Sie behauptet zunächst, wäre vom Geodäten bei seiner 1959 vorgenommenen Grundvermessung eine vom Grundkataster abweichende Grenze vorgefunden worden, so hätte er sie in der Naturaufnahme ersichtlich machen und eine Mappenberichtigung veranlassen müssen; die im Akt erliegende Naturaufnahme hätte daher von den Vorinstanzen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht weiter zu prüfen, weil die Rekurswerberin im erstinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang lediglich vorbrachte, die Kläger hätten die Vermessungspläne des Geodeten anerkannt (ON 5, S. 2).
Mit der Behauptung, dem Grundkataster komme die Bedeutung eines Beweismittels zu, setzt sich die Beklagte mit der in SZ 62/59 veröffentlichten Entscheidung vom 5.4.1989, 1 Ob 6/89, in Widerspruch: Dort sprach der erkennende Senat mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum aus, die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs könne weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich sei und mit der Katastral- bzw. der Grundbuchsmappe die Ausdehnung eines Grundstücks und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden könne. Daher bestimme auch § 3 AllgGAG, daß die Katastral- und die Grundbuchsmappe lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt seien; es könne ihnen daher auch kein Vertrauensschutz zugebilligt werden.Mit der Behauptung, dem Grundkataster komme die Bedeutung eines Beweismittels zu, setzt sich die Beklagte mit der in SZ 62/59 veröffentlichten Entscheidung vom 5.4.1989, 1 Ob 6/89, in Widerspruch: Dort sprach der erkennende Senat mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum aus, die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs könne weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich sei und mit der Katastral- bzw. der Grundbuchsmappe die Ausdehnung eines Grundstücks und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden könne. Daher bestimme auch Paragraph 3, AllgGAG, daß die Katastral- und die Grundbuchsmappe lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt seien; es könne ihnen daher auch kein Vertrauensschutz zugebilligt werden.
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Soweit sich die beklagte Partei zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Ansicht auf Wegan (in ÖJZ 1953, 36) und auf Twaroch (in ÖZfVuPh 1986, 177) beruft, übersieht sie, daß der Mappe - mag sie im Einzelfall noch so genau sein - von der Rechtsordnung keine über die Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften hinausgehende Beweisfunktion zugebilligt wird; von in dieser Hinsicht rechtserheblicher Bedeutung ist erst der nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes angelegte Grenzkataster (§ 8 Z 1 und § 49 VermG). Der in EvBl. 1979/213 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates vom 14.3.1979, 1 Ob 5/79, kann zu der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung über die Beweiserheblichkeit der Mappe nichts Sachdienliches entnommen werden, weil dort lediglich der Begriff des öffentlichen Wasserguts näher ausgedeutet wurde.An dieser Auffassung ist festzuhalten. Soweit sich die beklagte Partei zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Ansicht auf Wegan (in ÖJZ 1953, 36) und auf Twaroch (in ÖZfVuPh 1986, 177) beruft, übersieht sie, daß der Mappe - mag sie im Einzelfall noch so genau sein - von der Rechtsordnung keine über die Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften hinausgehende Beweisfunktion zugebilligt wird; von in dieser Hinsicht rechtserheblicher Bedeutung ist erst der nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes angelegte Grenzkataster (Paragraph 8, Ziffer eins und Paragraph 49, VermG). Der in EvBl. 1979/213 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates vom 14.3.1979, 1 Ob 5/79, kann zu der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung über die Beweiserheblichkeit der Mappe nichts Sachdienliches entnommen werden, weil dort lediglich der Begriff des öffentlichen Wasserguts näher ausgedeutet wurde.
