Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Sie gründen das mit ihrem Hauptbegehren in Anspruch genommene Eigentum am streitverfangenen Grundstreifen einerseits auf den im § 47 RWRG (RGBl 93/1869) bzw OÖWRG (LGBl 32/1870) vorgesehenen Eigentumserwerb am Regulierungsneugrund durch den Unternehmer und andererseits auf die von ihren Rechtsvorgängern noch vor Inkrafttreten des geltenden Wasserrechtsgesetzes (am 1.11.1934) abgeschlossene Ersitzung dieser Grundflächen. Entgegen ihren Ausführungen ist jedoch keiner der beiden Erwerbsgründe zu bejahen. Gemäß § 47 RWRG bzw OÖWRG fiel der durch Regulierungsbauten im Bereiche derselben gewonnene Grund denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung trugen (ähnlich jetzt § 46 Abs 1 WRG). Das Gericht zweiter Instanz erblickte in dem von der Wasserrechtsbehörde 1893 bewilligten Seeinbau keinen Regulierungswasser- ,sondern einen Schutzwasserbau (vgl § 41 RWRG bzw OÖWRG), auf den der originäre Grunderwerb gemäß § 47 der genannten Gesetze jedoch nicht gestützt werden könne. Dagegen behaupten die Kläger in ihrer Revision, der bewilligte Seeinbau sei Regulierungsbau im Sinne des § 47 beider Gesetze; im übrigen gelte § 47 der beiden Gesetze auch für die Schutzwasserbauten. Es ist jedoch den zutreffenden Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zuzustimmen, daß der streitverfangene Seeinbau überhaupt keine Maßnahme der Gewässerabwehr (Dritter Abschnitt der erwähnten Gesetze), sondern eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des Zweiten Abschnitts der beiden Gesetze (vgl jetzt § 38 Abs 1 WRG) ist.Sie gründen das mit ihrem Hauptbegehren in Anspruch genommene Eigentum am streitverfangenen Grundstreifen einerseits auf den im Paragraph 47, RWRG (RGBl 93 aus 1869,) bzw OÖWRG Landesgesetzblatt 32 aus 1870,) vorgesehenen Eigentumserwerb am Regulierungsneugrund durch den Unternehmer und andererseits auf die von ihren Rechtsvorgängern noch vor Inkrafttreten des geltenden Wasserrechtsgesetzes (am 1.11.1934) abgeschlossene Ersitzung dieser Grundflächen. Entgegen ihren Ausführungen ist jedoch keiner der beiden Erwerbsgründe zu bejahen. Gemäß Paragraph 47, RWRG bzw OÖWRG fiel der durch Regulierungsbauten im Bereiche derselben gewonnene Grund denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung trugen (ähnlich jetzt Paragraph 46, Absatz eins, WRG). Das Gericht zweiter Instanz erblickte in dem von der Wasserrechtsbehörde 1893 bewilligten Seeinbau keinen Regulierungswasser- ,sondern einen Schutzwasserbau vergleiche Paragraph 41, RWRG bzw OÖWRG), auf den der originäre Grunderwerb gemäß Paragraph 47, der genannten Gesetze jedoch nicht gestützt werden könne. Dagegen behaupten die Kläger in ihrer Revision, der bewilligte Seeinbau sei Regulierungsbau im Sinne des Paragraph 47, beider Gesetze; im übrigen gelte Paragraph 47, der beiden Gesetze auch für die Schutzwasserbauten. Es ist jedoch den zutreffenden Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zuzustimmen, daß der streitverfangene Seeinbau überhaupt keine Maßnahme der Gewässerabwehr (Dritter Abschnitt der erwähnten Gesetze), sondern eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des Zweiten Abschnitts der beiden Gesetze vergleiche jetzt Paragraph 38, Absatz eins, WRG) ist.
