Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
I. Entscheidungsgegenstandrömisch eins. Entscheidungsgegenstand
1. Nach gesicherter Rechtsprechung ist § 60 Abs 2 JN nicht anzuwenden, wenn nur ein Teil einer Liegenschaft streitverfangenen ist, für den ein gesonderter Einheitswert nicht festgelegt wurde. Dann bildet den Streitgegenstand nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts, sondern das Rechtsmittelgericht hat den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (7 Ob 111/02b; 1 Ob 13/99i; Gitschthaler in Fasching² § 60 JN Rz 32 mwN); maßgebend ist dabei der gemeine Wert (7 Ob 111/02b; 1 Ob 11/98v).1. Nach gesicherter Rechtsprechung ist Paragraph 60, Absatz 2, JN nicht anzuwenden, wenn nur ein Teil einer Liegenschaft streitverfangenen ist, für den ein gesonderter Einheitswert nicht festgelegt wurde. Dann bildet den Streitgegenstand nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts, sondern das Rechtsmittelgericht hat den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (7 Ob 111/02b; 1 Ob 13/99i; Gitschthaler in Fasching² Paragraph 60, JN Rz 32 mwN); maßgebend ist dabei der gemeine Wert (7 Ob 111/02b; 1 Ob 11/98v).
2. Gegenstand der steuerrechtlichen Bewertung ist nicht die Vermögensart für sich (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen), sondern gemäß § 2 BewG die wirtschaftliche Einheit. Deren Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als solche Einheit zu gelten hat, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für einzelne Grundstücke als Teil einer bestimmten wirtschaftlichen Einheit wird kein besonderer Einheitswert festgesetzt (1 Ob 11/98v).2. Gegenstand der steuerrechtlichen Bewertung ist nicht die Vermögensart für sich (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen), sondern gemäß Paragraph 2, BewG die wirtschaftliche Einheit. Deren Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als solche Einheit zu gelten hat, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für einzelne Grundstücke als Teil einer bestimmten wirtschaftlichen Einheit wird kein besonderer Einheitswert festgesetzt (1 Ob 11/98v).
Es besteht nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass für das Grundstück 31/2 oder gar für die streitverfangene Böschung, sollte die Finanzbehörde diese dem Grundstück 31/2 zugeordnet haben, ein gesonderter Einheitswert festgelegt ist. Die Liegenschaft, zu der auch das Grundstück 31/2 gehört, hat ein Ausmaß von insgesamt 10.331 m². Dass der für diese Liegenschaft gemäß § 60 Abs 2 JN - hier nach der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer in Höhe des Dreifachen des Einheitswerts gemäß § 6 Abs 1 lit b GrEStG idF BGBl I 2000/142 (3 Ob 320/02h mwN) - maßgebende Steuerwert 4.000 EUR nicht überstiege, kann nachgerade ausgeschlossen werden. Dann ist er aber für die Beurteilung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs auch nicht von Belang, ob der wirtschaftliche Wert des streitverfangenen realen Grundstücksteils "keinesfalls höher angenommen werden kann als der Einheitswert der gesamten Liegenschaft" (Gitschthaler aaO). Das Berufungsgericht verstieß somit mit seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften, sodass der Oberste Gerichtshof daran gebunden ist.Es besteht nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass für das Grundstück 31/2 oder gar für die streitverfangene Böschung, sollte die Finanzbehörde diese dem Grundstück 31/2 zugeordnet haben, ein gesonderter Einheitswert festgelegt ist. Die Liegenschaft, zu der auch das Grundstück 31/2 gehört, hat ein Ausmaß von insgesamt 10.331 m². Dass der für diese Liegenschaft gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN - hier nach der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer in Höhe des Dreifachen des Einheitswerts gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, GrEStG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/142 (3 Ob 320/02h mwN) - maßgebende Steuerwert 4.000 EUR nicht überstiege, kann nachgerade ausgeschlossen werden. Dann ist er aber für die Beurteilung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs auch nicht von Belang, ob der wirtschaftliche Wert des streitverfangenen realen Grundstücksteils "keinesfalls höher angenommen werden kann als der Einheitswert der gesamten Liegenschaft" (Gitschthaler aaO). Das Berufungsgericht verstieß somit mit seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften, sodass der Oberste Gerichtshof daran gebunden ist.
