Begründung:
Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Völkermarkt vom 25. 5. 1998, A 358/98, und der diesem angeschlossenen Planunterlagen samt Amtsbestätigung nach § 16 LiegTeilG, daß es sich um eine Wasserbauanlage handelt, gemäß § 15 ff LiegTeilG die grundbücherliche Durchführung durch Abschreibung von Trennflächen der im Verzeichnis des öffentlichen Gutes eingetragenen Grundstücke 762/1 und 762/4, je Gewässer (Graben), und Zuschreibung derselben an verschiedene Grundbuchskörper der KG ***** und der KG ***** sowie die Löschung der Grundstücke 762/1 und 762/4 an.Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Völkermarkt vom 25. 5. 1998, A 358/98, und der diesem angeschlossenen Planunterlagen samt Amtsbestätigung nach Paragraph 16, LiegTeilG, daß es sich um eine Wasserbauanlage handelt, gemäß Paragraph 15, ff LiegTeilG die grundbücherliche Durchführung durch Abschreibung von Trennflächen der im Verzeichnis des öffentlichen Gutes eingetragenen Grundstücke 762/1 und 762/4, je Gewässer (Graben), und Zuschreibung derselben an verschiedene Grundbuchskörper der KG ***** und der KG ***** sowie die Löschung der Grundstücke 762/1 und 762/4 an.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß (hinsichtlich der aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Eintragungen) erhobenen Rekurs der Republik Österreich nicht Folge, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Republik Österreich beantragte hierauf die Abänderung des Zulässigkeitsausspruches und erhob den ordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Rekursentscheidung dahin abzuändern, daß der Antrag auf grundbücherliche Durchführung des Anmeldungsbogens abgewiesen werde; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.
Das Rekursgericht änderte daraufhin mit Beschluß vom 18. 2. 1999 seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und im welcher Form in grundbücherlichen Bagatellverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG der Nachweis der erfolgten Ausscheidung des öffentlichen Wassergutes bzw der Zustimmung der politischen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne von § 4 Abs 8 und 9 WRG, § 12 Abs 2 AllgGAG zu erbringen sei, insbesondere ob es hier überhaupt der Vorlage des Bescheides bedürfe oder ob die in einem Schreiben des Landeshauptmannes an das Vermessungsamt gerichtete Bestätigung über die erfolgte Ausscheidung der gegenständlichen Wasserbauanlage genüge, sowie ob die Prüfung der allenfalls notwendigen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Anwendungsbogens nur in den Verantwortungsbereich des Vermessungsamtes falle.Das Rekursgericht änderte daraufhin mit Beschluß vom 18. 2. 1999 seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und im welcher Form in grundbücherlichen Bagatellverfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG der Nachweis der erfolgten Ausscheidung des öffentlichen Wassergutes bzw der Zustimmung der politischen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne von Paragraph 4, Absatz 8 und 9 WRG, Paragraph 12, Absatz 2, AllgGAG zu erbringen sei, insbesondere ob es hier überhaupt der Vorlage des Bescheides bedürfe oder ob die in einem Schreiben des Landeshauptmannes an das Vermessungsamt gerichtete Bestätigung über die erfolgte Ausscheidung der gegenständlichen Wasserbauanlage genüge, sowie ob die Prüfung der allenfalls notwendigen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Anwendungsbogens nur in den Verantwortungsbereich des Vermessungsamtes falle.