Soweit die beklagte Partei im Rekurs des weiteren ins Treffen führt, die für die Aufnahme des Grundstücks in den Grenzkataster nicht geeignete Zustimmungserklärung der Anrainer im Sinne des § 43 Abs 6 VermG sei doch zumindest als Anerkenntnis des von ihr behaupteten Grenzverlaufs zu beurteilen, läßt sie das Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses als eines Feststellungsvertrages außer acht: In diesem gesteht eine Vertragspartei durch einseitiges Nachgeben - worin sich das Anerkenntnis vom Vergleich allein unterscheidet - das von ihr ernstlich bestrittene (bzw. bezweifelte) Recht des anderen Vertragsteils in vollem Umfang zu (SZ 58/29 ua; Bydlinski in Klang2 IV/2, 398 ff; Ertl in Rummel, ABGB2 § 1380 Rz 6 und 7). Wie der Vergleich ist das Anerkenntnis deshalb nur dann selbständiger Verpflichtungsgrund, wenn der Anerkennende das Recht vorher bestritten oder doch ernsthaft bezweifelt hat (SZ 58/29 ua). Gerade diese Voraussetzung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. In aller Regel wird auch der Gutwilligste von sich aus nur bestätigen wollen, daß das fragliche Recht seines Wissens bestehe (vgl. Rummel in ÖBA 1992, 73). Im Zweifel ist daher nur ein deklaratives Anerkenntnis anzunehmen, das jedoch keine rechtsgeschäftliche Willens-, sondern bloß eine Wissenserklärung ist, die nur die Beweislast zum Nachteil des Anerkennenden verschiebt und eine allfällige Verjährung unterbricht (vgl. ÖBA 1992, 69).Soweit die beklagte Partei im Rekurs des weiteren ins Treffen führt, die für die Aufnahme des Grundstücks in den Grenzkataster nicht geeignete Zustimmungserklärung der Anrainer im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sei doch zumindest als Anerkenntnis des von ihr behaupteten Grenzverlaufs zu beurteilen, läßt sie das Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses als eines Feststellungsvertrages außer acht: In diesem gesteht eine Vertragspartei durch einseitiges Nachgeben - worin sich das Anerkenntnis vom Vergleich allein unterscheidet - das von ihr ernstlich bestrittene (bzw. bezweifelte) Recht des anderen Vertragsteils in vollem Umfang zu (SZ 58/29 ua; Bydlinski in Klang2 IV/2, 398 ff; Ertl in Rummel, ABGB2 Paragraph 1380, Rz 6 und 7). Wie der Vergleich ist das Anerkenntnis deshalb nur dann selbständiger Verpflichtungsgrund, wenn der Anerkennende das Recht vorher bestritten oder doch ernsthaft bezweifelt hat (SZ 58/29 ua). Gerade diese Voraussetzung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. In aller Regel wird auch der Gutwilligste von sich aus nur bestätigen wollen, daß das fragliche Recht seines Wissens bestehe vergleiche Rummel in ÖBA 1992, 73). Im Zweifel ist daher nur ein deklaratives Anerkenntnis anzunehmen, das jedoch keine rechtsgeschäftliche Willens-, sondern bloß eine Wissenserklärung ist, die nur die Beweislast zum Nachteil des Anerkennenden verschiebt und eine allfällige Verjährung unterbricht vergleiche ÖBA 1992, 69).
Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend bemerkt, waren damals in Wahrheit nur die bis dahin umstrittenen Grenzen zwischen näher bezeichneten Grundstücken Gegenstand der Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer; die Grenze zum öffentlichen Wassergut war zu dieser Zeit hingegen nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man aber den Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer doch auch eine gewisse Bedeutung für den Verlauf dieser Grenze zubilligen wollte, weil die Zustimmungserklärung durch die beklagte Partei sonst gar nicht eingeholt worden wäre, könnte diesen Erklärungen in bezug auf die Grenze zum öffentlichen Wassergut doch nur der Stellenwert eines deklarativen und somit widerlegbaren Anerkenntnisses zugemessen werden, war die beklagte Partei, deren Rechtssphäre durch den Vorgang, dem sie zustimmen sollte, gar nicht berührt wurde, doch nur überflüssigerweise beigezogen worden. Soweit die beklagte Partei zur Dartuung der Relevanz dieser Zustimmungserklärungen (auch) für diesen Grenzverlauf ins Treffen führt, daß sich diese auf die Grenze zwischen den vom Berufungsgericht angeführten Grundstücken gar nicht hätten erstrecken können, weil das eine von ihnen damals nicht vorhanden gewesen sei, übergeht sie die Tatsache, daß gerade dieses Grundstück durch den Vermessungsplan wiederhergestellt werden sollte. Die von der beklagten Partei ferner geforderte Analogie zur Umdeutung eines mangels Einhaltung bestimmter Formerfordernisse als solchen unwirksamen gerichtlichen Vergleichs in einen außergerichtlichen Vergleich scheitert bereits am Fehlen eines damit zwischen den Streitteilen beizulegenden Streits, der aber - wie schon erwähnt - eine wesentliche materiellrechtliche Voraussetzung für ein wirksames außergerichtliches Anerkenntnis (ebenso wie für einen wirksamen außergerichtlichen Vergleich) ist.