Aus dem Protokoll über die kommissionelle Verhandlung durch die k. k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 28.2.1893 in Attersee (Beilage 3) ergibt sich, daß der damalige Hälfteeigentümer des Grundstückes 141 um die Bewilligung zur Ausführung eines Einbaus in die "Atterseeparzelle" 807 und zur Herstellung einer Schiffs- und Badehütte angesucht hatte. Mit Bescheid dieser Behörde vom 1.3.1893 (Beilage 4) wurde dem Gesuchssteller die Bewilligung erteilt, bei der zu seinem Haus Nummer 19 in Attersee gehörigen Grundparzelle 141 "in die Atterseeparzelle Nr 807 einen neuen Einbau behufs Erbreiterung und Ufersicherung" seines Grundstücks und Herstellung einer Schiffs- und Badehütte auszuführen, doch wurden er und seine Rechtsnachfolger gleichzeitig verpflichtet, diese "Anlage auf Verlangen des Ärars ohne Anspruch auf eine Entschädigung zu entfernen", "sollte die durch diese Neuanlage verbaute Seegrundfläche für öffentliche Zwecke benötigt werden". Die Wasserrechtsbehörde hat dem Gesuchssteller somit bloß das widerrufliche Recht zur Benützung des Seegrundstückes 807 zwecks Herstellung eines Einbaus in den See und einer Schiffs- und Badehütte erteilt. Zweck der bewilligten Anlage war - wie sich aus dem der Bewilligung zugrundeliegenden Plan, in dem der Einbau als "Seeplatz" bezeichnet wird, und dem Wasserbuch, in dem als Zweck der Anlage "Badezwecke und Unterbringung von Booten" angegeben ist, eindeutig ergibt - die bessere Ausnützung des Ufergrundstückes für Bade- und Bootsfahrtszwecke. Dagegen versteht man unter einem Schutz- und Regulierungswasserbau eine wasserbauliche Maßnahme, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Einwirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren; dazu gehören insbesondere Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle des Wasserlaufes (SZ 44/88; vgl auch SZ 55/189; SZ 53/11; SZ 50/65 ua; Grabmayr-Rossmann, Wasserrecht2, 262). Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle bzw des Wasserbettes zum Gegenstand haben (SZ 56/58; SZ 50/65 ua); als solche sind auch Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, zu beurteilen (vgl ZfV 1989/279). Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Plan festgestellt, daß das Grundstück 141 schon vor dem Seeinbau ausreichenden Uferschutz genoß (vgl insbesondere "Profil a.b."). Die Kläger haben diese Feststellungen zwar als aktenwidrig bekämpft, doch trifft dies im Hinblick auf die erwähnte unbedenkliche Darstellung des Uferprofils keineswegs zu. Daß nicht jedes Seeufer einer künstlichen Ufersicherung bedarf, ist nicht weiter zu erörtern; die Kläger haben aber im Zuge ihrer Aktenwidrigkeitsrüge gar nicht behauptet, daß tatsächlich vor dem Seeinbau keine ausreichende Ufersicherung vorhanden gewesen sei.Aus dem Protokoll über die kommissionelle Verhandlung durch die k. k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 28.2.1893 in Attersee (Beilage 3) ergibt sich, daß der damalige Hälfteeigentümer des Grundstückes 141 um die Bewilligung zur Ausführung eines Einbaus in die "Atterseeparzelle" 807 und zur Herstellung einer Schiffs- und Badehütte angesucht hatte. Mit Bescheid dieser Behörde vom 1.3.1893 (Beilage 4) wurde dem Gesuchssteller die Bewilligung erteilt, bei der zu seinem Haus Nummer 19 in Attersee gehörigen Grundparzelle 141 "in die Atterseeparzelle Nr 807 einen neuen Einbau behufs Erbreiterung und Ufersicherung" seines Grundstücks und Herstellung einer Schiffs- und Badehütte auszuführen, doch wurden er und seine Rechtsnachfolger