Die Revision ist unzulässig.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes könnte die allfällige Verfassungswidrigkeit einer einfachgesetzlichen Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung vor der Novelle 1990 (BGBl 252) dann entscheidungswesentlich sein, wenn eine solche die rechtliche Grundlage eines auf das öffentliche Wassergut bezogenen und die Rechtsposition der Klägerinnen belastenden Ersitzungsausschlusses gewesen wäre. Unterbliebe nämlich die Anwendung einer solchen Bestimmung auf den hier zu beurteilenden Anlaßfall wegen Verfassungswidrigkeit und hätten die Klägerinnen deshalb schon vor Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 durch Ersitzung Eigentum an dem noch strittigen Grundstücksstreifen erworben, könnte daran ein vom einfachen Gesetzgeber später verfassungskonform angeordneter Ersitzungsausschluß nichts mehr ändern; zuvor erworbene Rechte müßten nämlich voll gewahrt bleiben (1 Ob 14/93; 1 Ob 3/93; SZ 56/111; EvBl 1979/213). Ein Eigentumserwerb durch die Klägerinnen schiede also nicht schon deshalb aus, weil - nach Ansicht des Berufungsgerichtes - die schon bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (22.Jänner 1993) in Kraft getretene Wasserrechtsgesetznovelle 1990 den Ausschluß einer Ersitzung am öffentlichen Wassergut in verfassungskonformer Weise angeordnet habe; die bestehende Eigentumsordnung sollte vielmehr, wie der erkennende Senat erst jüngst aussprach, auch durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 nicht angetastet werden (EvBl 1993/193).
Daraus ist für die Klägerinnen jedoch nichts zu gewinnen. Gemäß Art 89 Abs 2 B-VG hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof nur dann zu stellen, wenn gegen dessen Anwendung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen. Das gilt gemäß Art 140 Abs 4 B-VG auch für ein von den Gerichten anzuwendendes, bereits außer Kraft getretenes Gesetz; der Verfassungsgerichtshof hat dann auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Die Revision bestreitet nicht, daß das öffentliche Wassergut für die Wasserwirtschaft, aber auch für die Allgemeinheit von großer Bedeutung ist (EvBl 1979/213; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu § 4; Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz2 Anm 2 zu § 4) und deshalb besonderen Schutzes bedarf. Dieser Schutz wird auch dadurch verwirklicht, daß gemäß § 4 Abs 6 WRG (§ 4 Abs 5 WRG in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990) das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut seit 1.November 1934 durch Ersitzung nicht mehr erworben werden kann. Diesen durch das Wasserrechtsgesetz angeordneten Ersitzungsausschluß hatte der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals zu beurteilen, ohne daß er je Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung gehegt hätte (1 Ob 14/93; 1 Ob 3/93; 1 Ob 597/89; EvBl 1979/213 ua).Daraus ist für die Klägerinnen jedoch nichts zu gewinnen. Gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof nur dann zu stellen, wenn gegen dessen Anwendung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen. Das gilt gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG auch für ein von den Gerichten anzuwendendes, bereits außer Kraft getretenes Gesetz; der Verfassungsgerichtshof hat dann auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Die Revision bestreitet nicht, daß das öffentliche Wassergut für die Wasserwirtschaft, aber auch für die Allgemeinheit von großer Bedeutung ist (EvBl 1979/213; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu Paragraph 4,; Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz2 Anmerkung 2 zu Paragraph 4,) und deshalb besonderen Schutzes bedarf. Dieser Schutz wird auch dadurch verwirklicht, daß gemäß Paragraph 4, Absatz 6, WRG (Paragraph 4, Absatz 5, WRG in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990) das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut seit 1.November 1934 durch Ersitzung nicht mehr erworben werden kann. Diesen durch das Wasserrechtsgesetz angeordneten Ersitzungsausschluß hatte der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals zu beurteilen, ohne daß er je Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung gehegt hätte (1 Ob 14/93; 1 Ob 3/93; 1 Ob 597/89; EvBl 1979/213 ua).
