Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 459Paragraph 459
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Behandlung der Anmeldungsbogen
§ 459.Paragraph 459,
(1)Absatz eins,Die Anmeldungsbogen sind einzeln mit dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein Grundbuchsstück ist (§ 448 Abs. 2), hat der Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch einzutragen.Die Anmeldungsbogen sind einzeln mit dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein Grundbuchsstück ist (Paragraph 448, Absatz 2,), hat der Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch einzutragen.
(2)Absatz 2,Die bücherliche Durchführung von Veränderungen nach den §§ 15 ff. LiegTeilG kann, wenn dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl in einem einzigen Grundbuchsbeschluß erledigt werden.Die bücherliche Durchführung von Veränderungen nach den Paragraphen 15, ff. LiegTeilG kann, wenn dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl in einem einzigen Grundbuchsbeschluß erledigt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991.
Schlagworte
LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004304
alte Dokumentnummer
N1195111623S