sein könne, weil diese Annahme die Eintragung des Bundesschatzes als Eigentümer im Grundbuch voraussetze.Das Berufungsgericht hob das nur im stattgebenden Teil von der beklagten Partei bekämpfte Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und ordnete einen Rechtskraftvorbehalt an. Wohl könne auch öffentliches Gut ersessen werden, wenn die zumindest 40 Jahre währende Benützung über den Gemeingebrauch hinausgehe und für den Eigentümer als solche erkennbar gewesen sei; diese Grundsätze gälten jedoch nicht für öffentliches Wassergut. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, WRG könnten dingliche Rechte an öffentlichem Wassergut durch Ersitzung nur erworben werden, wenn die Ersitzungszeit noch vor dem 1. November 1934 abgelaufen sei. Aus der Tatsache, daß sich die beklagte Partei als Eigentümerin der streitverfangenen Grundfläche geriere, könne noch nicht auf ihre passive Klagslegitimation geschlossen werden. Das Gericht sei an solche Rechtsgeständnisse dann nicht gebunden, wenn sie gar nicht wahr sein können oder dem Gericht das Gegenteil aus dessen amtlicher Tätigkeit bekannt sei. Betreffe ein Rechtsgeständnis einen Rechtsbegriff, sei es als Zugeständnis jenes Tatsachenkomplexes anzusehen, der nach Kenntnis des Geständigen diesem Begriff zuzuordnen sei. Die beklagte Gemeinde schließe ihre Eigentümerstellung aus der Eintragung als öffentliches Gut, doch wäre dieser Schluß dann falsch, wenn die Grundfläche als öffentliches Wassergut zu beurteilen wäre. Letzteres liege nahe, weil das Grundstück entlang dem Innbach verlaufe und nach den erstinstanzlichen Feststellungen zumindest teilweise Bachbett geworden sei. Es könne auch durchaus der Bund Eigentümer der Grundfläche sein. Nur öffentliche Straßen und Wege befänden sich im Zweifel im Eigentum der Gemeinde, wogegen der Bund Eigentümer des öffentlichen Wassergutes sei. Allein deshalb, weil ein Grundstück als öffentliches Gut ersichtlich gemacht sei, dürfe noch nicht das Eigentum der Gemeinde angenommen werden. Wasserführende bzw. verlassene Bette öffentlicher Gewässer seien öffentliches Wassergut, wenn die in Betracht kommenden Grundflächen als öffentliches Gut eingetragen und kein Eigentümer oder der Bundesschatz als Eigentümer eingetragen ist bzw. diese Flächen nicht verbüchert, sondern nur im Verzeichnis über das öffentliche Gut enthalten sind. Die beklagte Partei sei ihrem Prozeßvorbringen zufolge offenbar der Auffassung, sie sei Eigentümerin der streitverfangenen Grundfläche, weil sie ins Verzeichnis der Wege und Straßen eingetragen sei. Dieses Eigentum habe sie etwa durch vor dem 1. November 1934 vollendete Ersitzung erwerben können. Es könne daher das Eigentum der beklagten Gemeinde selbst dann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn diese Grundfläche öffentliches Wassergut sei. Um diese Fragen abschließend zu beurteilen, fehlten die notwendigen Feststellungen, so daß das erstinstanzliche Verfahren noch nicht spruchreif sei. Das Erstgericht vertrete offenbar die Ansicht, daß das Grundstück 1370/3 teilweise öffentlicher Weg, teilweise aber - und zwar so weit, als es Bachbett geworden sei - öffentliches Wassergut sei. Nach dem Lageplan Beilage A, auf den sich das Erstgericht in seinen Feststellungen bezogen habe, verlaufe der "Weg" tatsächlich zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auf dem Wasserbett. Als öffentliches Wassergut sei nicht die Wasserwelle, sondern ausschließlich die Grundfläche anzusehen. Dazu könne auch der Uferbereich gehören, um den leichteren Zugang, aber auch um Schutz- und Regulierungsbauten zu ermöglichen oder Raum zur Lagerung von Material zu bieten. Paragraph 