Verfassungsrechtliche Bedenken wurden auch im Schrifttum nicht geäußert. Selbst die Revision hält die Rechtslage nach der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 ausdrücklich für verfassungskonform; sie meint lediglich, § 4 Abs 3 WRG sei vor Inkrafttreten der Novelle unter Bedachtnahme auf den damaligen § 4 Abs 5 WRG verfassungswidrig gewesen, weil die vom Eigentümer willkürlich zu treffende Entscheidung, wer ein Grundstück zu verwalten habe, nicht ausschlaggebend dafür sein könne, ob der Ersitzungsausschluß für ein solches Grundstück zu gelten habe oder nicht. Die Anwendung des § 4 Abs 3 WRG kommt jedoch im vorliegenden Fall gar nicht in Betracht, weil das streitverfangene Grundstück - mangels Verwaltung durch einen Bundesbetrieb - seit jeher zum öffentlichen Wassergut gehört. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof ausspräche, daß § 4 Abs 3 WRG unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 5 WRG in der Fassung vor der Novelle 1990 verfassungswidrig war, könnte dies daher in Ansehung des noch streitverfangenen Grundstückteiles nicht zur Klagestattgebung führen, weil sich dadurch nichts an dessen Eigenschaft als nicht ersitzbares öffentliches Wassergut änderte. Eine solche Feststellung wäre vielmehr nur für die hier nicht erhebliche Frage bedeutsam, ob der auf das öffentliche Wassergut bezogene und sachlich zu rechtfertigende Ersitzungsausschluß auch auf die in der Verwaltung eines Bundesbetriebes gestandenen, aber gleichen Zwecken wie das öffentliche Wassergut dienenden Grundstücke anzuwenden gewesen wäre.Verfassungsrechtliche Bedenken wurden auch im Schrifttum nicht geäußert. Selbst die Revision hält die Rechtslage nach der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 ausdrücklich für verfassungskonform; sie meint lediglich, Paragraph 4, Absatz 3, WRG sei vor Inkrafttreten der Novelle unter Bedachtnahme auf den damaligen Paragraph 4, Absatz 5, WRG verfassungswidrig gewesen, weil die vom Eigentümer willkürlich zu treffende Entscheidung, wer ein Grundstück zu verwalten habe, nicht ausschlaggebend dafür sein könne, ob der Ersitzungsausschluß für ein solches Grundstück zu gelten habe oder nicht. Die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3, WRG kommt jedoch im vorliegenden Fall gar nicht in Betracht, weil das streitverfangene Grundstück - mangels Verwaltung durch einen Bundesbetrieb - seit jeher zum öffentlichen Wassergut gehört. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof ausspräche, daß Paragraph 4, Absatz 3, WRG unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz 5, WRG in der Fassung vor der Novelle 1990 verfassungswidrig war, könnte dies daher in Ansehung des noch streitverfangenen Grundstückteiles nicht zur Klagestattgebung führen, weil sich dadurch nichts an dessen Eigenschaft als nicht ersitzbares öffentliches Wassergut änderte. Eine solche Feststellung wäre vielmehr nur für die hier nicht erhebliche Frage bedeutsam, ob der auf das öffentliche Wassergut bezogene und sachlich zu rechtfertigende Ersitzungsausschluß auch auf die in der Verwaltung eines Bundesbetriebes gestandenen, aber gleichen Zwecken wie das öffentliche Wassergut dienenden Grundstücke anzuwenden gewesen wäre.
Mangels Anwendbarkeit des § 4 Abs 3 WRG und wegen der in der Revision gar nicht in Frage gestellten besonderen Schutzbedürftigkeit des öffentlichen Wassergutes hängt also die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von der Lösung jener verfassungsrechtlichen Problematik ab, die im Rechtsmittel der Klägerinnen als erhebliche Frage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO behandelt wird und das Berufungsgericht veranlaßte, die ordentliche Revision zuzulassen. Gemäß § 508a ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; die Revision ist daher zurückzuweisen.Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 3, WRG und wegen der in der Revision gar nicht in Frage gestellten besonderen Schutzbedürftigkeit des öffentlichen Wassergutes hängt also die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von der Lösung jener verfassungsrechtlichen Problematik ab, die im Rechtsmittel der Klägerinnen als erhebliche Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO behandelt wird und das Berufungsgericht veranlaßte, die ordentliche Revision zuzulassen. Gemäß Paragraph 508 a, ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, waren ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41 und 50 ZPO zuzusprechen.Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, waren ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO zuzusprechen.