Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung der Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung der keltischen Zisterne auf dem Grundstück 1616/6 im Grundbuch ***** W*****, EZ 171, richtet; im übrigen erweist er sich aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zwar als zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Die teilweise Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG, wobei zur Notwendigkeit einer getrennten Bewertung der Entscheidungsteile auf den im selben Verfahren ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.12.1993, 5 Ob 101/93, verwiesen werden kann. Die Bewertung selbst ist für den Obersten Gerichtshof gemäß § 13 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG nicht überprüfbar, weil der Bewertungsausspruch keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt (EvBl 1991/156 ua).Die teilweise Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG, wobei zur Notwendigkeit einer getrennten Bewertung der Entscheidungsteile auf den im selben Verfahren ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.12.1993, 5 Ob 101/93, verwiesen werden kann. Die Bewertung selbst ist für den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz eins, GBG nicht überprüfbar, weil der Bewertungsausspruch keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt (EvBl 1991/156 ua).
Die damit rechtskräftig gewordene Abweisung des Begehrens, die Unterschutzstellung der keltischen Zisterne auf dem Grundstück 1616/6 der KG W***** im Grundbuch ersichtlich zu machen, hindert das Bundesdenkmalamt freilich nicht, ihre Eintragungsaufforderung auf Grund einer neuerlichen Mitteilung iSd § 3 Abs 2 DSchG zu wiederholen. Wegen des - wie noch auszuführen sein wird - amtswegigen Charakters eines solcherart eingeleiteten Grundbuchsverfahrens wird daher in der Folge auch die Frage behandelt, ob das Abweichen der Daten über das von der Unterschutzstellung betroffene Grundstück in der Mitteilung von den Daten im gleichzeitig vorgelegten Bescheid überhaupt ein Grund gewesen wäre, die Eintragung in Ansehung des Grundstückes 1616/6 der KG W***** abzulehnen.Die damit rechtskräftig gewordene Abweisung des Begehrens, die Unterschutzstellung der keltischen Zisterne auf dem Grundstück 1616/6 der KG W***** im Grundbuch ersichtlich zu machen, hindert das Bundesdenkmalamt freilich nicht, ihre Eintragungsaufforderung auf Grund einer neuerlichen Mitteilung iSd Paragraph 3, Absatz 2, DSchG zu wiederholen. Wegen des - wie noch auszuführen sein wird - amtswegigen Charakters eines solcherart eingeleiteten Grundbuchsverfahrens wird daher in der Folge auch die Frage behandelt, ob das Abweichen der Daten über das von der Unterschutzstellung betroffene Grundstück in der Mitteilung von den Daten im gleichzeitig vorgelegten Bescheid überhaupt ein Grund gewesen wäre, die Eintragung in Ansehung des Grundstückes 1616/6 der KG W***** abzulehnen.
Gemäß § 3 Abs 2 DSchG ist die gemäß § 3 Abs 1 leg cit erfolgte Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Damit wurde iVm § 7 Abs 2 AllgGAG überhaupt erst die Grundlage für eine Grundbuchseintragung geschaffen, weil die Ersichtlichmachung von Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die jeden (also den jeweiligen) Eigentümer einer Liegenschaft ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften treffen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DSchG ist die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit erfolgte Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Damit wurde in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG überhaupt erst die Grundlage für eine Grundbuchseintragung geschaffen, weil die Ersichtlichmachung von Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die jeden (also den jeweiligen) Eigentümer einer Liegenschaft ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften treffen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf.
§ 3 Abs 1 DSchG in der nunmehr geltenden Fassung entspricht dem § 3 DSchG vor der Novelle 1978, sodaß auch die bisherigen Unterschutzstellungen im Grundbuch ersichtlich zu machen sind. Grundlage der amtswegigen Grundbuchseintragung ist dabei nicht der Bescheid, mit dem die Unterschutzstellung erfolgte, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht (SZ 62/56).Paragraph 3, Absatz eins, DSchG in der nunmehr geltenden Fassung entspricht dem Paragraph 3, DSchG vor der Novelle 1978, sodaß auch die bisherigen Unterschutzstellungen im Grundbuch ersichtlich zu machen sind. Grundlage der amtswegigen Grundbuchseintragung ist dabei nicht der Bescheid, mit dem die Unterschutzstellung erfolgte, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht (SZ 62/56).
