Der von der Beklagten erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, daß es sich um einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Neuanlegung des Grenzkatasters (§§ 15 ff VermG) handelt. Dessen besondere Bedeutung liegt darin, daß er u.a. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (§ 8 Z 1 VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch demjenigen nicht mehr entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (§ 49 VermG); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ausgeschlossen (§ 50 VermG). Diese Bestimmungen sind jedoch auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden (§ 52 Z 1 VermG). Bei der Neuanlegung des Grenzkatasters sind demnach, um die erwähnten rechtlichen Wirkungen herbeizuführen, erst zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind (§ 24 VermG). Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (§ 25 Abs.2 erster Satz VermG). Bringt ein Eigentümer auf Grund einer solchen Aufforderung einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff ABGB ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs.2 ABGB), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen (§ 25 Abs.4 VermG). Wird diese Frist nicht gewahrt, ist der die Klageführung unterlassende oder versäumende Eigentümer als dem Inhalt der den Grenzverlauf festsetzenden außerstreitigen gerichtlichen Entscheidung zustimmend anzusehen (§ 25 Abs.5 VermG). Die Fristeinhaltung ist notwendig, um zu vermeiden, daß der Zeitpunkt des uneingeschränkten Inkrafttretens des Grenzkatasters nicht ungebührlich zu verzögern; die Unterlassung der rechtzeitigen Klageführung schafft die (unwiderlegbare) Fiktion der Zustimmung (Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österr.Vermessungsrecht2 102) und hat zur Folge, daß die rechtskräftige außerstreitige gerichtliche Entscheidung die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters zu bilden hat (§ 28 Abs.1 Z 2 VermG).Zunächst ist klarzustellen, daß es sich um einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Neuanlegung des Grenzkatasters (Paragraphen 15, ff VermG) handelt. Dessen besondere Bedeutung liegt darin, daß er u.a. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (Paragraph 8, Ziffer eins, VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch demjenigen nicht mehr entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (Paragraph 49, VermG); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ausgeschlossen (Paragraph 50, VermG). Diese Bestimmungen sind jedoch auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden (Paragraph 52, Ziffer eins, VermG). Bei der Neuanlegung des Grenzkatasters sind demnach, um die erwähnten rechtlichen Wirkungen herbeizuführen, erst zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind (Paragraph 24, VermG). Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz VermG). Bringt ein Eigentümer auf Grund einer solchen Aufforderung einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff ABGB ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, ABGB), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen (Paragraph 25, Absatz 4, VermG). Wird diese Frist nicht gewahrt, ist der die Klageführung unterlassende oder versäumende Eigentümer als dem Inhalt der den Grenzverlauf festsetzenden außerstreitigen gerichtlichen Entscheidung zustimmend anzusehen (Paragraph 25, Absatz 5, VermG). Die Fristeinhaltung ist notwendig, um zu vermeiden, daß der Zeitpunkt des uneingeschränkten Inkrafttretens des Grenzkatasters nicht ungebührlich zu verzögern; die Unterlassung der rechtzeitigen Klageführung schafft die (unwiderlegbare) Fiktion der Zustimmung (Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österr.Vermessungsrecht2 102) und hat zur Folge, daß die rechtskräftige außerstreitige gerichtliche Entscheidung die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters zu bilden hat (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VermG).
