Begründung:
Heimo K***** ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** (bei Einlangen des Anmeldungsbogens bestehend aus den Grundstücken .156, 891/3 und 870/4) und EZ ***** (bestehend aus den Grundstücken 891/2 und 1017/1) jeweils GB *****.
Das Vermessungsamt G***** teilte mit Eingabe vom 21. 5. 2007, AZ A 782/07, „aufgrund des eingereichten Plans des Dipl.-Ing. Sepp K*****, GZ 6420/06 vom 15. 1. 2007 und der Bescheinigung des Vermessungsamts vom 23. 3. 2007, GZ B-221/07, [...] die durch die Herstellung der Anlage „Landesstraße ***** herbeigeführten Besitzänderungen" mit, und bestätigte „gemäß § 16 LiegTeilG [...] nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse [...], dass eine Straßen-, Weg-, [...]anlage errichtet wurde".Das Vermessungsamt G***** teilte mit Eingabe vom 21. 5. 2007, AZ A 782/07, „aufgrund des eingereichten Plans des Dipl.-Ing. Sepp K*****, GZ 6420/06 vom 15. 1. 2007 und der Bescheinigung des Vermessungsamts vom 23. 3. 2007, GZ B-221/07, [...] die durch die Herstellung der Anlage „Landesstraße ***** herbeigeführten Besitzänderungen" mit, und bestätigte „gemäß Paragraph 16, LiegTeilG [...] nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse [...], dass eine Straßen-, Weg-, [...]anlage errichtet wurde".
Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen des Vermessungsamts G***** vom 21. 5. 2007, GZ A-782/07 und ordnete dabei - soweit hier relevant - je mit Beschluss vom 2. 8. 2007, AZ 10 Nc 76/07z, die lastenfreie Abschreibung folgender Trennstücke laut Plan an:
aus der EZ ***** (TZ 3152/07):
das Trennstück 7 des Grundstücks .156 (15 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 245 unter Einbeziehung in das Grundstück 1001/1;
das Trennstück 3 des Grundstücks 891/3 (92 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 50001/öffentliches Wassergut unter Einbeziehung in das Grundstück 1013/1 und
das Trennstück 4 des Grundstücks 891/3 (199 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 245 unter Einbeziehung in das Grundstück 1001/1 sowie
aus der EZ ***** (TZ 3153/07):
die Trennstücke 11 und 13 des Grundstücks 891/2 (13 m² und 87 m²) und deren Zuschreibung zur EZ 50001/öffentliches Wassergut unter Einbeziehung in das Grundstück 1013/1;
das Trennstück 12 des Grundstücks 891/2 (391 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 245 unter Einbeziehung in das Grundstück 1001/1 und
das Trennstück 6 des Grundstücks 1017/1 (18 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 245 unter Einbeziehung in das Grundstück 1001/1.
Im Rahmen der Wertermittlung stellte das Erstgericht fest, dass der Wert der von den Grundbuchskörpern abzuschreibenden Trennstücke 5.200 EUR voraussichtlich nicht übersteige.
Gegen diese Beschlüsse erhob der Liegenschaftseigentümer Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos zu beheben. Die Enteignungsbescheide betreffend die Grundstücke 1017/1, 891/3 und 891/2 hätten die enteigneten Grundflächen nicht konkret bezeichnet, sodass sie zumindest im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig seien. Dennoch habe der Oberste Gerichtshof im Verfahren zwischen dem Rekurswerber und dem Land S***** zu 12 Cg 109/03k des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erkannt, der Kläger habe sein Eigentumsrecht an der damals strittigen Grundfläche verloren; diese Entscheidung betreffe allerdings nur das Trennstück 6 des Plans. Hinsichtlich des Trennstücks 12 sei gegenwärtig zwischen dem Rekurswerber als Kläger und dem Land S***** zu 23 Cg 241/05f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ein Verfahren anhängig, das allerdings für die Dauer des ebenfalls zur Zeit beim Land S***** anhängigen Enteignungsverfahrens betreffend die Grundstücke .156, 891/3, 1017/1 und 891/2 unterbrochen worden sei; ein Enteignungsbescheid sei bisher nicht erlassen worden. Im Hinblick auf diese ungeklärte eigentumsrechtliche