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, daß das Grundbuchsgericht die der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes beiliegende Abschrift des Bescheides vom 24.2.1948, Zl 592/1948, mit dem die keltische Zisterne auf der Parzelle 1616/1 der KG W***** unter Denkmalschutz gestellt wurde, nicht zum Anlaß hätte nehmen dürfen, die Ersichtlichmachung in der EZ 171 (in deren Gutsbestand das genannte Grundstück nicht enthalten ist) zu verweigern. Die am 11.8.1993 beim Erstgericht eingelangte Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 9.8.1993, daß sich auf dem Grundstück 1616/6 in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** eine keltische Zisterne befindet, die unter Denkmalschutz gestellt wurde, enthielt nämlich alle für die amtswegige Grundbuchseintragung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen. Eintragungshindernisse hätten sich allenfalls aus dem Grundbuchsstand ergeben können, wären jedoch nicht zu sehen gewesen, weil das Grundstück 1616/6 tatsächlich zum Gutsbestand der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** (Eigentümer: L*****) gehört.Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, daß das Grundbuchsgericht die der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes beiliegende Abschrift des Bescheides vom 24.2.1948, Zl 592 aus 1948,, mit dem die keltische Zisterne auf der Parzelle 1616/1 der KG W***** unter Denkmalschutz gestellt wurde, nicht zum Anlaß hätte nehmen dürfen, die Ersichtlichmachung in der EZ 171 (in deren Gutsbestand das genannte Grundstück nicht enthalten ist) zu verweigern. Die am 11.8.1993 beim Erstgericht eingelangte Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 9.8.1993, daß sich auf dem Grundstück 1616/6 in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** eine keltische Zisterne befindet, die unter Denkmalschutz gestellt wurde, enthielt nämlich alle für die amtswegige Grundbuchseintragung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen. Eintragungshindernisse hätten sich allenfalls aus dem Grundbuchsstand ergeben können, wären jedoch nicht zu sehen gewesen, weil das Grundstück 1616/6 tatsächlich zum Gutsbestand der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** (Eigentümer: L*****) gehört.
Die in einer Mitteilung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 3 Abs 2 DSchG bekanntgegebene Tatsache einer Unterschutzstellung entzieht sich einer weitergehenden Überprüfung durch das Grundbuchsgericht. Die Notwendigkeit, in den betreffenden Bescheid Einsicht zu nehmen, hätte sich im gegenständlichen Fall überhaupt nur dadurch ergeben, daß der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes eine Abschrift des Bescheides beilag und auf dessen Inhalt verwiesen wurde. Der scheinbare Widerspruch zwischen Bescheid und Mitteilung wurde dabei durch den Hinweis geklärt, daß sich der keltische Brunnen nach einer Grundstücksteilung nunmehr auf dem Grundstück 1616/6 befindet. Hätte das Bundesdenkmalamt alle für die gewünschte Grundbuchseintragung erforderlichen Daten in seine Mitteilung geschrieben und gar keinen Hinweis auf die frühere Bezeichnung des Grundstücks mit dem Denkmal gegeben, dann hätte dies - auch bei zufälliger Kenntnis des Grundbuchsgerichtes vom Inhalt des Bescheides - zur Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des keltischen Brunnens in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** führen müssen, weil schon allein die Mitteilung die amtswegige Pflicht zur Grundbuchseintragung auslöst. Die gewählte Vorgangsweise einer Verweisung auf den Inhalt des Bescheides mit gleichzeitiger Bekanntgabe der seither eingetretenen Grundstücksänderung hätte zu keinem anderen Ergebnis führen dürfen; der Fehler kann jedoch aus den bereits angeführten Gründen nur mehr durch eine neue Mitteilung des Bundesdenkmalamtes iSd § 3 Abs 2 DSchG behoben werden.Die in einer Mitteilung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DSchG bekanntgegebene Tatsache einer Unterschutzstellung entzieht sich einer weitergehenden Überprüfung durch das Grundbuchsgericht. Die Notwendigkeit, in den betreffenden Bescheid Einsicht zu nehmen, hätte sich im gegenständlichen Fall überhaupt nur dadurch ergeben, daß der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes eine Abschrift des Bescheides beilag und auf dessen Inhalt verwiesen wurde. Der scheinbare Widerspruch zwischen Bescheid und Mitteilung wurde dabei durch den Hinweis geklärt, daß sich der keltische Brunnen nach einer Grundstücksteilung nunmehr auf dem Grundstück 1616/6 befindet. Hätte das Bundesdenkmalamt alle für die gewünschte Grundbuchseintragung erforderlichen Daten in seine Mitteilung geschrieben und gar keinen Hinweis auf die frühere Bezeichnung des Grundstücks mit dem Denkmal gegeben, dann hätte dies - auch bei zufälliger Kenntnis des Grundbuchsgerichtes vom Inhalt des Bescheides - zur Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des keltischen Brunnens in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** führen müssen, weil schon allein die Mitteilung die amtswegige Pflicht zur Grundbuchseintragung auslöst. Die gewählte Vorgangsweise einer Verweisung auf den Inhalt des Bescheides mit gleichzeitiger Bekanntgabe der seither eingetretenen Grundstücksänderung hätte zu keinem anderen Ergebnis führen dürfen; der Fehler kann jedoch aus den bereits angeführten Gründen nur mehr durch eine neue Mitteilung des Bundesdenkmalamtes iSd Paragraph 3, Absatz 2, DSchG behoben werden.