Die klagende Partei hat zwar ihre Klage, mit der sie ihr besseres Recht an der streitverfangenen Grundfläche geltend macht, innerhalb der Frist des § 25 Abs.4 VermG eingebracht, darin aber lediglich behauptet, das Grundstück 502/1 KG Sattendorf, das schon seit unvordenklichen Zeiten in ihrem Eigentum stehe, sei in der Natur das Wasserbett des Ossiachersees, zu dem "systemgemäß" nicht nur der von der Wasserwelle überspülte Teil, sondern auch Landflächen gehörten, weil die Grenze zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen sei; zum Beweis dieser Behauptung berief sie sich in der Klage lediglich auf Grundbuchsauszüge, die Grundbuchsanlegungsakten und die angeschlossene Mappenkopie. Erst in der Verhandlungstagsatzung vom 3.Mai 1988 - demnach erst nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 25Die klagende Partei hat zwar ihre Klage, mit der sie ihr besseres Recht an der streitverfangenen Grundfläche geltend macht, innerhalb der Frist des Paragraph 25, Absatz 4, VermG eingebracht, darin aber lediglich behauptet, das Grundstück 502/1 KG Sattendorf, das schon seit unvordenklichen Zeiten in ihrem Eigentum stehe, sei in der Natur das Wasserbett des Ossiachersees, zu dem "systemgemäß" nicht nur der von der Wasserwelle überspülte Teil, sondern auch Landflächen gehörten, weil die Grenze zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen sei; zum Beweis dieser Behauptung berief sie sich in der Klage lediglich auf Grundbuchsauszüge, die Grundbuchsanlegungsakten und die angeschlossene Mappenkopie. Erst in der Verhandlungstagsatzung vom 3.Mai 1988 - demnach erst nach Ablauf der Klagefrist gemäß Paragraph 25
Abs.4 VermG - hat sie ihr Vorbringen dahin ergänzt, beim streitverfangenen Grundstreifen handle es sich um Anschüttungen durch Rechtsvorgänger der Beklagten; wären diese im strittigen Bereich nicht erfolgt, so würde die Seegrenze mit der Katastergrenze übereinstimmen. Zum Beweis dieses Vorbringens beantragte sie die Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten der Geologie und des Vermessungswesens sowie die Vernehmung eines Zeugen. Diese Beweisaufnahmen hat das Erstgericht jedoch abgelehnt und sich mit Feststellungen aus dem Grenzberichtigungsakt sowie aus Grundbuchsanlegungsakten und aus Verwaltungsakten begnügt. Dem Vorbringen in der Klage kann gerade noch entnommen werden, daß die durch den regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehende Grenze zwischen dem Wasserbett und den beiden Ufergrundstücken der Beklagten mit der Mappengrenze übereinstimme, so daß die in dem der Klage angeschlossenen Lageplan (Beilage A) schraffiert eingezeichnete Fläche zwischen der derzeitigen Nutzungsgrenze und der Grenze laut Grundkataster als Teil des Wasserbetts im Eigentum der klagenden Partei stehe. Diese - so verdeutlichte - Behauptung kann aber weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich ist und mit der Kataster- bzw. der Grundbuchsmappe und schon gar mit den in den Grundbuchsanlegungsakten einliegenden Mappenkopien die Ausdehnung eines Grundstückes und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden kann.Absatz 4, VermG - hat sie ihr Vorbringen dahin ergänzt, beim streitverfangenen Grundstreifen handle es sich um Anschüttungen durch Rechtsvorgänger der Beklagten; wären diese im strittigen Bereich nicht erfolgt, so würde die Seegrenze mit der Katastergrenze übereinstimmen. Zum Beweis dieses Vorbringens beantragte sie die Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten der Geologie und des Vermessungswesens sowie die Vernehmung eines Zeugen. Diese Beweisaufnahmen hat das Erstgericht jedoch abgelehnt und sich mit Feststellungen aus dem Grenzberichtigungsakt sowie aus Grundbuchsanlegungsakten und aus Verwaltungsakten begnügt. Dem Vorbringen in der Klage kann gerade noch entnommen werden, daß die durch den regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehende Grenze zwischen dem Wasserbett und den beiden Ufergrundstücken der Beklagten mit der Mappengrenze übereinstimme, so daß die in dem der Klage angeschlossenen Lageplan (Beilage A) schraffiert eingezeichnete Fläche zwischen der derzeitigen Nutzungsgrenze und der Grenze laut Grundkataster als Teil des Wasserbetts im Eigentum der klagenden Partei stehe. Diese - so verdeutlichte - Behauptung kann aber weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich ist und mit der Kataster- bzw. der Grundbuchsmappe und schon gar mit den in den Grundbuchsanlegungsakten einliegenden Mappenkopien die Ausdehnung eines Grundstückes und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden kann.