II. Öffentliches Wassergutrömisch zwei. Öffentliches Wassergut
1. Auf der Tatsachenebene steht fest, dass die Grenze zwischen den Grundstücken 480/2 und 31/2 "aus vermessungstechnischer Sicht ... an der Böschungsoberkante, sohin im Bereich der Mauer", verläuft, die streitverfangene Böschung im Hochwasserabflussgebiet der Donau liegt und durch Hochwasser in Abständen von weniger als 30 Jahren überflutet wird. Soweit die Kläger das festgestellte Vermessungsergebnis in Zweifel ziehen und insofern einen Mangel des Berufungsverfahrens behaupten, wiederholen sie im Kern - unzulässigerweise - nur ihre in zweiter Instanz gescheiterte Rüge des Verfahrens erster Instanz.
Die Kläger bekämpften in ihrem im Berufungsverfahren gemäß § 473a ZPO erstatteten Schriftsatz auch die getroffene Negativfeststellung, es sei nicht feststellbar, "ob Grenzsteine im Bereich der Böschungsober- oder -unterkante vorhanden waren". An deren Stelle strebten sie die Feststellung an, Grenzsteine seien im "Nahbereich der streitgegenständlichen Grundstücke ... vor dem zweiten Weltkrieg" vorhanden gewesen. Eine solche Tatsache hielt das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen für nicht relevant. Die Kläger wenden dagegen ein, der streitverfangene Grenzverlauf sei durch die erörterten Grenzsteine vermarkt gewesen, weshalb die Nichterledigung ihrer Beweisrüge einen Mangel des Berufungsverfahrens bilde. Insoweit ist den Revisionswerbern zu entgegnen, dass sie in erster Instanz keinerlei Vorbringen dazu erstatteten, die Grenze zwischen den Grundstücken 480/2 und 31/2 sei jemals - sei es nun vor dem 1. 11. 1934, sei es danach - durch Grenzsteine vermarkt gewesen. Die getroffene Negativfeststellung belastet daher ihren - durch Vorbringen in erster Instanz gedeckten - Prozessstandpunkt nicht.Die Kläger bekämpften in ihrem im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 473 a, ZPO erstatteten Schriftsatz auch die getroffene Negativfeststellung, es sei nicht feststellbar, "ob Grenzsteine im Bereich der Böschungsober- oder -unterkante vorhanden waren". An deren Stelle strebten sie die Feststellung an, Grenzsteine seien im "Nahbereich der streitgegenständlichen Grundstücke ... vor dem zweiten Weltkrieg" vorhanden gewesen. Eine solche Tatsache hielt das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen für nicht relevant. Die Kläger wenden dagegen ein, der streitverfangene Grenzverlauf sei durch die erörterten Grenzsteine vermarkt gewesen, weshalb die Nichterledigung ihrer Beweisrüge einen Mangel des Berufungsverfahrens bilde. Insoweit ist den Revisionswerbern zu entgegnen, dass sie in erster Instanz keinerlei Vorbringen dazu erstatteten, die Grenze zwischen den Grundstücken 480/2 und 31/2 sei jemals - sei es nun vor dem 1. 11. 1934, sei es danach - durch Grenzsteine vermarkt gewesen. Die getroffene Negativfeststellung belastet daher ihren - durch Vorbringen in erster Instanz gedeckten - Prozessstandpunkt nicht.
Die Kläger behaupten ferner, das Weggrundstück 480/2 sei in den öffentlichen Büchern als öffentliches Gut nicht ersichtlich gemacht. Das trifft zwar - nach dem vom Erstgericht als Beweismittel verwerteten Grundbuchsauszug - zu, berührt jedoch, wie sogleich zu erörtern sein wird, keinen für die Sachentscheidung maßgebenden Umstand.