Anders verhält es sich mit jenen Grundstücken, die nicht verbüchert sind, also nur im Grundstücksverzeichnis aufscheinen. Die Ersichtlichmachung gehört nämlich gemäß § 8 GBG iVm § 20 GBG zu den grundbücherlichen Eintragungen. Auch § 7 Abs 2 AllgGAG, der die Rechtsgrundlage für Ersichtlichmachungen im Grundbuch bietet, die ein anderes Gesetz ausdrücklich vorschreibt, handelt nur von Eintragungen in das Gutsbestandsblatt (einer Grundbuchseinlage) und versteht darunter Eintragungen in das öffentliche Buch. Die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm von Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, besteht daher nur dann, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht.Anders verhält es sich mit jenen Grundstücken, die nicht verbüchert sind, also nur im Grundstücksverzeichnis aufscheinen. Die Ersichtlichmachung gehört nämlich gemäß Paragraph 8, GBG in Verbindung mit Paragraph 20, GBG zu den grundbücherlichen Eintragungen. Auch Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG, der die Rechtsgrundlage für Ersichtlichmachungen im Grundbuch bietet, die ein anderes Gesetz ausdrücklich vorschreibt, handelt nur von Eintragungen in das Gutsbestandsblatt (einer Grundbuchseinlage) und versteht darunter Eintragungen in das öffentliche Buch. Die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm von Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, besteht daher nur dann, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht.
Die EZ 50000 des Grundbuches ***** W***** ist keine solche Grundbuchseinlage. Sie ist nichts anderes als das Grundstücksverzeichnis II, wie es gemäß § 67 GV vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung für das in der Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut bestand. Die Aufnahme einer Liegenschaft in dieses Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu (RPflSlgG 1034 = EvBl 1968/212 mwN; SZ 52/96 ua).Die EZ 50000 des Grundbuches ***** W***** ist keine solche Grundbuchseinlage. Sie ist nichts anderes als das Grundstücksverzeichnis römisch zwei, wie es gemäß Paragraph 67, GV vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung für das in der Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut bestand. Die Aufnahme einer Liegenschaft in dieses Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu (RPflSlgG 1034 = EvBl 1968/212 mwN; SZ 52/96 ua).
Jetzt bestimmt § 458 Geo, daß die nichtverbücherten Grundstücke für jede Katastralgemeinde gesammelt im Al-Blatt der Einlagezahlen 50.000 bis 50.002 des Grundbuches über diese Katastralgemeinde wiederzugeben sind. Diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich.Jetzt bestimmt Paragraph 458, Geo, daß die nichtverbücherten Grundstücke für jede Katastralgemeinde gesammelt im Al-Blatt der Einlagezahlen 50.000 bis 50.002 des Grundbuches über diese Katastralgemeinde wiederzugeben sind. Diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich.
Bei der EZ 50000 des Grundbuches ***** W***** handelt es sich somit um einen Behelf der Geschäftsstelle (vgl RPflSlgG 1034; 6 Ob 352/67), dessen Ausgestaltung (siehe dazu Dittrich - Angst - Auer, Grundbuchsrecht4, Anmerkung 2 zu § 4 GUG) keinen Raum für Ersichtlichmachungen iSd § 7 Abs 2 AllgGAG läßt.Bei der EZ 50000 des Grundbuches ***** W***** handelt es sich somit um einen Behelf der Geschäftsstelle vergleiche RPflSlgG 1034; 6 Ob 352/67), dessen Ausgestaltung (siehe dazu Dittrich - Angst - Auer, Grundbuchsrecht4, Anmerkung 2 zu Paragraph 4, GUG) keinen Raum für Ersichtlichmachungen iSd Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG läßt.
Grundbuchseintragungen in diesen "Hilfseinlagen" wären von den Eingabeprogrammen her zwar technisch möglich, haben jedoch - da es sich um keine Grundbuchseinlage im Rechtssinn handelt - zu unterbleiben. Der Umstand, daß in dieser EZ Zuschreibungen von Grundstücken vorgenommen werden, ändert daran nichts, weil diese Eintragungen der Funktion eines Grundstücksverzeichnisses entsprechen. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht. Die Anordnung der Ersichtlichmachung der vom Bundesdenkmalamt mitgeteilten Unterschutzstellung des keltisch-römischen Tempelbezirkes ist daher zu Recht unterblieben, soweit die nichtverbücherten Grundstücke 1616/4, 1616/5 und 2443 in der EZ 50000 des Grundbuches ***** W***** betroffen sind.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.