Begründung:
Das Vermessungsamt Judenburg legte am 9.1.1995 dem Erstgericht seinen Anmeldungsbogen vom 29.12.1994, GZ A-311/94, und seinen Bescheid vom 9.11.1994, GZ P 224/94, vor, bestätigte gemäß § 16 LiegTeilG, daß es sich um eine Weganlage handle, und beantragte "die Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage Grundstück 37 (Weg)" herbeigeführten Eigentumsänderungen. Dabei berief es sich auf §§ 15 ff LiegTeilG.Das Vermessungsamt Judenburg legte am 9.1.1995 dem Erstgericht seinen Anmeldungsbogen vom 29.12.1994, GZ A-311/94, und seinen Bescheid vom 9.11.1994, GZ P 224/94, vor, bestätigte gemäß Paragraph 16, LiegTeilG, daß es sich um eine Weganlage handle, und beantragte "die Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage Grundstück 37 (Weg)" herbeigeführten Eigentumsänderungen. Dabei berief es sich auf Paragraphen 15, ff LiegTeilG.
Das Erstgericht sah die Voraussetzungen für das Vorgehen nach den §§ 15 ff LiegTeilG als gegeben an und ordnete in EZ 127 (Eigentümer: Stadtgemeinde J*****) an:Das Erstgericht sah die Voraussetzungen für das Vorgehen nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG als gegeben an und ordnete in EZ 127 (Eigentümer: Stadtgemeinde J*****) an:
"a) Lastenfreie Abschreibung Teilfläche Grundstück 37 (129 m2) nach EZ 167 (Eigentümer: Franz und Angela B*****), Einbeziehung in Grundstück 35,
b) lastenfreie Abschreibung Teilfläche Grundstück 37 (34 m2) nach EZ 179 (Eigentümer: Josef W*****, Gisela T*****), Einbeziehung in Grundstück 36."
Gegen diesen Beschluß erhoben die Dienstbarkeitsberechtigten (Gehen, Fahren, Viehtreiben über Grundstück 37) Peter und Hildegard B***** Rekurs, dem das Rekursgericht Folge gab. Es hob den angefochtenen Beschluß auf, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG zulässig sei, wenn von einer bereits verbücherten Weganlage Trennstücke (zufolge des Gesetzes ohne Mitübertragung von Dienstbarkeiten) abgeschrieben werden sollen.Gegen diesen Beschluß erhoben die Dienstbarkeitsberechtigten (Gehen, Fahren, Viehtreiben über Grundstück 37) Peter und Hildegard B***** Rekurs, dem das Rekursgericht Folge gab. Es hob den angefochtenen Beschluß auf, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG zulässig sei, wenn von einer bereits verbücherten Weganlage Trennstücke (zufolge des Gesetzes ohne Mitübertragung von Dienstbarkeiten) abgeschrieben werden sollen.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen folgendes aus:
Das Liegenschaftsteilungsgesetz biete zwei Möglichkeiten, Änderungen an Grundstücken nach vereinfachten Verfahrensbestimmungen grundbücherlich durchzuführen. Die §§ 13 und 14 befaßten sich mit der Abschreibung geringwertiger Trennstücke; die §§ 15 bis 22 enthielten Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen. Im konkreten Fall habe das Erstgericht unrichtigerweise das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 15 ff LiegTeilG angenommen. Zufolge § 15 leg.cit. seien nämlich diese Bestimmungen auf Grundstücke anzuwenden, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage ... verwendet worden sind. Das vereinfachte Verfahren für die Verbücherung setze also zunächst aus, daß die zu verbüchernden Besitzänderungen durch den Bau einer Anlage herbeigeführt worden seien; rechtliche Veränderungen reichten also nicht aus (vgl SZ 49/152). Die Sonderbestimmungen könnten daher dann nicht angewendet werden, wenn sich - ohne bauliche Maßnahmen - lediglich die Eigentumsverhältnisse einer bestehenden Anlage änderten (vgl Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen [§ 15 LiegTeilG], NZ 1991, 123). Im konkreten Fall habe das Erstgericht von der bereits bestehenden, laut Grundbuchsauszug der Stadtgemeinde J***** eigentümlichen Weganlage auf Grund des Teilungsplanes des Dipl.Ing.S***** vom 6.9.1993 zwei Teilflächen lastenfrei ab- und jeweils zwei anderen Grundstückseigentümern (keine Weggrundstücke) zugeschrieben. Es sei also eine rechtliche Veränderung erfolgt, nämlich die Übertragung von Teilflächen einer bereits verbücherten Weganlage, welche nach der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des grundbücherlichen Bagatellverfahrens nicht rechtfertige.Das Liegenschaftsteilungsgesetz biete zwei Möglichkeiten, Änderungen an Grundstücken nach vereinfachten Verfahrensbestimmungen grundbücherlich durchzuführen. Die Paragraphen 13 und 14 befaßten sich mit der Abschreibung geringwertiger Trennstücke; die Paragraphen 15 bis 22 enthielten Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen. Im konkreten Fall habe das Erstgericht unrichtigerweise das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG angenommen. Zufolge Paragraph 15, leg.cit. seien nämlich diese Bestimmungen auf Grundstücke anzuwenden, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage ... verwendet worden sind. Das vereinfachte Verfahren für die Verbücherung setze also zunächst aus, daß die zu verbüchernden Besitzänderungen durch den Bau einer Anlage herbeigeführt worden seien; rechtliche Veränderungen reichten also nicht aus vergleiche SZ 49/152). Die Sonderbestimmungen könnten daher dann nicht angewendet werden, wenn sich - ohne bauliche Maßnahmen - lediglich die Eigentumsverhältnisse einer bestehenden Anlage änderten vergleiche Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen [§ 15 LiegTeilG], NZ 1991, 123). Im konkreten Fall habe das Erstgericht von der bereits bestehenden, laut Grundbuchsauszug der Stadtgemeinde J***** eigentümlichen Weganlage auf Grund des Teilungsplanes des Dipl.Ing.S***** vom 6.9.1993 zwei Teilflächen lastenfrei ab- und jeweils zwei anderen Grundstückseigentümern (keine Weggrundstücke) zugeschrieben. Es sei also eine rechtliche Veränderung erfolgt, nämlich die Übertragung von Teilflächen einer bereits verbücherten Weganlage, welche nach der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des grundbücherlichen Bagatellverfahrens nicht rechtfertige.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Stadtgemeinde J***** mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.
Die Dienstbarkeitsberechtigten haben eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, die - wegen fehlender gesetzlicher Grundlage - als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.