2. Die einst geführten Grundstücksverzeichnisse waren Behelfe der Geschäftsstelle. Die Aufnahme einer Liegenschaft im Grundstücksverzeichnis II (öffentliches Gut - Gewässer) als öffentliches Gut hatte keine konstitutive Wirkung; sie erfolgte lediglich zu Evidenzzwecken. Mit Wirkung vom 1. 9. 1991 wurde § 458 Geo über die Hilfsverzeichnisse in seinem Abs 3 dahin novelliert, dass nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die jeweilige Katastralgemeinde wiederzugeben sind; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht der Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II. Gemäß § 12 Abs 1 AllgGAG ist bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, im Eigentumsblatt nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt (1 Ob 7/01p mwN).2. Die einst geführten Grundstücksverzeichnisse waren Behelfe der Geschäftsstelle. Die Aufnahme einer Liegenschaft im Grundstücksverzeichnis römisch zwei (öffentliches Gut - Gewässer) als öffentliches Gut hatte keine konstitutive Wirkung; sie erfolgte lediglich zu Evidenzzwecken. Mit Wirkung vom 1. 9. 1991 wurde Paragraph 458, Geo über die Hilfsverzeichnisse in seinem Absatz 3, dahin novelliert, dass nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis römisch zwei für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die jeweilige Katastralgemeinde wiederzugeben sind; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht der Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses römisch zwei. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AllgGAG ist bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, im Eigentumsblatt nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt (1 Ob 7/01p mwN).
3. § 4 Abs 1 WRG bestimmt das öffentliche Wassergut als wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer und deren Hochwasserabflussgebiet gelten indes bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 AllgGAG), aber kein Eigentümer eingetragen ist. § 4 Abs 1 zweiter Satz WRG regelt somit die widerlegbare Vermutung der Zugehörigkeit einer bestimmten Grundfläche zum öffentlichen Wassergut (1 Ob 7/01p mwN).3. Paragraph 4, Absatz eins, WRG bestimmt das öffentliche Wassergut als wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer und deren Hochwasserabflussgebiet gelten indes bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, AllgGAG), aber kein Eigentümer eingetragen ist. Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz WRG regelt somit die widerlegbare Vermutung der Zugehörigkeit einer bestimmten Grundfläche zum öffentlichen Wassergut (1 Ob 7/01p mwN).
4. Die hier einschlägigen Leitlinien der Entscheidung 1 Ob 38, 39/92 (= SZ 66/11) wurden bereits vom Berufungsgericht zutreffend referiert. Danach sind die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen Höchstwasserstand zu ziehen. Demzufolge ist auf außergewöhnliche, weil auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände nicht Bedacht zu nehmen. § 4 WRG 1959 idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 stellt klar, dass das in § 38 Abs 3 WRG 1959 umschriebene Hochwasserabflussgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund im Sinne des § 4 Abs 1 WRG 1959 Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist, aber auch wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solchen Flächen durch den Bund gemäß § 4 Abs 4 WRG 1959 öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im § 4 Abs 2 WRG 1959 beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter nach lit c auch der Abfuhr von Hochwasser - dienen können, ohne dass es insofern eines eigenen Widmungsaktes bedürfte. Soweit in dieser Entscheidung betont wird, dass "auch die bei 30jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete (§ 38 Abs 3 WRG) öffentliches Wassergut sind, sofern der Bund Eigentümer ist (§ 4 Abs 1 WRG)", ist dieser Ausspruch nach seinem durch den Wortlaut des § 4 Abs 1 WRG 1959 geprägten Sinn dahin zu verstehen, das solche Überflutungsgebiete - bis zum Beweis des Gegenteils - selbst dann als öffentliches Gut gelten, wenn der Bund in den öffentlichen Büchern nicht als deren Eigentümer eingetragen ist. Die erörterte gesetzliche Vermutung, dass im Hochwasserabflussgebiet öffentlicher Gewässer gelegene Grundflächen bis zum Beweis des Gegenteils als öffentliches Gut gelten, erfasst somit auch solche Flächen, die wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen wurden. Öffentliches Wassergut sind daher Grundflächen, die entweder wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sind oder die bei 30jährlichen Hochwässern überflutet werden, sofern der Bund bereits Eigentümer ist oder als solcher gemäß § 4 Abs 1 WRG 1959 gilt oder an solchen Flächen nach § 4 Abs 4 WRG 1959 Eigentum erwirbt.4. Die hier einschlägigen Leitlinien der Entscheidung 1 Ob 38, 39/92 (= SZ 66/11) wurden bereits vom Berufungsgericht zutreffend referiert. Danach sind die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen Höchstwasserstand zu ziehen. Demzufolge ist auf außergewöhnliche, weil auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände nicht Bedacht zu nehmen. Paragraph 4, WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 stellt klar, dass das in Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 umschriebene Hochwasserabflussgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, WRG 1959 Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist, aber auch wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solchen Flächen durch den Bund gemäß Paragraph 4, Absatz 4, WRG 1959 öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im Paragraph 4, Absatz 2, WRG 1959 beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter nach Litera c, auch der Abfuhr von Hochwasser - dienen können, ohne dass es insofern eines eigenen Widmungsaktes bedürfte. Soweit in dieser Entscheidung betont wird, dass "auch die bei 30jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete (Paragraph 38, Absatz 3, WRG) öffentliches Wassergut sind, sofern der Bund Eigentümer ist (Paragraph 4, Absatz eins, WRG)", ist dieser Ausspruch nach seinem durch den Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, WRG 1959 geprägten Sinn dahin zu verstehen, das solche Überflutungsgebiete - bis zum Beweis des Gegenteils - selbst dann als öffentliches Gut gelten, wenn der Bund in den öffentlichen Büchern nicht als deren Eigentümer eingetragen ist. Die erörterte gesetzliche Vermutung, dass im Hochwasserabflussgebiet öffentlicher Gewässer gelegene Grundflächen bis zum Beweis des Gegenteils als öffentliches Gut gelten, erfasst somit auch solche Flächen, die wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen wurden. Öffentliches Wassergut sind daher Grundflächen, die entweder wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sind oder die bei 30jährlichen Hochwässern überflutet werden, sofern der Bund bereits Eigentümer ist oder als solcher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WRG 1959 gilt oder an solchen Flächen nach Paragraph 4, Absatz 4, WRG 1959 Eigentum erwirbt.
5. Angesichts der soeben erläuterten Rechtslage ist es nicht entscheidungswesentlich, ob das Weggrundstück 480/2 und die streitverfangene Böschung in deren Eigenschaft als öffentliches Gut im Eigentumsblatt des Grundbuchs ersichtlich gemacht wurden, steht doch fest, dass diese Grundflächen zum Hochwasserabflussgebiet der Donau nach § 38 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 WRG 1959 gehören. Daher ist es im Anlassfall - nach allen bisherigen Erwägungen - allein streitentscheidend, ob die Kläger die gemäß § 4 Abs 1 WRG 1959 zu vermutende Zugehörigkeit der streitverfangenen Böschung zum öffentlichen Wassergut widerlegen konnten. Eine solche Widerlegung käme entweder durch den Nachweis der Ersitzung des Eigentums an der streitverfangenen Böschung durch Rechtsvorgänger der Kläger bereits vor dem 1. 11. 1934 oder im Fall des Eingreifens des Ausnahmetatbestands gemäß § 4 Abs 3 WRG 1959 in Betracht.5. Angesichts der soeben erläuterten Rechtslage ist es nicht entscheidungswesentlich, ob das Weggrundstück 480/2 und die streitverfangene Böschung in deren Eigenschaft als öffentliches Gut im Eigentumsblatt des Grundbuchs ersichtlich gemacht wurden, steht doch fest, dass diese Grundflächen zum Hochwasserabflussgebiet der Donau nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, WRG 1959 gehören. Daher ist es im Anlassfall - nach allen bisherigen Erwägungen - allein streitentscheidend, ob die Kläger die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WRG 1959 zu vermutende Zugehörigkeit der streitverfangenen Böschung zum öffentlichen Wassergut widerlegen konnten. Eine solche Widerlegung käme entweder durch den Nachweis der Ersitzung des Eigentums an der streitverfangenen Böschung durch Rechtsvorgänger der Kläger bereits vor dem 1. 11. 1934 oder im Fall des Eingreifens des Ausnahmetatbestands gemäß Paragraph 4, Absatz 3, WRG 1959 in Betracht.
III. Ersitzungrömisch drei. Ersitzung
1. Allgemeines
1. 1. Die Kläger machen einen privatrechtlichen Anspruch geltend, der von den ordentlichen Gerichten auch dann zu beurteilen ist, wenn er öffentliches Gut betrifft. Voraussetzung der Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist gemäß § 1460 iVm § 1477 ABGB redlicher und echter Rechtsbesitz, der durch den Gebrauch eines (wirklichen oder angenommenen) Rechts gegen einen anderen erworben wird, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im § 1477 ABGB genannten Zeiträume zulässt. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung können auch am öffentlichen Gut Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist (1 Ob 7/01p mwN).1. 1. Die Kläger machen einen privatrechtlichen Anspruch geltend, der von den ordentlichen Gerichten auch dann zu beurteilen ist, wenn er öffentliches Gut betrifft. Voraussetzung der Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist gemäß Paragraph 1460, in Verbindung mit Paragraph 1477, ABGB redlicher und echter Rechtsbesitz, der durch den Gebrauch eines (wirklichen oder angenommenen) Rechts gegen einen anderen erworben wird, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im Paragraph 1477, ABGB genannten Zeiträume zulässt. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung können auch am öffentlichen Gut Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im Paragraph 1472, ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist (1 Ob 7/01p mwN).
