Rechtssatz RS0066283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066283
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Rechtssatz
Im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse können nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen.Im Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse können nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 501/85
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 501/85
- 5 Ob 104/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 104/95
- 5 Ob 53/02h
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 53/02h
Auch
- 5 Ob 108/06b
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 108/06b
Vgl aber; Beisatz: Da nach § 49 Abs 1 AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung beziehungsweise den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchordnung zu veranlassen. (T1)
- 5 Ob 86/06t
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 86/06t
Vgl aber; Beis wie T1
- 5 Ob 60/07w
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 60/07w
Vgl aber; Beis wie T1
- 5 Ob 126/08b
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 126/08b
Vgl aber; Beis wie T1
- 5 Ob 192/09k
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 192/09k
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Rechtslage aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl I 2008/100, war noch nicht anzuwenden. (T2)
- 5 Ob 126/14m
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 126/14m
Vgl aber; Beisatz: Anstelle der vom Obersten Gerichtshof in 5 Ob 108/06b vorgezeichneten Lösung eines mehrseitigen Rekurses mit Neuerungserlaubnis wählte der Gesetzgeber der GB‑Nov 2008 einen anderen Weg: Auch im Bereich des Sonderverfahrens wurde die Möglichkeit des Einspruchs als demonstrativer Rechtsbehelf geschaffen. (T3)
Beisatz: Nach den Zielsetzungen der GB‑Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. (T4); Veröff: SZ 2014/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066283
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0050OB00501_8500000_001