Situation und darauf, dass im Zuge des Enteignungsverfahrens im Jahr 1976 für ein anderes Projekt eine Enteignung vorgenommen worden sei und nunmehr Grundflächen für den Straßenbau verwendet worden seien, die mit den Bescheiden gar nicht enteignet worden seien, sei die eigentumsrechtliche Situation völlig ungeklärt. Dies bedinge die Unzulässigkeit von Grundbuchshandlungen aufgrund des vereinfachten Verfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG. Mit dem Rekurs legte der Liegenschaftseigentümer jeweils in Fotokopie vor: einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. 1. 2006, GZ 23 Cg 241/05f-12 (mit dem unter anderem die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Enteignungsverfahrens ausgesprochen wurde), einen Bescheid des Amts der S***** Landesregierung, Rechtsabteilung 3, vom 23. 2. 1976, GZ 3-328 Ka 67/7-1975 (in dessen Spruch „die nachstehend angeführten Grundeigentümer verpflichtet" werden, „folgende näher bezeichneten Grund- bzw Bauflächen sowie Objekte für den ob erwähnten dauernd und lastenfrei in das Eigentum des Landes S***** gegen die angegebenen Entschädigungsbeträge abzutreten: [...]"), sowie eine Kundmachung des Amts der S***** Landesregierung, Fachabteilung 18 E, vom 23. 12. 2005, GZ FA 18 E 80.30 95/02-39 (zum Gegenstand: „Landesstraße Nr. *****, Enteignung von Grundflächen").Gegen diese Beschlüsse erhob der Liegenschaftseigentümer Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos zu beheben. Die Enteignungsbescheide betreffend die Grundstücke 1017/1, 891/3 und 891/2 hätten die enteigneten Grundflächen nicht konkret bezeichnet, sodass sie zumindest im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig seien. Dennoch habe der Oberste Gerichtshof im Verfahren zwischen dem Rekurswerber und dem Land S***** zu 12 Cg 109/03k des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erkannt, der Kläger habe sein Eigentumsrecht an der damals strittigen Grundfläche verloren; diese Entscheidung betreffe allerdings nur das Trennstück 6 des Plans. Hinsichtlich des Trennstücks 12 sei gegenwärtig zwischen dem Rekurswerber als Kläger und dem Land S***** zu 23 Cg 241/05f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ein Verfahren anhängig, das allerdings für die Dauer des ebenfalls zur Zeit beim Land S***** anhängigen Enteignungsverfahrens betreffend die Grundstücke .156, 891/3, 1017/1 und 891/2 unterbrochen worden sei; ein Enteignungsbescheid sei bisher nicht erlassen worden. Im Hinblick auf diese ungeklärte eigentumsrechtliche Situation und darauf, dass im Zuge des Enteignungsverfahrens im Jahr 1976 für ein anderes Projekt eine Enteignung vorgenommen worden sei und nunmehr Grundflächen für den Straßenbau verwendet worden seien, die mit den Bescheiden gar nicht enteignet worden seien, sei die eigentumsrechtliche Situation völlig ungeklärt. Dies bedinge die Unzulässigkeit von Grundbuchshandlungen aufgrund des vereinfachten Verfahrens nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG. Mit dem Rekurs legte der Liegenschaftseigentümer jeweils in Fotokopie vor: einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. 1. 2006, GZ 23 Cg 241/05f-12 (mit dem unter anderem die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Enteignungsverfahrens ausgesprochen wurde), einen Bescheid des Amts der S***** Landesregierung, Rechtsabteilung 3, vom 23. 2. 1976, GZ 3-328 Ka 67/7-1975 (in dessen Spruch „die nachstehend angeführten Grundeigentümer verpflichtet" werden, „folgende näher bezeichneten Grund- bzw Bauflächen sowie Objekte für den ob erwähnten dauernd und lastenfrei in das Eigentum des Landes S***** gegen die angegebenen Entschädigungsbeträge abzutreten: [...]"), sowie eine Kundmachung des Amts der S***** Landesregierung, Fachabteilung 18 E, vom 23. 12. 2005, GZ FA 18 E 80.30 95/02-39 (zum Gegenstand: „Landesstraße Nr. *****, Enteignung von Grundflächen").
