Rechtssatz RS0082119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082119
Entscheidungsdatum
10.02.1988
Rechtssatz
Überflutet ein öffentliches Gewässer durch Änderung seines Verlaufes dauernd einen Teil eines nicht ins Grundbuch aufgenommenen, als Weg gewidmeten öffentlichen Gutes, so ist die den Ausschluß der Ersitzung anordnende Bestimmung des § 4 Abs 5 WRG auf den nicht überfluteten Teil dieses öffentlichen Gutes nicht anzuwenden, weil - jedenfalls - dieser Teil nicht öffentliches Wassergut geworden ist.Überflutet ein öffentliches Gewässer durch Änderung seines Verlaufes dauernd einen Teil eines nicht ins Grundbuch aufgenommenen, als Weg gewidmeten öffentlichen Gutes, so ist die den Ausschluß der Ersitzung anordnende Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, WRG auf den nicht überfluteten Teil dieses öffentlichen Gutes nicht anzuwenden, weil - jedenfalls - dieser Teil nicht öffentliches Wassergut geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082119
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0010OB00055_8700000_002