Rechtssatz RS0049639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049639
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Rechtssatz
Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht.Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 5 Ob 22/94
- 1 Ob 7/01p
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 7/01p
Beisatz: Seit 1. 9. 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II. (T1)
- 1 Ob 50/04s
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 50/04s
- 5 Ob 59/10b
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 59/10b
Beis wie T1; Beisatz: Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. (T2)
Veröff: SZ 2010/61
- 5 Ob 100/13m
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 100/13m
Beis wie T1; Beis wie T2
- 5 Ob 170/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 170/23w
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049639
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0050OB00022_9400000_001