gleichzeitig verpflichtet, diese "Anlage auf Verlangen des Ärars ohne Anspruch auf eine Entschädigung zu entfernen", "sollte die durch diese Neuanlage verbaute Seegrundfläche für öffentliche Zwecke benötigt werden". Die Wasserrechtsbehörde hat dem Gesuchssteller somit bloß das widerrufliche Recht zur Benützung des Seegrundstückes 807 zwecks Herstellung eines Einbaus in den See und einer Schiffs- und Badehütte erteilt. Zweck der bewilligten Anlage war - wie sich aus dem der Bewilligung zugrundeliegenden Plan, in dem der Einbau als "Seeplatz" bezeichnet wird, und dem Wasserbuch, in dem als Zweck der Anlage "Badezwecke und Unterbringung von Booten" angegeben ist, eindeutig ergibt - die bessere Ausnützung des Ufergrundstückes für Bade- und Bootsfahrtszwecke. Dagegen versteht man unter einem Schutz- und Regulierungswasserbau eine wasserbauliche Maßnahme, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Einwirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren; dazu gehören insbesondere Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle des Wasserlaufes (SZ 44/88; vergleiche auch SZ 55/189; SZ 53/11; SZ 50/65 ua; Grabmayr-Rossmann, Wasserrecht2, 262). Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle bzw des Wasserbettes zum Gegenstand haben (SZ 56/58; SZ 50/65 ua); als solche sind auch Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, zu beurteilen vergleiche ZfV 1989/279). Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Plan festgestellt, daß das Grundstück 141 schon vor dem Seeinbau ausreichenden Uferschutz genoß vergleiche insbesondere "Profil a.b."). Die Kläger haben diese Feststellungen zwar als aktenwidrig bekämpft, doch trifft dies im Hinblick auf die erwähnte unbedenkliche Darstellung des Uferprofils keineswegs zu. Daß nicht jedes Seeufer einer künstlichen Ufersicherung bedarf, ist nicht weiter zu erörtern; die Kläger haben aber im Zuge ihrer Aktenwidrigkeitsrüge gar nicht behauptet, daß tatsächlich vor dem Seeinbau keine ausreichende Ufersicherung vorhanden gewesen sei.
Die Aufschüttung zur Landgewinnung wird nicht schon deswegen zu einem Schutzwasser- oder Regulierungswasserbau, weil sie so gestaltet ist, daß sie ihrerseits den schädlichen Wassereinwirkungen tunlichst standhält; der Karl M*** bewilligte Seeinbau wurde somit nicht schon deshalb zu einem solchen der Gewässerabwehr dienenden Wasserbau, weil er - auch - Vorkehrungen umfaßt, die ihn selbst vor solchen Einwirkungen schützen sollen (VwGH, ZfV 1989/279); eine solche Anlage setzt vielmehr - wie schon dargelegt - voraus, daß die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Wird der
- möglicherweise natürliche - Uferschutz durch den Einbau wie im vorliegenden Fall nicht bloß landeinwärts verschoben, sondern durch die Errichtung der Wasserbenützungsanlage überhaupt verbaut (vgl Beilage 8), so war es notwendig, den Einbau selbst wiederum an der Uferkante entsprechend zu sichern. Nur diese Ufersicherung kann bei verständiger Würdigung des Bescheidinhaltes unter der dort genannten "Ufer(ver-)sicherung" gemeint gewesen sein. - möglicherweise natürliche - Uferschutz durch den Einbau wie im vorliegenden Fall nicht bloß landeinwärts verschoben, sondern durch die Errichtung der Wasserbenützungsanlage überhaupt verbaut vergleiche Beilage 8), so war es notwendig, den Einbau selbst wiederum an der Uferkante entsprechend zu sichern. Nur diese Ufersicherung kann bei verständiger Würdigung des Bescheidinhaltes unter der dort genannten "Ufer(ver-)sicherung" gemeint gewesen sein.