Die weitere Behauptung, daß einem ganz bestimmten Baum bzw. dessen Standort bei der Ermittlung der Uferlinie keine Bedeutung zukomme, ist schon deshalb in dritter Instanz nicht weiter zu klären, weil die Lösung dieser Frage dem Tatsachenbereich angehört; dem Obersten Gerichtshof bleibt es daher verwehrt, zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung für erforderlich erachtete Verfahrensergänzung auch tatsächlich notwendig ist (SZ 38/29 uva).
Soweit sich die beklagte Partei schließlich gegen die Rechtsprechung zur Grenzziehung nach dem ordentlichen Höchstwasserstand (SZ 53/38 und SZ 62/59) wendet, führt sie gegen die Richtigkeit der dort vertretenen Rechtsauffassung keine stichhältigen Argumente ins Treffen. Bezeichnend dafür, daß sie von ihren Ausführungen in dieser Richtung wohl selbst nicht voll überzeugt ist, ist ihr Eingeständnis, sie habe sich in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil selbst auf diese Judikatur gestützt, sodaß sie diese nicht gerade bekämpfen wolle. Daß die Entscheidung EvBl. 1979/213 die Argumentation der beklagten Partei nicht tragen kann, wurde schon erörtert.
Die beklagte Partei kann aber auch die Materialien zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 (BGBl. 1990/252) zur Stützung ihrer Ansicht nicht mit Erfolg ins Treffen führen, weil der in der Regierungsvorlage (1152 BlgNR, 17.GP, 23), übrigens nicht näher begründete Hinweis, das öffentliche Wassergut ende nicht, „wie manchmal angenommen wird“, an der Uferlinie, bei richtigem Verständnis der neuen Rechtslage ihre Auffassung nicht trägt: Nach wie vor sind nämlich die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand (SZ 62/59) zu ziehen; auf außergewöhnliche, demnach auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände ist dagegen - trotz der teilweisen Neufassung der Bestimmungen über das öffentliche Wassergut im § 4 WRG - nicht Bedacht zu nehmen (vgl. SZ 53/38). Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden; das folgt nicht zuletzt daraus, daß der in seiner Wirksamkeit durch das Wasserrechtsgesetz unberührt gebliebene (SZ 32/115) § 408 ABGB, nach dem die Rechte des „vorigen“ Eigentümers bei Überschwemmung seines Grundstücks unverletzt bleiben, durch diese Novelle weder aufgehoben noch abgeändert wurde.Die beklagte Partei kann aber auch die Materialien zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 (BGBl. 1990/252) zur Stützung ihrer Ansicht nicht mit Erfolg ins Treffen führen, weil der in der Regierungsvorlage (1152 BlgNR, 17.GP, 23), übrigens nicht näher begründete Hinweis, das öffentliche Wassergut ende nicht, „wie manchmal angenommen wird“, an der Uferlinie, bei richtigem Verständnis der neuen Rechtslage ihre Auffassung nicht trägt: Nach wie vor sind nämlich die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand (SZ 62/59) zu ziehen; auf außergewöhnliche, demnach auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände ist dagegen - trotz der teilweisen Neufassung der Bestimmungen über das öffentliche Wassergut im Paragraph 4, WRG - nicht Bedacht zu nehmen vergleiche SZ 53/38). Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden; das folgt nicht zuletzt daraus, daß der in seiner Wirksamkeit durch das Wasserrechtsgesetz unberührt gebliebene (SZ 32/115) Paragraph 408, ABGB, nach dem die Rechte des „vorigen“ Eigentümers bei Überschwemmung seines Grundstücks unverletzt bleiben, durch diese Novelle weder aufgehoben noch abgeändert wurde.
