Die Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Bei einer Eigentumsfreiheitsklage - wie hier - ist der wahre, vom Kläger zu beweisende Grenzverlauf als Vorfrage zu klären. Voraussetzung für die Berechtigung eines Unterlassungsbegehrens ist nämlich ein Eingriff in ein bestehendes Eigentumsrecht. Demnach muss der Kläger den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze erbringen. Lassen sich entsprechende Feststellungen über den behaupteten Grenzverlauf nicht treffen, so ist das auf Unterlassung bzw Wiederherstellung gerichtete Klagebegehren angesichts der den Kläger für den richtigen Grenzverlauf treffenden Behauptungs- und Beweislast mangels Nachweises der Verletzung dessen Eigentumsrechts abzuweisen. Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, maßgeblich sind nur die Naturgrenzen (SZ 69/187).
Die Kläger sind der Ansicht, die Grenze zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken sei stets nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen. Nun hat der Oberste Gerichtshof in der Tat bereits in mehreren Entscheidungen die Rechtsansicht vertreten, dass sich die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand richten (SZ 66/11; SZ 62/59; SZ 53/38). Alle diese Entscheidungen betrafen aber öffentliche Gewässer bzw diesen gleichzuhaltende Privatgewässer des Bundes. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet sind nach § 4 Abs 1 WRG öffentliches Wassergut, wenn unter anderem der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Da das Wasserrechtsgesetz keine Definition der Uferlinie enthält, war es für öffentliche Gewässer nötig, für eine verlässliche Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken zu sorgen, die "zumindest für den Normalfall" eben nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu erfolgen hat (SZ 53/38 ua). Bei den Privatgewässern ist hingegen die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett und den anrainenden Grundstücken in § 3 WRG geregelt: § 3 Abs 1 WRG sieht vor, dass Privatgewässer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer gehören. Nach § 3 Abs 3 WRG sind die im § 3 Abs 1 lit d WRG genannten Privatgewässer - also auch der hier streitverfangene See -, sofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstücks. Der zuletzt zitierte Satz kann nur so verstanden werden, dass bei den in § 3 Abs 1 lit d WRG angeführten Gewässern - den privaten Seen - das Eigentum am Wasserbett, bei den im § 3 Abs 1 lit e WRG angeführten fließenden Gewässern aber das Eigentum an Ufergrund maßgeblich ist (Krzizek, Kommentar zum WRG, 31). Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich festgelegt, dass das Wasserbett eines Sees, der ein Privatgewässer ist, dem Eigentümer des Grundes gehört, auf dem es sich befindet. Lediglich deshalb, weil eine den zitierten Bestimmungen des § 3 WRG korrespondierende Norm für öffentliches Gewässer fehlt, war die Rechtsprechung genötigt, für die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett eines öffentlichen Gewässers und daran angrenzenden Grundstücken eine klare Regel zu schaffen. Die Übertragung dieser Regel auf Privatgewässer ist aber angesichts der ohnehin bestehenden gesetzlichen Normen (§ 3 WRG) weder geboten noch zulässig. Das hat zur Folge, dass das Wasserbett des hier zu beurteilenden Sees nach Maßgabe der Grundgrenzen im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer steht. Die Ansicht, das Eigentum am Gewässer folge nach österreichischem Recht nicht automatisch dem Eigentum am Grundstück (siehe nur Twaroch, Eigentum und Grenzen an Gewässern, in NZ 1992, 121 [124]), hat im Sinne dieser Ausführungen nur für öffentliche Gewässer Gültigkeit, nicht aber auch für Privatgewässer, für die eine konkrete gesetzliche Regelung existiert (siehe hiezu im Übrigen Twaroch aaO 122, wo ohnehin erkannt wird, dass Privatgewässer Zubehör des Grundeigentums darstellen).Die Kläger sind der Ansicht, die Grenze zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken sei stets nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen. Nun hat der Oberste Gerichtshof in der Tat bereits in mehreren Entscheidungen die Rechtsansicht vertreten, dass sich die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand richten (SZ 66/11; SZ 62/59; SZ 53/38). Alle diese Entscheidungen betrafen aber öffentliche Gewässer bzw diesen gleichzuhaltende Privatgewässer des Bundes. