Nach § 94 GBG dürfe der Grundbuchsrichter seine Entscheidung nur auf Grund der ihm vorgelegten Urkunden fällen. Dem Bescheid aus dem Jahre 1939 sei jedoch die Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich das unter Schutz zu stellende Schloß befinden soll, nicht zu entnehmen, wohl aber eine andere EZ als diejenige, ob der nun die Ersichtlichmachung erfolgte. In der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht fehle die Angabe der EZ, doch sei erstmals das Grundstück genannt. Dieser Widerspruch in Inhalt der vorgelegten Urkunden hindere die begehrte Eintragung.Nach Paragraph 94, GBG dürfe der Grundbuchsrichter seine Entscheidung nur auf Grund der ihm vorgelegten Urkunden fällen. Dem Bescheid aus dem Jahre 1939 sei jedoch die Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich das unter Schutz zu stellende Schloß befinden soll, nicht zu entnehmen, wohl aber eine andere EZ als diejenige, ob der nun die Ersichtlichmachung erfolgte. In der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht fehle die Angabe der EZ, doch sei erstmals das Grundstück genannt. Dieser Widerspruch in Inhalt der vorgelegten Urkunden hindere die begehrte Eintragung.
Der gegen die damalige Miteigentümerin Emma B***** gerichtete Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz - wenn man das vorgelegte Schriftstück überhaupt als Bescheid ansehen wollte - könne keine Rechtskraftwirkung gegenüber der anderen Miteigentümerin entfalten. Er sei auch gegenüber Emma B***** nicht in Rechtskraft erwachsen, weil diese als vom nationalsozialistischen Regime verfolgte Person sich in England aufgehalten habe und nicht in der Lage gewesen sei, ein Rechtsmittel zu erheben.
Diese Argumente vermögen aus folgenden Gründen dem Rechtsmittel der Liegenschaftseigentümerin nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Gemäß § 3 Abs 2 DSchG ist die gemäß § 3 Abs 1 leg cit erfolgte Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Damit wurde iVm § 7 Abs 2 AllgGAG überhaupt erst die Grundlage für eine Grundbuchseintragung geschaffen, weil die Ersichtlichmachung von Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten die jeden (also den jeweiligen) Eigentümer einer Liegenschaft ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften treffen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (5 Ob 22/94).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DSchG ist die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit erfolgte Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Damit wurde in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG überhaupt erst die Grundlage für eine Grundbuchseintragung geschaffen, weil die Ersichtlichmachung von Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten die jeden (also den jeweiligen) Eigentümer einer Liegenschaft ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften treffen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (5 Ob 22/94).
§ 3 Abs 1 DSchG in den seit der Novelle 1978 geltenden Fassungen entspricht dem § 3 DSchG vor der Novelle 1978, so daß auch die früheren Unterschutzstellungen im Grundbuch ersichtlich zu machen sind (s MSA, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 55; Art II Abs 3 BGBl 1990/473). Grundlage der amtswegigen Grundbuchseintragung ist dabei nicht der Bescheid, mit dem die Unterschutzstellung erfolgte, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht (SZ 62/56 = NZ 1989, 272/156; 5 Ob 22/94).Paragraph 3, Absatz eins, DSchG in den seit der Novelle 1978 geltenden Fassungen entspricht dem Paragraph 3, DSchG vor der Novelle 1978, so daß auch die früheren Unterschutzstellungen im Grundbuch ersichtlich zu machen sind (s MSA, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 55; Artikel römisch zwei, Absatz 3, BGBl 1990/473). Grundlage der amtswegigen Grundbuchseintragung ist dabei nicht der Bescheid, mit dem die Unterschutzstellung erfolgte, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht (SZ 62/56 = NZ 1989, 272/156; 5 Ob 22/94).
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, daß Grundlage der grundbücherlichen Eintragung nur die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes, nicht aber auch der gleichzeitig vorgelegte Bescheid ist. Es ist daher so vorzugehen, als ob dieser Bescheid gar nicht vorgelegt worden wäre, zumal die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes alle für die amtswegige Grundbuchseintragung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen enthält (so auch 5 Ob 22/94).
Es ist zwar richtig, daß die für die Entscheidung über die Ersichtlichmachung allein maßgebende Mitteilung des Bundesdenkmalamtes nur die Katastralgemeinde und die Nummer des Grundstückes enthält, auf dem sich das unter Schutz gestellte Objekt befindet, nicht aber die Einlagezahl der Liegenschaft. Durch die Angabe der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde ist jedoch eindeutig individualisiert, ob welcher Liegenschaft die Ersichtlichmachung zu erfolgen hat. Da die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen anzuwenden ist, hat das Grundbuchsgericht im Rahmen dieses amtswegigen Verfahrens auch die Einlagezahl derjenigen Liegenschaft zu ermitteln, zu dem das eindeutig bezeichnete Grundstück gehört.
Aus den dargelegten Gründen war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen, ohne daß auf die Bescheidqualität des Schreibens der Zentralstelle für Denkmalschutz aus dem Jahre 1939 und dessen Rechtswirkungen auf die Miteigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger eingegangen werden müßte.