4, WRG sichere in diesem Sinn die geregelte Wasserabfuhr für wasserbauliche und kulturtechnische Vorkehrungen sowie die von der Verwaltung zu besorgenden Regulierungen. So könne öffentliches Gut, das über das Wasserbett hinausreiche, öffentliches Wassergut sein. Diesen Grundsätzen zufolge sei das streitverfangene Grundstück, das ohnedies zum Teil Wasserbett geworden sei, zur Gänze als öffentliches Wassergut zu beurteilen. Dafür spreche auch, daß die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett und den Anrainerflächen im allgemeinen nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen sei. Für die Unterscheidung dieses Wasserstandes vom Hochwasserstand sei es maßgeblich, ob ein eindeutiger Ufergrat vorhanden sei, weil Hochwasser im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, WRG nur dann gegeben sei, wenn das Gewässer seine Ufer überflute. Sei aber - wie hier - eine "Uferkante" in Form einer Böschungsoberkante eindeutig vorhanden, bilde diese die Grenze des Wasserbettes zu den anrainenden Grundstücken. Nach den insoweit unpräzisen Feststellungen des Erstgerichtes liege ein Teil des Grundstückes 1370/3 sogar unter der Wasserwelle. Das Grundstück sei somit jedenfalls zum Teil öffentliches Wassergut. Unterliege ein Grundstück, das im Verzeichnis über das öffentliche Gut eingetragen ist, dieser Widmung, sei es zur Gänze als öffentliches Wassergut zu beurteilen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß am Ufer eines Gewässers auch ein Weg verlaufen könne. Die Tatsache des Weges werde nämlich durch die Eigenschaft des öffentlichen Gewässers und den daran bestehenden Gemeingebrauch indiziert (Paragraphen eins, 8, WRG). Der nach Paragraph 8, Absatz eins, WRG bestehende Gemeingebrauch wäre dann unmöglich, wenn der Eigentümer des anrainenden Grundstückes jeden anderen vom Zugang zum Wasser ausschließen könnte. Bei sinnvoller Auslegung des Begriffes Wasserbett, die die vom Paragraph 8, Absatz eins, WRG offensichtlich für den Regelfall gewollte freie Benützung eines öffentlichen Gewässers gewährleiste, könne die Grenze des Wasserbettes nicht bis zum Ufer des Gewässers hingezogen werden. Dann könnten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke den Zugang zum Gewässer schon bei mittlerem (normalem) Wasserstand verwehren. Auch deshalb ziehe die Rechtsprechung die Grenze mit dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand. Werde - etwa wie in SZ 53/38 - das Recht auf Zugang zum öffentlichen Gewässer jedem zugebilligt, so stehe die Tatsache, daß ein Weg vorhanden sei, der Widmung als öffentliches Wassergut nicht entgegen, auch wenn diese Fläche in das für Wege bestehende Verzeichnis über das öffentliche Gut eingetragen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die Eigentumsfrage mit den Parteien zu erörtern haben. Da die Beweislast grundsätzlich den Ersitzungskläger treffe, werde er auch darzutun haben, daß die beklagte Partei (bis zur Ersitzung) Eigentümer des streitverfangenen Grundstückes gewesen sei. Auch die Vollendung der Ersitzungszeit von 40 Jahren vor dem 1. November 1934 - die Feststellung der Benützung "seit unvordenklichen Zeiten" reiche hiezu nicht aus - hätten die Kläger zu beweisen. Sollte dieser Beweis mißlingen, bedürfe es keiner präzisen Feststellung des allenfalls ersessenen Teiles der Grundfläche, weil dann das Klagebegehren ohnehin zur Gänze abzuweisen sein werde. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, daß das Grundstück kein Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38, WRG) sein könne, weil diese Annahme die Eintragung des Bundesschatzes als Eigentümer im Grundbuch voraussetze.