Aus diesem Grunde bestimmte auch § 3 AllgGAG, daß die auf Grund der Katastermappe geführte Grundbuchsmappe, die zu jedem Hauptbuch zu führen ist, lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist. Es ist daher einhellige Auffassung, daß die Grundbuchsmappe keinen Beweis über die Größe und Grenzen der Grundstücke macht, ihr der Vertrauensschutz also zur Gänze entzogen ist (SZ 60/2 = JBl 1987, 308; SZ 56/141; SZ 51/64; EvBl 1967/101; JBl 1967, 39; JBl 1961, 233; SZ 28/127; Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 15; Spielbüchler in Rummel, ABGB, § 431 Rz 6; Pimmer in Schwimann, ABGB, § 431 Rz 6; Ditrrich-Angst-Auer, Das österr.Grundbuchsrecht3 384 mwN); das gleiche gilt für die Katastermappe (SZ 38/32). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das die Auffassung vertrat, die klagende Partei hätte ihr besseres Recht an der streitverfangenen Grundfläche schon dann nachgewiesen, wenn der Grenzverlauf entsprechend der Katastralmappe vor und nach der Grundbuchsanlegung gleich geblieben sein sollte und gleichzeitig festgestellt werden könnte, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten im Anlegungsverfahren gegen die Richtigkeit der Katastralmappe damals keine Einwendungen erhoben haben, können aber auch die die Katastralgemeinde Sattendorf betreffenden Grundbuchsanlegungsakten kein taugliches Beweismittel für das Vorbringen in der Klage bilden. Die vom Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des erkennenden Senates (JBl.1983, 480) kann zur Begründung dieser Rechtsansicht nicht herangezogen werden, weil es dort wegen erwiesener Ersitzung dahingestellt bleiben konnte, ob der in der Katastralmappe dargestellte Grenzverlauf durch Unterlassung von Einwendungen als einvernehmlich festgestellt zu gelten hatte. Wohl war nach § 16 Abs.1 KrntGAG zur Vorbereitung der für jede Katastralgemeinde abgesondert durchzuführenden Erhebungen über den Besitzstand in dieser Katastralgemeinde eine Kopie der auf Grund des Grundsteuerpatentes vom 23.Dezember 1817 in Kärnten zwischen 1822 und 1828 (vgl. die Nachweise in JBl.1983, 480) angelegten Katastralmappe herbeizuschaffen; damit sollte das Gericht - wie der genannten Bestimmung entnommen werden kann - aber bloß in die Lage versetzt werden, ein möglichst vollständiges Verzeichnis aller in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften anzulegen. Die Grundbuchsanlegung hatte sich auf die Aufnahme aller unbeweglichen Sachen und der diesen gleichzuhaltenden Rechte in die Grundbücher zu beschränken (§ 2 Abs.1 und §§ 4 bis 11 KrntGAG); der Verlauf der Grundstücksgrenzen, der aus dem Grundbuch selbst gar nicht hervorgeht, war dagegen nicht Gegenstand der Grundbuchsanlegung. Deshalb kann auch § 21 Z 1 KrntGAG, wonach im Zuge der Erhebungen des Anlegungsgerichtes die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liegenschaftsverzeichnisse und der Katastralmappen zu prüfen und die notwendigen Berichtigungen zu veranlassen waren, nur so verstanden werden, daß sich auch diese Erhebungen auf jene Umstände zu beschränken hatten, die überhaupt als Gegenstand der Grundbuchsanlegung vorgesehen waren; dazu gehörte - wie erwähnt - der Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht. Soweit vom Beteiligten im Anlegungsverfahren gegen die zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Besitzbögen keine Einwendungen erhoben wurden (§§ 28 f KrntGAG), könnte diese Unterlassung daher nicht (auch) als Anerkennung des aus der Mappe ersichtlichen Grenzverlaufes gedeutet werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber auch an die Unterlassung solcher Einwendungen nicht den Verlust der mit den Besitzbögen in Widerspruch stehenden Rechte geknüpft. Die Besitzbögen bildeten vielmehr lediglich die Grundlage für die Verfassung der Grundbuchseinlagen (§§ 30 ff KrntGAG), ohne daß den Betroffenen der Rechtsweg zur Durchsetzung der wahren Rechtslage verwehrt worden wäre. Aus den die KG Sattendorf betreffenden Grundbuchsanlegungsakten können somit ebensowenig wie aus der Katastral- bzw. Grundbuchsmappe Anhaltspunkte für den Beweis des Eigentums an der streitverfangenen Grundfläche gewonnen werden. