Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 458Paragraph 458
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Hilfsverzeichnisse
§ 458.Paragraph 458,
(1)Absatz eins,Als Grundstücks- und Anschriftenverzeichnis im Sinne des § 4 GUG dienen die entsprechenden in der Grundstücksdatenbank geführten Verzeichnisse des Grundsteuer- oder Grenzkatasters.Als Grundstücks- und Anschriftenverzeichnis im Sinne des Paragraph 4, GUG dienen die entsprechenden in der Grundstücksdatenbank geführten Verzeichnisse des Grundsteuer- oder Grenzkatasters.
(2)Absatz 2,Das Personenverzeichnis hat jeweils für das Bundesland in alphabetischer Reihung die Eigentümer und Bauberechtigten, wie sie im Grundbuch eingetragen sind, und den Hinweis auf die Einlagen der Eintragung anzugeben.
(3)Absatz 3,Die nichtverbücherten Grundstücke sind für jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der Einlagezahlen 50 000 bis 50 002 des Grundbuchs über diese Katastralgemeinde wiederzugeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991.
2. Zu Abs. 3: Ersetzt das frühere Grundstücksverzeichnis II.
Schlagworte
Grundstücksverzeichnis, Grundsteuerkataster
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004303
alte Dokumentnummer
N1195111622S