Diese Schlußfolgerung erhärtet nicht zuletzt die im Bescheid unter Punkt 5. festgelegte Auflage. Schon ihrem Wortlaut nach ist klar erkennbar, daß das Eigentum an der "Seegrundfläche" gar nicht an den Bewilligungswerber übergehen sollte, weil dieser im Widerrufsfall nicht zur Zurückstellung der zur Benützung unterlassenen Grundfläche, sondern zu deren entschädigungslosen Räumung von seinen Anlagen verpflichtet sein sollte. Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, daß in dieser Auflage keineswegs die - mögliche - Enteignung in Aussicht gestellt war, sondern die nach § 18 OÖWRG im Bedarfsfall erteilte Bewilligung gegen Widerruf darstellt. Ein solcher Widerruf wäre bei der Abwehr von Gewässern dienenden Regulierungs- und Schutzwasserbauten auch gar nicht verständlich, weil solche Bauten schon ihrem Zweck nach auf Dauer angelegt sind.Diese Schlußfolgerung erhärtet nicht zuletzt die im Bescheid unter Punkt 5. festgelegte Auflage. Schon ihrem Wortlaut nach ist klar erkennbar, daß das Eigentum an der "Seegrundfläche" gar nicht an den Bewilligungswerber übergehen sollte, weil dieser im Widerrufsfall nicht zur Zurückstellung der zur Benützung unterlassenen Grundfläche, sondern zu deren entschädigungslosen Räumung von seinen Anlagen verpflichtet sein sollte. Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, daß in dieser Auflage keineswegs die - mögliche - Enteignung in Aussicht gestellt war, sondern die nach Paragraph 18, OÖWRG im Bedarfsfall erteilte Bewilligung gegen Widerruf darstellt. Ein solcher Widerruf wäre bei der Abwehr von Gewässern dienenden Regulierungs- und Schutzwasserbauten auch gar nicht verständlich, weil solche Bauten schon ihrem Zweck nach auf Dauer angelegt sind.
Ist aber davon auszugehen, daß es sich bei dem Seeinbau um eine gemäß § 16 OÖWRG bewilligungspflichtig gewesene Wasserbenutzungsanlage handelt, die nicht bloß nur die Wasserwelle, sondern auch das Bett des öffentlichen (Wasser-)Gutes (vgl § 3 OÖWRG) betreffen kann (vgl hiezu Payer-Heimstätt, Wasserrecht3, 249), so kann von einem originären Eigentumserwerb durch den Bewilligungswerber im Sinne des § 47 RWRG bzw OÖWRG keine Rede sein. Aber auch die behauptete Ersitzung ist zu verneinen. Die Kläger berufen sich zu deren Dartuung darauf, daß schon Karl M*** (und dessen Ehegattin Barbara als Miteigentümerin des Grundstücks 141) die Ersitzung begonnen hätten. Dies wäre jedenfalls auch schon deshalb erforderlich gewesen, weil gegen die beklagte Partei als Eigentümerin des öffentlichen Wassergutes eine Ersitzungszeit von 40 Jahren zurückzulegen gewesen wäre (§ 1472 ABGB) und die Ersitzung öffentlichen Wassergutes bis zum 1.11.1934 abgeschlossen worden sein mußte (§ 4 Abs 5 WRG; SZ 56/111 ua). Zur uneigentlichen Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums ist zwar nicht der Nachweis eines tauglichen Erwerbsgrundes, aber doch jeden anderen Besitz ausschließender Sachbesitz des oder der mehreren - gemeinsam handelnden - Ersitzungsbesitzer erforderlich; bloße Innehabung genügt dagegen nicht (Schubert in Rummel, ABGB, § 1460 Rz 2). Der hiezu erforderliche Besitzwille muß sich aus äußerem Verhalten ergeben, bloßes damit nicht im Einklang stehendes inneres Vorhaben stellt noch keinen Besitzwillen her (SZ 56/111 mwN). Denjenigen, der sich auf Ersitzung nach § 1477 ABGB beruft, trifft zwar nicht die Beweislast dafür, daß er in Ausübung eines Rechtes gehandelt hat, doch ist der beklagten Partei im vorliegenden Fall der Beweis gelungen, daß Karl M***, der den Seeinbau 1893 errichtet hatte, gar nicht Ersitzungsbesitzer gewesen sein konnte. Dieser hatte um den Einbau