Rechtssatz RS0054297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054297
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 2 DSchG ist die gemäß § 3 Abs 1 leg cit erfolgte Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Damit wurde in Verbindung mit § 7 Abs 2 AllgGAG überhaupt erst die Grundlage für eine Grundbuchseintragung geschaffen, weil die Ersichtlichmachung von Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten die jeden (also den jeweiligen) Eigentümer einer Liegenschaft ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung auf Grund öffentlich - rechtlicher Vorschriften treffen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DSchG ist die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit erfolgte Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Damit wurde in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG überhaupt erst die Grundlage für eine Grundbuchseintragung geschaffen, weil die Ersichtlichmachung von Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten die jeden (also den jeweiligen) Eigentümer einer Liegenschaft ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung auf Grund öffentlich - rechtlicher Vorschriften treffen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 5 Ob 22/94
- 5 Ob 84/93
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 5 Ob 84/93
Veröff: EvBl 1994/149 S 736
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054297
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0050OB00084_9300000_001