Rechtssatz RS0082188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082188
Entscheidungsdatum
28.04.2011
Rechtssatz
Die Qualifikation einer Anlage als Schutzwasserbau setzt voraus, dass die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, sind hingegen als Wasserbenutzungsanlage zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 597/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 597/89
- 1 Ob 3/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 3/93
Auch; Beisatz: Eine der Gewinnung eines Badeplatzes und Bootsanlegeplatzes dienende Aufschüttung wird auch nicht dadurch zu einem Schutzwasserbau oder Regulierungswasserbau, dass sie ihrerseits den schädlichen Einwirkungen der Wasserwelle tunlichst standhält. (T1)
- 1 Ob 28/93
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 28/93
Auch; Beisatz: Die Aufschüttung zur Landgewinnung wird nicht schon deswegen zu einem Schutzwasserbau oder Regulierungswasserbau, weil sie so gestaltet ist, dass sie ihrerseits den schädlichen Wassereinwirkungen tunlichst standhält. (T2)
- 1 Ob 61/11v
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 61/11v
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082188
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_0010OB00597_8900000_001