Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0082097×

Rechtssatz RS0082097

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082097

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Rechtssatz

Auch nach der Neufassung des Paragraph 4, WRG durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 sind die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand zu ziehen; auf außergewöhnliche, demnach auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände ist dagegen nicht Bedacht zu nehmen. Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden. Zweck der Neufassung des Paragraph 4, WRG war einerseits die "Klarstellung", dass auch das im Paragraph 38, Absatz 3, WRG umschriebene Hochwasserabflußgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist (Paragraph 4, Absatz eins, WRG), bzw andererseits die gesetzliche Anordnung, dass wasserführende bzw verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solche Flächen durch den Bund öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im Paragraph 4, Absatz 2, WRG beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter auch die Abfuhr von Hochwässern - dienen können, ohne dass es eines eigenen Widmungsaktes bedürfte (Paragraph 4, Absatz 4, WRG).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 38/92
    Veröff: SZ 66/11 = EvBl 1993/193 S 810
  • 1 Ob 20/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 20/95
    nur: Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden. (T1)
  • 1 Ob 50/04s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 50/04s
    Beisatz: Öffentliches Wassergut sind Grundflächen, die entweder wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sind oder die bei 30jährlichen Hochwässern überflutet werden, sofern der Bund bereits Eigentümer ist oder als solcher gemäß § 4 Abs 1 WRG gilt oder an solchen Flächen nach § 4 Abs 4 WRG Eigentum erwirbt. (T2)
  • 1 Ob 295/03v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 295/03v
    Vgl auch; Beisatz: Anders hingegen bei Privatgewässern im Sinne des § 3 Abs 1 lit d WRG. (T3)
    Veröff: SZ 2004/120
  • 1 Ob 100/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 100/13g
    Auch
  • 1 Ob 98/15s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 98/15s
    Auch; Veröff: SZ 2015/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00038_9200000_001