in die Atterseeparzelle 807 ausdrücklich angesucht, wußte demnach, daß er für den Einbau öffentliches Wassergut heranziehen mußte. Die Errichtung der Anlage wurde ihm von der Wasserrechtsbehörde unter der Auflage bewilligt, daß er bzw seine Rechtsnachfolger den Bau auf Verlangen der zuständigen Behörde entschädigungslos entfernen werden. Hat Karl M*** den Einbau aufgrund der ihm derart erteilten Bewilligung errichtet, so stand - wie der erkennende Senat bereits in der schon zitierten Entscheidung SZ 56/111 in einem sehr ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat - für den Eigentümer des Seegrundstückes, in welcher Eigenschaft auch immer die Behörde das Verhalten des Karl M*** verlangt und zur Kenntnis genommen hatte, fest, daß er den Einbau nicht mit dem erkennbaren Willen, für sich und seine Rechtsnachfolger das Eigentum zu erwerben, errichtet haben kann. Mangels Ersitzungsbesitzes Karl M*** könnten die Kläger die Ersitzung des Eigentums am streitverfangenen Grundstreifen nicht auf dessen Handlungen stützen. Darüber hinaus ermangelte Karl M***, dem die Errichtung des Einbaus von der Wasserrechtsbehörde als subjektives öffentliches Recht am Seegrund bewilligt worden war, dann aber auch die gebotene Redlichkeit dahin, daß er den Grundstreifen als Eigentümer benützte. Aus ebendiesen Gründen können die Kläger auf die Benützungshandlungen Karl M*** auch nicht die Ersitzung der von ihnen hilfsweise in Anspruch genommenen Grunddienstbarkeit stützen.Ist aber davon auszugehen, daß es sich bei dem Seeinbau um eine gemäß Paragraph 16, OÖWRG bewilligungspflichtig gewesene Wasserbenutzungsanlage handelt, die nicht bloß nur die Wasserwelle, sondern auch das Bett des öffentlichen (Wasser-)Gutes vergleiche Paragraph 3, OÖWRG) betreffen kann vergleiche hiezu Payer-Heimstätt, Wasserrecht3, 249), so kann von einem originären Eigentumserwerb durch den Bewilligungswerber im Sinne des Paragraph 47, RWRG bzw OÖWRG keine Rede sein. Aber auch die behauptete Ersitzung ist zu verneinen. Die Kläger berufen sich zu deren Dartuung darauf, daß schon Karl M*** (und dessen Ehegattin Barbara als Miteigentümerin des Grundstücks 141) die Ersitzung begonnen hätten. Dies wäre jedenfalls auch schon deshalb erforderlich gewesen, weil gegen die beklagte Partei als Eigentümerin des öffentlichen Wassergutes eine Ersitzungszeit von 40 Jahren zurückzulegen gewesen wäre (Paragraph 1472, ABGB) und die Ersitzung öffentlichen Wassergutes bis zum 1.11.1934 abgeschlossen worden sein mußte (Paragraph 4, Absatz 5, WRG; SZ 56/111 ua). Zur uneigentlichen Ersitzung (Paragraph 1477, ABGB) des Eigentums ist zwar nicht der Nachweis eines tauglichen Erwerbsgrundes, aber doch jeden anderen Besitz ausschließender Sachbesitz des oder der mehreren - gemeinsam handelnden - Ersitzungsbesitzer erforderlich; bloße Innehabung genügt dagegen nicht (Schubert in Rummel, ABGB, Paragraph 1460, Rz 2). Der hiezu erforderliche Besitzwille muß sich aus äußerem Verhalten ergeben, bloßes damit nicht im Einklang stehendes inneres Vorhaben stellt noch keinen Besitzwillen her (SZ 56/111 mwN). Denjenigen, der sich auf Ersitzung nach Paragraph 1477, ABGB beruft, trifft zwar nicht die Beweislast dafür, daß er in Ausübung eines Rechtes gehandelt hat, doch ist der beklagten Partei im vorliegenden Fall der Beweis gelungen, daß Karl M***, der den Seeinbau 1893 errichtet hatte, gar nicht Ersitzungsbesitzer gewesen sein konnte. Dieser hatte um den Einbau in die Atterseeparzelle 807 ausdrücklich angesucht, wußte demnach, daß er für den Einbau öffentliches Wassergut heranziehen mußte. Die Errichtung der Anlage wurde ihm