1. 2. Gemäß § 4 Abs 6 WRG kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an einer Grundfläche des öffentlichen Wasserguts durch Ersitzung nicht mehr erworben werden. Seit Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes mit 1. 11. 1934 ist daher die Ersitzung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte an Grundflächen des öffentlichen Wasserguts nicht mehr möglich; zuvor erworbene Rechte bleiben jedoch voll gewahrt. Daher können durch Ablauf der Ersitzungszeit vor dem 1. 11. 1934 bereits erworbene Rechte auch heute noch geltend gemacht werden. Dagegen können Ersitzungszeiten, die in diesem Zeitpunkt schon begonnen hatten, nach dem 1. 11. 1934 nicht mehr vollendet werden (1 Ob 7/01p mwN).1. 2. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, WRG kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an einer Grundfläche des öffentlichen Wasserguts durch Ersitzung nicht mehr erworben werden. Seit Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes mit 1. 11. 1934 ist daher die Ersitzung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte an Grundflächen des öffentlichen Wasserguts nicht mehr möglich; zuvor erworbene Rechte bleiben jedoch voll gewahrt. Daher können durch Ablauf der Ersitzungszeit vor dem 1. 11. 1934 bereits erworbene Rechte auch heute noch geltend gemacht werden. Dagegen können Ersitzungszeiten, die in diesem Zeitpunkt schon begonnen hatten, nach dem 1. 11. 1934 nicht mehr vollendet werden (1 Ob 7/01p mwN).
1. 3. Die Kläger heben in ihrem Rechtsmittel zunächst hervor, nach den getroffenen Feststellungen bestehe ihr und deren Rechtsvorgänger "ungestörter Besitzstand ... an dem strittigen Grundstücksstreifen zumindest seit dem Jahr 1907". Schließlich führen sie jedoch auch aus, sie hätten sich im Verfahren erster Instanz "auf eine Ersitzung des streitgegenständlichen Grundstreifens seit unvordenklichen Zeiten auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes" berufen. Das ist unzutreffend. In der Klage wurde bloß vorgebracht, die Bewirtschaftung der streitverfangenen Böschung durch die (jeweiligen) Eigentümer des Grundstücks 31/2 sei bereits seit 1907 erfolgt. Dieses Behauptung wurde später dahin ergänzt, der streitverfangene Grundstücksteil sei "stets vom Kläger bzw dessen Rechtsvorgängern benutzt" worden, sodass "eine allfällige Ersitzung bereits weit vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1959 abgeschlossen gewesen" sei (ON 6 S. 2). Damit bezogen sich die Kläger auf das Jahr der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes. Sollten sie mit dieser Behauptung den Zeitraum vor dem 1. 11. 1934 gemeint haben, so ist ihnen zu entgegnen, dass sie kein Sachvorbringen des Inhalts erstatteten, bestimmte Rechtsvorgänger als Eigentümer des Grundstücks 31/2 hätten die streitverfangene Böschung bereits vor 1907 besessen und bewirtschaftet, um - gestützt auf solche Behauptungen - die Vollendung einer allfälligen Ersitzung vor dem 1. 11. 1934 unter Beweis zu stellen. Die Kläger rügten in ihrem Schriftsatz gemäß § 473a ZPO, den sie im Berufungsverfahren erstatteten, auch nicht eine unterbliebene Anleitung zur Ergänzung ihres Sachvorbringens als Mangel des Verfahrens erster Instanz. Diese Frage ist deshalb wesentlich, weil die streitverfangene Böschung nach den getroffenen Feststellungen zum Hochwasserabflussgebiet der Donau als öffentliches Gewässer gehört und deshalb die bereits unter II. 3. und 4. erörterte Rechtsvermutung eingreift, wonach diese Grundfläche bis zum Beweis des Gegenteils als öffentliches Gut gilt.1. 