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Entscheidung 5 Ob 104/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob104/95

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Rohrer, Dr.Adamvovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes J*****, GZ A-311/94, infolge Revisionsrekurses der Stadtgemeinde J*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 26.Mai 1995, GZ 1 R 133/95-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 11.Jänner 1995, GZ 5 Nc 9/95i-4 (TZ 150/95), aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Dienstbarkeitsberechtigten Peter und Hildegard B***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Vermessungsamt Judenburg legte am 9.1.1995 dem Erstgericht seinen Anmeldungsbogen vom 29.12.1994, GZ A-311/94, und seinen Bescheid vom 9.11.1994, GZ P 224/94, vor, bestätigte gemäß Paragraph 16, LiegTeilG, daß es sich um eine Weganlage handle, und beantragte "die Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage Grundstück 37 (Weg)" herbeigeführten Eigentumsänderungen. Dabei berief es sich auf Paragraphen 15, ff LiegTeilG.

Das Erstgericht sah die Voraussetzungen für das Vorgehen nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG als gegeben an und ordnete in EZ 127 (Eigentümer: Stadtgemeinde J*****) an:

"a) Lastenfreie Abschreibung Teilfläche Grundstück 37 (129 m2) nach EZ 167 (Eigentümer: Franz und Angela B*****), Einbeziehung in Grundstück 35,

b) lastenfreie Abschreibung Teilfläche Grundstück 37 (34 m2) nach EZ 179 (Eigentümer: Josef W*****, Gisela T*****), Einbeziehung in Grundstück 36."

Gegen diesen Beschluß erhoben die Dienstbarkeitsberechtigten (Gehen, Fahren, Viehtreiben über Grundstück 37) Peter und Hildegard B***** Rekurs, dem das Rekursgericht Folge gab. Es hob den angefochtenen Beschluß auf, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG zulässig sei, wenn von einer bereits verbücherten Weganlage Trennstücke (zufolge des Gesetzes ohne Mitübertragung von Dienstbarkeiten) abgeschrieben werden sollen.

Das Rekursgericht führte im wesentlichen folgendes aus:

Das Liegenschaftsteilungsgesetz biete zwei Möglichkeiten, Änderungen an Grundstücken nach vereinfachten Verfahrensbestimmungen grundbücherlich durchzuführen. Die Paragraphen 13 und 14 befaßten sich mit der Abschreibung geringwertiger Trennstücke; die Paragraphen 15 bis 22 enthielten Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen. Im konkreten Fall habe das Erstgericht unrichtigerweise das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG angenommen. Zufolge Paragraph 15, leg.cit. seien nämlich diese Bestimmungen auf Grundstücke anzuwenden, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage ... verwendet worden sind. Das vereinfachte Verfahren für die Verbücherung setze also zunächst aus, daß die zu verbüchernden Besitzänderungen durch den Bau einer Anlage herbeigeführt worden seien; rechtliche Veränderungen reichten also nicht aus vergleiche SZ 49/152). Die Sonderbestimmungen könnten daher dann nicht angewendet werden, wenn sich - ohne bauliche Maßnahmen - lediglich die Eigentumsverhältnisse einer bestehenden Anlage änderten vergleiche Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen [§ 15 LiegTeilG], NZ 1991, 123). Im konkreten Fall habe das Erstgericht von der bereits bestehenden, laut Grundbuchsauszug der Stadtgemeinde J***** eigentümlichen Weganlage auf Grund des Teilungsplanes des Dipl.Ing.S***** vom 6.9.1993 zwei Teilflächen lastenfrei ab- und jeweils zwei anderen Grundstückseigentümern (keine Weggrundstücke) zugeschrieben. Es sei also eine rechtliche Veränderung erfolgt, nämlich die Übertragung von Teilflächen einer bereits verbücherten Weganlage, welche nach der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des grundbücherlichen Bagatellverfahrens nicht rechtfertige.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Stadtgemeinde J***** mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.

Die Dienstbarkeitsberechtigten haben eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, die - wegen fehlender gesetzlicher Grundlage - als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel enthält zum Teil im drittinstanzlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen; gegen die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes werden keine stichhaltigen Argumente vorgebracht. Der erkennende Senat erachtet die Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf die verwiesen wird, für zutreffend (Paragraph 32, LiegTeilG, Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Hinzuzufügen ist kurz noch folgendes:

Im vereinfachten Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse können nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungbogen entsprechen (5 Ob 501/85 = MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 18, LiegTeilG E 3). Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen oder seinen Beilagen selbst, daß darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in Paragraph 15, LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens nicht durchzuführen (5 Ob 52/92).

Im vorliegenden Fall ist den Beilagen zum Anmeldungsbogen zu entnehmen, daß entgegen dessen Textierung keine Weganlage hergestellt wurde, sondern daß Teile einer bereits verbücherten Weganlage ins Eigentum von Anrainern übertragen werden sollen.

Die Paragraphen 15, ff LiegTeilG betreffen aber schon nach ihrer Überschrift die Verbücherung (unter anderem) von Weganlagen. Die gegenständlichen Teilflächen sind nicht zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Weganlage im Sinne des Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG verwendet worden. Von aufgelassenen Wegteilen ist zwar in Paragraph 15, Ziffer 2, LiegTeilG die Rede, jedoch muß die Auflassung bei der Herstellung einer solchen Anlage erfolgt sein. Auch ein Fall des Paragraph 15, Ziffer 3, LiegTeilG liegt nicht vor.

Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau kann das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG keine Anwendung finden. Hiefür sprechen auch die in SZ 49/152 zitierten Gesetzesmaterialien.

Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte lastenfreie vergleiche EvBl 1982/161; NZ 1995, 188/334) Abschreibung von ihrer verbücherten Weganlage - zugunsten von Anrainern, aber zu Lasten der Dienstbarkeitsberechtigten - kann somit im Wege des vereinfachten Verfahrens nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht erfolgen; ihr Revisionsrekurs muß erfolglos bleiben.

Anmerkung

E40318 05A01045

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00104.95.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19950926_OGH0002_0050OB00104_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0066265 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
Wird ein Trennstück ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundflächen und ohne seine Verwendung zur Herstellung der Straßenanlage nur zur Schaffung einer besseren Übersicht mit dem im gleichen Eigentum stehenden anderen Grundbuchskörper vereinigt, …
RS0066271 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
Ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundflächen und ohne ihre Verwendung zur Herstellung der Straßenanlage - nur zur Schaffung einer besseren Übersicht durch Zusammenziehung mit anderen im gleichen Eigentum stehenden Grundstücken - ist die Zusch …
RS0066272 Rechtssatz 26.09.1995Zivilrecht
Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. Eine lastenfreie Abschreibung von einer verbücherten Weganlage - zugunsten von Anrainern, aber zu Lasten von Dienstbarkeitsberec …
RS0066283 Rechtssatz 09.09.1986Zivilrecht
Im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse können nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen.
RS0066286 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen und der Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie selbst, dass einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldu …
RS0066387 Rechtssatz 05.12.1974Zivilrecht
Die Bedeutung der Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG liegt darin, daß die zahlreichen, aber geringfügigen Besitzänderungen, die bereits in der Wirklichkeit vollzogen sind und auch schon im Grundkataster durchgeführt wurden, nun auch im Grundbuch ohne …