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet sind nach Paragraph 4, Absatz eins, WRG öffentliches Wassergut, wenn unter anderem der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Da das Wasserrechtsgesetz keine Definition der Uferlinie enthält, war es für öffentliche Gewässer nötig, für eine verlässliche Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken zu sorgen, die "zumindest für den Normalfall" eben nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu erfolgen hat (SZ 53/38 ua). Bei den Privatgewässern ist hingegen die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett und den anrainenden Grundstücken in Paragraph 3, WRG geregelt: Paragraph 3, Absatz eins, WRG sieht vor, dass Privatgewässer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer gehören. Nach Paragraph 3, Absatz 3, WRG sind die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG genannten Privatgewässer - also auch der hier streitverfangene See -, sofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstücks. Der zuletzt zitierte Satz kann nur so verstanden werden, dass bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG angeführten Gewässern - den privaten Seen - das Eigentum am Wasserbett, bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, WRG angeführten fließenden Gewässern aber das Eigentum an Ufergrund maßgeblich ist (Krzizek, Kommentar zum WRG, 31). Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich festgelegt, dass das Wasserbett eines Sees, der ein Privatgewässer ist, dem Eigentümer des Grundes gehört, auf dem es sich befindet. Lediglich deshalb, weil eine den zitierten Bestimmungen des Paragraph 3, WRG korrespondierende Norm für öffentliches Gewässer fehlt, war die Rechtsprechung genötigt, für die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett eines öffentlichen Gewässers und daran angrenzenden Grundstücken eine klare Regel zu schaffen. Die Übertragung dieser Regel auf Privatgewässer ist aber angesichts der ohnehin bestehenden gesetzlichen Normen (Paragraph 3, WRG) weder geboten noch zulässig. Das hat zur Folge, dass das Wasserbett des hier zu beurteilenden Sees nach Maßgabe der Grundgrenzen im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer steht. Die Ansicht, das Eigentum am Gewässer folge nach österreichischem Recht nicht automatisch dem Eigentum am Grundstück (siehe nur Twaroch, Eigentum und Grenzen an Gewässern, in NZ 1992, 121 [124]), hat im Sinne dieser Ausführungen nur für öffentliche Gewässer Gültigkeit, nicht aber auch für Privatgewässer, für die eine konkrete gesetzliche Regelung existiert (siehe hiezu im Übrigen Twaroch aaO 122, wo ohnehin erkannt wird, dass Privatgewässer Zubehör des Grundeigentums darstellen).
Angesichts dieser Erwägungen erübrigen sich Ausführungen zu der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmung des § 408 ABGB, nach der die Rechte des Eigentümers bei Überschwemmung seines Grundstücks unverletzt bleiben, doch sei klargestellt, dass diese Norm (wie auch die §§ 407 sowie 409 bis 413 ABGB) - wie das Gericht zweiter Instanz ohnehin erkennt - tatsächlich nur auf fließende Gewässer, nicht aber auf Seen und Teiche Anwendung finden könnte (SZ 66/59; vgl 6 Ob 225, 226/63; GlUNF 6503; Ehrenzweig, Privatrecht2 I/2, 280; R. Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts I 474).Angesichts dieser Erwägungen erübrigen sich Ausführungen zu der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 408, ABGB, nach der die Rechte des Eigentümers bei Überschwemmung seines Grundstücks unverletzt bleiben, doch sei klargestellt, dass diese Norm (wie auch die Paragraphen 407, sowie 409 bis 413 ABGB) - wie das Gericht zweiter Instanz ohnehin erkennt - tatsächlich nur auf fließende Gewässer, nicht aber auf Seen und Teiche Anwendung finden könnte (SZ 66/59; vergleiche 6 Ob 225, 226/63; GlUNF 6503; Ehrenzweig, Privatrecht2 I/2, 280; R. Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts römisch eins 474).
Da die Kläger ihr (Mit-)Eigentum am strittigen Wassergut nicht nachweisen konnten, fehlt es an der Berechtigung sowohl des Unterlassungs- wie auch des Wiederherstellungsbegehrens (SZ 69/187). Mit ihren Ausführungen, die Grenze sei nach der in der Katastralmappe dokumentierten Lage zu ziehen, entfernen sich die Kläger von den Feststellungen der Vorinstanzen und bekämpfen unzulässigerweise deren Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 503 mwN).Da die Kläger ihr (Mit-)Eigentum am strittigen Wassergut nicht nachweisen konnten, fehlt es an der Berechtigung sowohl des Unterlassungs- wie auch des Wiederherstellungsbegehrens (SZ 69/187). Mit ihren Ausführungen, die Grenze sei nach der in der Katastralmappe dokumentierten Lage zu ziehen, entfernen sich die Kläger von den Feststellungen der Vorinstanzen und bekämpfen unzulässigerweise deren Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503, mwN).
Auf ihre Behauptung, sie hätten das Eigentumsrecht am strittigen Wassergut ersessen, kommen die Kläger in ihrer Revision nicht mehr zurück, weshalb es genügt, auf die durchaus zutreffenden Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz zu diesem Thema (S 11 bis 13 des Berufungsurteils) zu verweisen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.