Zweck der Neufassung des § 4 WRG ist - soweit überhaupt für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - einerseits die „Klarstellung“, daß auch das im § 38 Abs 3 WRG umschriebene Hochwasserabflußgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist (§ 4 Abs 1 WRG), bzw. andererseits die gesetzliche Anordnung, daß wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solchen Flächen durch den Bund öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im § 4 Abs 2 WRG beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter auch (lit.c) der Abfuhr von Hochwasser - dienen können, ohne daß es eines eigenen Widmungsaktes bedürfte (§ 4 Abs 4 WRG; vgl. auch Rossmann, Wasserrecht, 24). Im Ergebnis schreibt die Novelle somit fest, daß nicht nur jene Grundflächen des Bundes, die entweder wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sind, sondern auch die bei 30jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete (§ 38 Abs 3 WRG) öffentliches Wassergut sind, sofern der Bund Eigentümer ist (§ 4 Abs 1 WRG) bzw. sobald er an solchen Flächen Eigentum erwirbt (§ 4 Abs 4 WRG). Ungeachtet der zumindest mißverständlichen Anmerkung Oberleitners (Das Wasserrechtsgesetz 1959 idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, 10) bleiben daher - wie schon weiter oben dargetan wurde - die Grenzen zwischen Grundstücken des Bundes, auch wenn diese öffentliches Wassergut sind, und Grundstücken anderer Eigentümer durch die Novelle unangetastet, sodaß sie weiterhin nach den in SZ 62/59 aufgestellten Kriterien zu ziehen sind.Zweck der Neufassung des Paragraph 4, WRG ist - soweit überhaupt für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - einerseits die „Klarstellung“, daß auch das im Paragraph 38, Absatz 3, WRG umschriebene Hochwasserabflußgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist (Paragraph 4, Absatz eins, WRG), bzw. andererseits die gesetzliche Anordnung, daß wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solchen Flächen durch den Bund öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im Paragraph 4, Absatz 2, WRG beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter auch (Litera c,) der Abfuhr von Hochwasser - dienen können, ohne daß es eines eigenen Widmungsaktes bedürfte (Paragraph 4, Absatz 4, WRG; vergleiche auch Rossmann, Wasserrecht, 24). Im Ergebnis schreibt die Novelle somit fest, daß nicht nur jene Grundflächen des Bundes, die entweder wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sind, sondern auch die bei 30jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete (Paragraph 38, Absatz 3, WRG) öffentliches Wassergut sind, sofern der Bund Eigentümer ist (Paragraph 4, Absatz eins, WRG) bzw. sobald er an solchen Flächen Eigentum erwirbt (Paragraph 4, Absatz 4, WRG). Ungeachtet der zumindest mißverständlichen Anmerkung Oberleitners (Das Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, 10) bleiben daher - wie schon weiter oben dargetan wurde - die Grenzen zwischen Grundstücken des Bundes, auch wenn diese öffentliches Wassergut sind, und Grundstücken anderer Eigentümer durch die Novelle unangetastet, sodaß sie weiterhin nach den in SZ 62/59 aufgestellten Kriterien zu ziehen sind.
Den an sich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Zustand der strittigen Grundfläche als „saure Wiese“ schließe wohl eine landwirtschaftliche Nutzung im herkömmlichen Sinn aus, ist noch hinzuzufügen, daß die Ersitzung schon dann nicht eingetreten wäre, wenn die Nutzung über den Gemeingebrauch gemäß § 8 Abs 1 WRG nicht hinausgegangen sein sollte (Schubert in Rummel aaO § 1460 Rz 4).Den an sich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Zustand der strittigen Grundfläche als „saure Wiese“ schließe wohl eine landwirtschaftliche Nutzung im herkömmlichen Sinn aus, ist noch hinzuzufügen, daß die Ersitzung schon dann nicht eingetreten wäre, wenn die Nutzung über den Gemeingebrauch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WRG nicht hinausgegangen sein sollte (Schubert in Rummel aaO Paragraph 1460, Rz 4).
Dem Rekurs der beklagten Partei ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.