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, käme dem nach dem KrntGAG durchgeführten Verfahren bereits etwa jene Wirkung zu, die das Vermessungsgesetz für die Zeit nach der Anlegung des Grenzkatasters vorgesehen hat. Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber vermeiden. Die bis zum Jahre 1968 in Geltung gestandenen Vorschriften waren vielmehr bis zu 150 Jahre alt und daher auch durch die Entwicklung der Technik längst überholt; erst neue Vermessungsgeräte und -methoden ermöglichten es, mit dem gleichen Aufwand ungleich bessere Ergebnisse sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu erzielen; erst die moderne Vermessungstechnik rechtfertigte es, anläßlich der Neugestaltung des Katasterrechtes umfassenden Vertrauensschutz zu schaffen (Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 15; vgl auch zur Problematik der in historischer Zeit vorgenommenen Herstellung der Katastralmappen die Ausführungen im Erlaß des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.1.1950 in Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 173 ff). Dem dürfte Spielbüchler (in seinem Aufsatz Grundbuch und Grenze, JBl 1980, 169 ff) wohl nur scheinbar widersprechen, wenn er (171) ausführt, daß dann, wenn sich die Grenze wirksam beeinflussende Akte nicht feststellen lassen, letztlich auf jene natürliche Grenze zurückzugehen sein werde, die bei Anlegung des Grundbuches abgesteckt war, denn durch sie werde - mag ihre Darstellung in der Mappe auch ungenau oder falsch sein - jene Fläche umschrieben, die im Grundbestandsblatt aufscheint. Es geht Spielbüchler in seinem Aufsatz auch nur um die Klärung der von Wegan (ÖJZ 1953, 34) anders gelösten Frage, welche Fläche beim Verkauf eines Grundstückes als übergeben zu gelten habe; hiezu lehrt Spielbüchler (173), daß unter keinen Umständen die Eintragung des Eigentums an bestimmten Grundstücken bewirke, daß mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder auch nur ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben würde. Er anerkennt aber (169), daß grundsätzlich Eigentum an den in der Mappe veranschaulichten Grundstücken in jener Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden, erworben werde und damit bestehe; maßgeblich seien also die Natur- und nicht etwa die Papiergrenzen. Dem Besitzstand könne im Falle eines Grenzstreites (je nach der Auslegung der §§ 851 f ABGB entweder schon im Außerstreitverfahren oder sonst jedenfalls im Prozeß) insofern Bedeutung zukommen und als letzter ruhiger Besitzstand zur Grenzziehung führen, wenn die wahre Grenze nicht festgestellt werden kann (173). Kann aber die Darstellung in der Mappe ungenau oder falsch sein, kann sie allein gegenüber dem letzten ruhigen Besitzstand nicht maßgeblich sein. Auch bei Neuanlegung des Grenzkatasters bleibt damit die im außerstreitigen Verfahren festgestellte Grenze für den Grenzkataster maßgeblich, wenn es dem Kläger mit seiner Eigentumsklage nicht gelingt, sein besseres Recht (§ 851 Abs.2 ABGB) und damit die Unrichtigkeit des vom Beklagten angegebenen und im außerstreitigen Verfahren als berechtigt anerkannten Grenzverlaufes zu beweisen (Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 102); der bloße Hinweis auf den Mappenstand und damit auch auf alle vorher errichteten Unterlagen, auf denen die Mappe aufbaut, genügt nicht.Aus diesem Grunde bestimmte auch Paragraph 3, AllgGAG, daß die auf Grund der Katastermappe geführte Grundbuchsmappe, die zu jedem Hauptbuch zu führen ist, lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist. Es ist daher einhellige Auffassung, daß die Grundbuchsmappe keinen Beweis über die Größe und Grenzen der Grundstücke macht, ihr der Vertrauensschutz also zur Gänze entzogen ist (SZ 60/2 = JBl 1987, 308; SZ 56/141; SZ 51/64; EvBl 1967/101; JBl 1967, 39; JBl 1961, 233; SZ 28/127; Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 15; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Paragraph 431, Rz 6; Pimmer in Schwimann, ABGB, Paragraph 431, Rz 6; Ditrrich-Angst-Auer, Das österr.Grundbuchsrecht3 384 mwN); das gleiche gilt für die Katastermappe (SZ 38/32). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das die Auffassung vertrat, die klagende Partei hätte ihr besseres Recht an der streitverfangenen Grundfläche schon dann nachgewiesen, wenn der Grenzverlauf entsprechend der Katastralmappe vor und nach der Grundbuchsanlegung gleich geblieben sein sollte und gleichzeitig festgestellt werden könnte, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten im Anlegungsverfahren gegen die Richtigkeit der Katastralmappe damals keine Einwendungen erhoben haben, können aber auch die die Katastralgemeinde Sattendorf betreffenden Grundbuchsanlegungsakten kein taugliches Beweismittel für das Vorbringen in der Klage bilden. Die vom Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des erkennenden Senates (JBl.1983, 480) kann zur Begründung dieser Rechtsansicht nicht herangezogen werden, weil es dort wegen erwiesener Ersitzung dahingestellt bleiben konnte, ob der in der Katastralmappe dargestellte Grenzverlauf durch Unterlassung von Einwendungen als einvernehmlich festgestellt zu gelten hatte. Wohl war nach Paragraph 16, Absatz eins, KrntGAG zur Vorbereitung der für jede Katastralgemeinde abgesondert durchzuführenden Erhebungen über den Besitzstand in dieser Katastralgemeinde eine Kopie der auf Grund des Grundsteuerpatentes vom 23.Dezember 1817 in Kärnten zwischen 1822 und 1828 vergleiche die Nachweise in JBl.1983, 480) angelegten Katastralmappe herbeizuschaffen; damit sollte das Gericht - wie der genannten Bestimmung entnommen werden kann - aber bloß in die Lage versetzt werden, ein möglichst vollständiges Verzeichnis aller in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften anzulegen. Die Grundbuchsanlegung hatte sich auf die Aufnahme aller unbeweglichen Sachen und der diesen gleichzuhaltenden Rechte in die Grundbücher zu beschränken (Paragraph 2, Absatz eins und Paragraphen 4 bis 11 KrntGAG); der Verlauf der Grundstücksgrenzen, der aus dem Grundbuch selbst gar nicht hervorgeht, war dagegen nicht Gegenstand der Grundbuchsanlegung. Deshalb kann auch Paragraph 21, Ziffer eins, KrntGAG, wonach im Zuge der Erhebungen des Anlegungsgerichtes die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liegenschaftsverzeichnisse und der Katastralmappen zu prüfen und die notwendigen Berichtigungen zu veranlassen waren, nur so verstanden werden, daß sich auch diese Erhebungen auf jene Umstände zu beschränken hatten, die überhaupt als Gegenstand der Grundbuchsanlegung vorgesehen waren; dazu gehörte - wie erwähnt - der Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht. Soweit vom Beteiligten im Anlegungsverfahren gegen die zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Besitzbögen keine Einwendungen erhoben wurden (Paragraphen 28, f KrntGAG), könnte diese Unterlassung daher nicht (auch) als Anerkennung des aus der Mappe ersichtlichen Grenzverlaufes gedeutet werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber auch an die Unterlassung solcher Einwendungen nicht den Verlust der mit den Besitzbögen in Widerspruch stehenden Rechte geknüpft. Die Besitzbögen bildeten vielmehr lediglich die Grundlage für die Verfassung der Grundbuchseinlagen (Paragraphen 30, ff KrntGAG), ohne daß den Betroffenen der Rechtsweg zur Durchsetzung der wahren Rechtslage verwehrt worden wäre. Aus den die KG Sattendorf betreffenden Grundbuchsanlegungsakten können somit ebensowenig wie aus der Katastral- bzw. Grundbuchsmappe Anhaltspunkte für den Beweis des Eigentums an der streitverfangenen Grundfläche gewonnen werden. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, käme dem nach dem KrntGAG durchgeführten Verfahren bereits etwa jene Wirkung zu, die das Vermessungsgesetz für die Zeit nach der Anlegung des Grenzkatasters vorgesehen hat. Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber vermeiden. Die bis zum Jahre 1968 in Geltung gestandenen Vorschriften waren vielmehr bis zu 150 Jahre alt und daher auch durch die Entwicklung der Technik längst überholt; erst neue Vermessungsgeräte und -methoden ermöglichten es, mit dem gleichen Aufwand ungleich bessere Ergebnisse sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu erzielen; erst die moderne Vermessungstechnik rechtfertigte es, anläßlich der Neugestaltung des Katasterrechtes umfassenden Vertrauensschutz zu schaffen (Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 15; vergleiche auch zur Problematik der in historischer Zeit vorgenommenen Herstellung der Katastralmappen die