von der Wasserrechtsbehörde unter der Auflage bewilligt, daß er bzw seine Rechtsnachfolger den Bau auf Verlangen der zuständigen Behörde entschädigungslos entfernen werden. Hat Karl M*** den Einbau aufgrund der ihm derart erteilten Bewilligung errichtet, so stand - wie der erkennende Senat bereits in der schon zitierten Entscheidung SZ 56/111 in einem sehr ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat - für den Eigentümer des Seegrundstückes, in welcher Eigenschaft auch immer die Behörde das Verhalten des Karl M*** verlangt und zur Kenntnis genommen hatte, fest, daß er den Einbau nicht mit dem erkennbaren Willen, für sich und seine Rechtsnachfolger das Eigentum zu erwerben, errichtet haben kann. Mangels Ersitzungsbesitzes Karl M*** könnten die Kläger die Ersitzung des Eigentums am streitverfangenen Grundstreifen nicht auf dessen Handlungen stützen. Darüber hinaus ermangelte Karl M***, dem die Errichtung des Einbaus von der Wasserrechtsbehörde als subjektives öffentliches Recht am Seegrund bewilligt worden war, dann aber auch die gebotene Redlichkeit dahin, daß er den Grundstreifen als Eigentümer benützte. Aus ebendiesen Gründen können die Kläger auf die Benützungshandlungen Karl M*** auch nicht die Ersitzung der von ihnen hilfsweise in Anspruch genommenen Grunddienstbarkeit stützen.
Aber auch Barbara M***, die Ehegattin Karl M*** und Hälfteeigentümerin des Grundstücks 141, kann der Sachlage nach nicht als gutgläubig beurteilt werden. Als Miteigentümerin des Ufergrundstückes war ihr der Uferverlauf bis zum Einbau ebenso geläufig wie, daß der Attersee, in den die Anlage hineingebaut wurde, gemäß § 3 RWRG bzw OÖWRG öffentliches Wassergut und damit jedenfalls nicht ihr Eigentum war. Ließ ihr Ehegatte - aufgrund der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - die Uferlinie infolge der Aufschüttungen in das Seegrundstück hinaus verschieben, so war ihr die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, die - wie dargelegt - die Ersitzung durch Karl M*** ausschloß, entweder überhaupt bekannt oder es hätte ihr wenigstens auffallen müssen, daß ihr Ehegatte die Fläche ihres gemeinsamen Ufergrundstückes auf Kosten des öffentlichen Wassergutes (Attersee) erheblich vergrößerte; dann aber hätte sie - was ihr im übrigen ein Leichtes gewesen wäre - die erforderlichen Erkundigungen über die Rechtsgrundlage dieses Seeinbaus einziehen können. Waren ihr aber Umstände bekannt, die zu Zweifeln an der im Privatrecht begründeten Rechtmäßigkeit (Eigentum bzw Dienstbarkeit) ihrer Besitzausübung Anlaß gaben, so entfällt auch ihr guter Glaube (Schubert aaO § 1463 Rz 1).Damit muß aber die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob und inwieweit der redliche Miteigentümer durch Ersitzung Rechte erwerben kann, wenn er andere Miteigentümer, mit dem er gemeinsam ausschließlichen Sach- bzw Rechtsbesitz ausgeübt hat, des guten Glaubens an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung entbehrt, nicht weiter geprüft werden.Aber auch Barbara M***, die Ehegattin Karl M*** und Hälfteeigentümerin des Grundstücks 141, kann der Sachlage nach nicht als gutgläubig beurteilt werden. Als Miteigentümerin des Ufergrundstückes war ihr der Uferverlauf bis zum Einbau ebenso geläufig wie, daß der Attersee, in den die Anlage hineingebaut wurde, gemäß Paragraph 3, RWRG bzw OÖWRG öffentliches Wassergut und damit jedenfalls nicht ihr Eigentum war. Ließ ihr Ehegatte - aufgrund der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - die Uferlinie infolge der Aufschüttungen in das Seegrundstück hinaus verschieben, so war ihr