3. Die Kläger heben in ihrem Rechtsmittel zunächst hervor, nach den getroffenen Feststellungen bestehe ihr und deren Rechtsvorgänger "ungestörter Besitzstand ... an dem strittigen Grundstücksstreifen zumindest seit dem Jahr 1907". Schließlich führen sie jedoch auch aus, sie hätten sich im Verfahren erster Instanz "auf eine Ersitzung des streitgegenständlichen Grundstreifens seit unvordenklichen Zeiten auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes" berufen. Das ist unzutreffend. In der Klage wurde bloß vorgebracht, die Bewirtschaftung der streitverfangenen Böschung durch die (jeweiligen) Eigentümer des Grundstücks 31/2 sei bereits seit 1907 erfolgt. Dieses Behauptung wurde später dahin ergänzt, der streitverfangene Grundstücksteil sei "stets vom Kläger bzw dessen Rechtsvorgängern benutzt" worden, sodass "eine allfällige Ersitzung bereits weit vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1959 abgeschlossen gewesen" sei (ON 6 S. 2). Damit bezogen sich die Kläger auf das Jahr der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes. Sollten sie mit dieser Behauptung den Zeitraum vor dem 1. 11. 1934 gemeint haben, so ist ihnen zu entgegnen, dass sie kein Sachvorbringen des Inhalts erstatteten, bestimmte Rechtsvorgänger als Eigentümer des Grundstücks 31/2 hätten die streitverfangene Böschung bereits vor 1907 besessen und bewirtschaftet, um - gestützt auf solche Behauptungen - die Vollendung einer allfälligen Ersitzung vor dem 1. 11. 1934 unter Beweis zu stellen. Die Kläger rügten in ihrem Schriftsatz gemäß Paragraph 473 a, ZPO, den sie im Berufungsverfahren erstatteten, auch nicht eine unterbliebene Anleitung zur Ergänzung ihres Sachvorbringens als Mangel des Verfahrens erster Instanz. Diese Frage ist deshalb wesentlich, weil die streitverfangene Böschung nach den getroffenen Feststellungen zum Hochwasserabflussgebiet der Donau als öffentliches Gewässer gehört und deshalb die bereits unter römisch zwei. 3. und 4. erörterte Rechtsvermutung eingreift, wonach diese Grundfläche bis zum Beweis des Gegenteils als öffentliches Gut gilt.
2. Treppelweg
2. 1. Nach der Legaldefinition des § 2 Z 26 Schiff(f)ahrtsG BGBl I 1997/62 gelten als "Treppelwege" solche Wege, die an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführen, samt deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr. Treppelwege sind "Schiff(f)ahrtsanlagen" im Sinne des § 2 Z 19 Schiff(f)ahrtsG, weil sie - wie etwa auch eine Lände - unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dienen. Das folgt mit aller Deutlichkeit aus § 36 Schiff(f)ahrtsG: Nach dessen Abs 1 sind Treppelwege durch Verordnung festzulegen, nach dessen Abs 2 ist u. a. auch deren Benützung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs 1 Z 1 und 3 bis 11 Schiff(f)ahrtsG durch Verordnung zu regeln, wobei letztere Bestimmungen ihrerseits die Regelung und Sicherung der Schifffahrt durch Verordnung zum Gegenstand haben.2. 1. Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 26, Schiff(f)ahrtsG BGBl I 1997/62 gelten als "Treppelwege" solche Wege, die an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführen, samt deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr. Treppelwege sind "Schiff(f)ahrtsanlagen" im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, Schiff(f)ahrtsG, weil sie - wie etwa auch eine Lände - unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dienen. Das folgt mit aller Deutlichkeit aus Paragraph 36, Schiff(f)ahrtsG: Nach dessen Absatz eins, sind Treppelwege durch Verordnung festzulegen, nach dessen Absatz 2, ist u. a. auch deren Benützung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 11 Schiff(f)ahrtsG durch Verordnung zu regeln, wobei letztere Bestimmungen ihrerseits die Regelung und Sicherung der Schifffahrt durch Verordnung zum Gegenstand haben.