Ausführungen im Erlaß des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.1.1950 in Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 173 ff). Dem dürfte Spielbüchler (in seinem Aufsatz Grundbuch und Grenze, JBl 1980, 169 ff) wohl nur scheinbar widersprechen, wenn er (171) ausführt, daß dann, wenn sich die Grenze wirksam beeinflussende Akte nicht feststellen lassen, letztlich auf jene natürliche Grenze zurückzugehen sein werde, die bei Anlegung des Grundbuches abgesteckt war, denn durch sie werde - mag ihre Darstellung in der Mappe auch ungenau oder falsch sein - jene Fläche umschrieben, die im Grundbestandsblatt aufscheint. Es geht Spielbüchler in seinem Aufsatz auch nur um die Klärung der von Wegan (ÖJZ 1953, 34) anders gelösten Frage, welche Fläche beim Verkauf eines Grundstückes als übergeben zu gelten habe; hiezu lehrt Spielbüchler (173), daß unter keinen Umständen die Eintragung des Eigentums an bestimmten Grundstücken bewirke, daß mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder auch nur ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben würde. Er anerkennt aber (169), daß grundsätzlich Eigentum an den in der Mappe veranschaulichten Grundstücken in jener Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden, erworben werde und damit bestehe; maßgeblich seien also die Natur- und nicht etwa die Papiergrenzen. Dem Besitzstand könne im Falle eines Grenzstreites (je nach der Auslegung der Paragraphen 851, f ABGB entweder schon im Außerstreitverfahren oder sonst jedenfalls im Prozeß) insofern Bedeutung zukommen und als letzter ruhiger Besitzstand zur Grenzziehung führen, wenn die wahre Grenze nicht festgestellt werden kann (173). Kann aber die Darstellung in der Mappe ungenau oder falsch sein, kann sie allein gegenüber dem letzten ruhigen Besitzstand nicht maßgeblich sein. Auch bei Neuanlegung des Grenzkatasters bleibt damit die im außerstreitigen Verfahren festgestellte Grenze für den Grenzkataster maßgeblich, wenn es dem Kläger mit seiner Eigentumsklage nicht gelingt, sein besseres Recht (Paragraph 851, Absatz 2, ABGB) und damit die Unrichtigkeit des vom Beklagten angegebenen und im außerstreitigen Verfahren als berechtigt anerkannten Grenzverlaufes zu beweisen (Dittrich-Hrbek-Kaluza aaO 102); der bloße Hinweis auf den Mappenstand und damit auch auf alle vorher errichteten Unterlagen, auf denen die Mappe aufbaut, genügt nicht.
Der Streitausgang hängt demnach allein davon ab, ob und inwieweit der klagenden Partei der Beweis für ihre Behauptung gelingt, daß die - nach der Rechtsprechung (SZ 53/38 ua) - maßgebliche Grenze zwischen dem Seebett und den anrainenden Grundstücken der Beklagten, die nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen ist, der Mappengrenze, bis zu welcher die klagende Partei die Grundfläche als ihr Eigentum in Anspruch nehmen will, entspricht. In diesem Sinn wird das Erstgericht entsprechend dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß (dort S.8) im fortgesetzten Verfahren Beweise aufzunehmen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß mit dem angebotenen Beweis in der Verhandlungstagsatzung am 3.Mai 1988, beim streitverfangenen Grundstreifen handle es sich um Anschüttungen durch die Rechtsvorgänger der Beklagten, für den Standpunkt der klagenden Partei nichts gewonnen werden kann. Der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern konnten Anschüttungen auf dem Grundstreifen dann nicht verwehrt sein, soweit diese Fläche Teil ihrer Ufergrundstücke gewesen sein sollte. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes (ON 12, S.5) handelte es sich aber bei den Grundstücken der Beklagten um eine versumpfte Wiese; die Anschüttungen können also auch nur der Trockenlegung des beschriebenen Sumpfgeländes gedient haben.
Die klagende Partei wird daher im fortgesetzten Verfahren mit anderem oder zumindest verdeutlichtem Vorbringen den Beweis zu führen haben, daß die streitverfangene Grundfläche nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand Teil des Seebettes ist oder diese Grenze nur durch Anschüttungen durch die Rechtsvorgänger der Beklagten auf dem Seebett seewärts bis zum derzeitigen Nutzungsstand verlegt wurde.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.