die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, die - wie dargelegt - die Ersitzung durch Karl M*** ausschloß, entweder überhaupt bekannt oder es hätte ihr wenigstens auffallen müssen, daß ihr Ehegatte die Fläche ihres gemeinsamen Ufergrundstückes auf Kosten des öffentlichen Wassergutes (Attersee) erheblich vergrößerte; dann aber hätte sie - was ihr im übrigen ein Leichtes gewesen wäre - die erforderlichen Erkundigungen über die Rechtsgrundlage dieses Seeinbaus einziehen können. Waren ihr aber Umstände bekannt, die zu Zweifeln an der im Privatrecht begründeten Rechtmäßigkeit (Eigentum bzw Dienstbarkeit) ihrer Besitzausübung Anlaß gaben, so entfällt auch ihr guter Glaube (Schubert aaO Paragraph 1463, Rz 1).Damit muß aber die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob und inwieweit der redliche Miteigentümer durch Ersitzung Rechte erwerben kann, wenn er andere Miteigentümer, mit dem er gemeinsam ausschließlichen Sach- bzw Rechtsbesitz ausgeübt hat, des guten Glaubens an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung entbehrt, nicht weiter geprüft werden.
Da die Kläger die Ersitzung des Eigentums bzw der von ihnen in Anspruch genommenen Dienstbarkeit nicht auf Handlungen der Eheleute Karl und Barbara M*** stützen können, wäre es ihre Sache gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß andere Personen als die Eheleute M*** als Ersitzungsbesitzer in der Zeit bis zum 1.11.1934 die Ersitzung abgeschlossen hätten. Diesen Beweis traten sie jedoch nicht an.
Aber auch für die hilfsweise behauptete stillschweigende Vereinbarung unentgeltlicher Benützung des Grundstreifens fehlt jeder Anhaltspunkt. Wie schon weiter oben dargelegt, stand für den Eigentümer des öffentlichen Wassergutes fest, daß die Benützung aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung durch die k. k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erfolgte und ihre Rechtsgrundlage daher im öffentlichen Recht hatte. Zur Duldung dieser Benützung war er somit verpflichtet, solange kein Widerrufsgrund vorlag. Aus dieser Duldung konnten die Eigentümer des Grundstücks 141 (bzw 141/1) allein schon deshalb nicht zweifelsfrei (§ 863 Abs 1 ABGB) den Schluß ziehen, daß sich der Eigentümer des öffentlichen Wassergutes darüber hinaus auch zur Gestattung unentgeltlicher Benützung auf Vertragsgrundlage bereit gefunden habe. Der Duldung der Benützung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes kann demnach kein Erklärungswert im Sinne eines Gestattungsvertrages beigemessen werden.Aber auch für die hilfsweise behauptete stillschweigende Vereinbarung unentgeltlicher Benützung des Grundstreifens fehlt jeder Anhaltspunkt. Wie schon weiter oben dargelegt, stand für den Eigentümer des öffentlichen Wassergutes fest, daß die Benützung aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung durch die k. k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erfolgte und ihre Rechtsgrundlage daher im öffentlichen Recht hatte. Zur Duldung dieser Benützung war er somit verpflichtet, solange kein Widerrufsgrund vorlag. Aus dieser Duldung konnten die Eigentümer des Grundstücks 141 (bzw 141/1) allein schon deshalb nicht zweifelsfrei (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB) den Schluß ziehen, daß sich der Eigentümer des öffentlichen Wassergutes darüber hinaus auch zur Gestattung unentgeltlicher Benützung auf Vertragsgrundlage bereit gefunden habe. Der Duldung der Benützung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes kann demnach kein Erklärungswert im Sinne eines Gestattungsvertrages beigemessen werden.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.