2. 2. Hier steht fest, dass der Treppelweg auf dem Grundstück 480/2, zu dem nach den Vermessungsergebnissen auch die streitverfangene Böschung gehört, immer schon von Fußgängern benützt wurde und wird, eine Beschränkung der Benützung auf Anrainer nicht besteht und dieser Weg überdies im "Bereich der Schiffsanlegestelle zu- und abfahrenden Besuchern und Schiffstouristen zur Verfügung" steht. Aus diesen Tatsachen versuchen die Kläger abzuleiten, dass das Grundstück 480/2 im Sinne des § 4 Abs 3 WEG 1959 zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage gehört. Dieses Grundstück sei daher nicht Teil des öffentlichen Wasserguts, dessen Bestand durch den Ersitzungsausschluss gemäß § 4 Abs 6 WRG 1959 geschützt sei.2. 2. Hier steht fest, dass der Treppelweg auf dem Grundstück 480/2, zu dem nach den Vermessungsergebnissen auch die streitverfangene Böschung gehört, immer schon von Fußgängern benützt wurde und wird, eine Beschränkung der Benützung auf Anrainer nicht besteht und dieser Weg überdies im "Bereich der Schiffsanlegestelle zu- und abfahrenden Besuchern und Schiffstouristen zur Verfügung" steht. Aus diesen Tatsachen versuchen die Kläger abzuleiten, dass das Grundstück 480/2 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, WEG 1959 zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage gehört. Dieses Grundstück sei daher nicht Teil des öffentlichen Wasserguts, dessen Bestand durch den Ersitzungsausschluss gemäß Paragraph 4, Absatz 6, WRG 1959 geschützt sei.
Dieser Ansicht ist nicht beizutreten: Selbst die Kläger behaupten nicht, dass der erörterte Treppelweg nicht in der Verfügungberechtigung des Bundes stehe. Er kann daher gemäß § 2 Z 26 Schiff(f)ahrtsG schon kraft Gesetzes nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, andernfalls wäre seine Funktion als Schifffahrtsanlage nach den Erwägungen unter 2. 1. gefährdet; infolgedessen kann der Treppelweg aber auch nicht auf einem Grundstück liegen, das im Sinne des § 4 Abs 3 WEG 1959 zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage gehört. Daran kann die erlaubte Benützung durch Fußgänger und der Verkehr im Bereich der Schiffsanlegestelle nichts ändern. Die Nutzung durch Fußgänger ist jedenfalls Zwecken, die der Treppelweg als Schifffahrtsanlage zu erfüllen hat, untergeordnet. Die Ermöglichung eines geregelten Verkehrs im Bereich der Schiffsanlegestelle dient der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Sinne von § 16 Abs 1 Z 1 Schiff(f)ahrtsG, eine Regelung, auf die § 36 Abs 2 Schiff(f)ahrtsG über die Regelung der Benützung von Treppelwegen durch Verordnung ebenso Bezug nimmt. Außerdem liegt dieser Teil des Treppelwegs nicht im Bereich der streitverfangenen Böschung.Dieser Ansicht ist nicht beizutreten: Selbst die Kläger behaupten nicht, dass der erörterte Treppelweg nicht in der Verfügungberechtigung des Bundes stehe. Er kann daher gemäß Paragraph 2, Ziffer 26, Schiff(f)ahrtsG schon kraft Gesetzes nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, andernfalls wäre seine Funktion als Schifffahrtsanlage nach den Erwägungen unter 2. 1. gefährdet; infolgedessen kann der Treppelweg aber auch nicht auf einem Grundstück liegen, das im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, WEG 1959 zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage gehört. Daran kann die erlaubte Benützung durch Fußgänger und der Verkehr im Bereich der Schiffsanlegestelle nichts ändern. Die Nutzung durch Fußgänger ist jedenfalls Zwecken, die der Treppelweg als Schifffahrtsanlage zu erfüllen hat, untergeordnet. Die Ermöglichung eines geregelten Verkehrs im Bereich der Schiffsanlegestelle dient der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Sinne von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Schiff(f)ahrtsG, eine Regelung, auf die Paragraph 36, Absatz 2, Schiff(f)ahrtsG über die Regelung der Benützung von Treppelwegen durch Verordnung ebenso Bezug nimmt. Außerdem liegt dieser Teil des Treppelwegs nicht im Bereich der streitverfangenen Böschung.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
Nach den voranstehenden Erwägungen ist den Klägern der Beweis, die streitverfangene Böschung sei Teil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks 31/2, nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat daher das Klagebegehren ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
V. Kostenrömisch fünf. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.