In seiner Rekursbeantwortung führte das Land S***** aus: Der Plan des Dipl.-Ing. K***** vom 15. 1. 2007, GZ 6420/06, beinhalte die Vermessung einer fertiggestellten Straßenanlage. Die betroffenen Grundstücke seien mit Bescheid vom 22. 3. 1996, GZ 03-20.30 95-96/2, und Bescheid vom 23. 2. 1976, GZ 3-328 Ka 67/7-1975, rechtskräftig eingelöst worden. Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 29. 3. 2006, AZ 9 Ob 15/06f, bestätige die Rechtskräftigkeit der Bescheide. Die Rechte der Buchberechtigten in den EZ ***** würden durch diese Verbücherung nicht geschmälert werden. Zum Zeitpunkt der Grundablöse 1976 bzw 1996 sei der Wert der Grundstücksflächen je Einlage deutlich unter der Wertgrenze von 5.200 EUR gelegen, wofür als Beweis ein Endabrechnungsentwurf diene. Mit der Rekursbeantwortung wurden die beiden angesprochenen Bescheide, das genannte Urteil des Obersten Gerichtshofs sowie eine Endabrechnung vom 16. 11. 2007 jeweils in Fotokopie vorgelegt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und hob die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos auf. Auch wenn der Anmeldungsbogen die formalen Erfordernisse erfülle, würden nach der Aktenlage die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG nicht vorliegen. Da nach § 49 Abs 1 AußStrG im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig sei und hier der Liegenschaftseigentümer im vereinfachten Verfahren vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört worden sei, stehe noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es bestehe weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust noch sei ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Dementsprechend habe der Rekurswerber gerügt, dass dem abgeführten Enteignungsverfahren ein anderes als das letztendlich umgesetzte Straßenprojekt zugrundegelegen sei, dem das Land S***** in seiner Rekursbeantwortung die in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheide entgegengehalten habe. Aus diesen Bescheiden könne aber - worauf der Rekurswerber zutreffend verwiesen habe - nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, welche Grundflächen von der Enteignung erfasst gewesen seien. Da dem Bescheid vom 22. 3. 1996 kein Projektentwurf angeschlossen sei, könne nicht beurteilt werden, welche Grundflächen (Trennflächen) davon betroffen gewesen seien. Es könne daher nicht überprüft werden, ob sie mit den nunmehr aufgrund des Plans des Dipl.-Ing. K***** vom 15. 1. 2007 abzuschreibenden Trennstücken ident seien. Das gelte auch für den Bescheid vom 23. 2. 1976, dem die Lage der abzutretenden Grundflächen nicht entnommen werden könne und dem ein Plan nicht angeschlossen sei. Der Kundmachung vom 23. 12. 2005 lasse sich entnehmen, dass die Fachabteilung 18 A des Landes S***** die Unterlagen des Ausbaus der Landesstraße ***** neu eingereicht und für den Fall, dass eine gütliche Einigung nicht zustandekomme, unter einem die Enteignung der in Anspruch zu nehmenden (mit den hier abzuschreibenden Trennflächen identen und weiteren) Grundstücksteilen beantragt habe. Zu dieser Kundmachung habe das Land S***** in seiner Rekursbeantwortung nicht Stellung genommen und keine Behauptung dahin aufgestellt, es sei bereits zu einer Einigung gekommen oder es sei ein weiterer Enteignungsbescheid bereits ergangen. Nach der Aktenlage könne sohin nicht gesagt werden, dass sich die Enteignungsbescheide auf die nunmehr abzuschreibenden Teilflächen der jeweiligen Grundstücke bezogen haben. Damit sei das Vorliegen einer die hier abzuschreibenden Trennstücke betreffenden Entscheidung nach dem EisbEG nicht nachgewiesen worden, weshalb die Voraussetzung für die Verbücherung gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG nicht vorliege. Das führe nicht zu einem Ablehnungsbeschluss, sondern es habe das Erstgericht nach § 28 LiegTeilG vorzugehen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und hob die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos auf. Auch wenn der Anmeldungsbogen die formalen Erfordernisse erfülle, würden nach der Aktenlage die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht vorliegen. Da nach Paragraph 49, Absatz eins, AußStrG im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig sei und hier der Liegenschaftseigentümer im vereinfachten Verfahren vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört worden sei, stehe noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es bestehe weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust noch sei ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Dementsprechend habe der Rekurswerber gerügt, dass dem abgeführten Enteignungsverfahren ein anderes als das letztendlich umgesetzte Straßenprojekt zugrundegelegen sei, dem das Land S***** in seiner Rekursbeantwortung die in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheide entgegengehalten habe. Aus diesen Bescheiden könne aber - worauf der Rekurswerber zutreffend verwiesen habe - nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, welche Grundflächen von der Enteignung erfasst gewesen seien. Da dem Bescheid vom 22. 3. 1996 kein Projektentwurf angeschlossen sei, könne nicht beurteilt werden, welche Grundflächen (Trennflächen) davon betroffen gewesen seien. Es könne daher nicht überprüft werden, ob sie mit den nunmehr aufgrund des Plans des Dipl.-Ing. K***** vom 15. 1. 2007 abzuschreibenden Trennstücken ident seien. Das gelte auch für den Bescheid vom 23. 2. 1976, dem die Lage der abzutretenden Grundflächen nicht entnommen werden könne und dem ein Plan nicht angeschlossen sei. Der Kundmachung vom 23. 12. 2005 lasse sich entnehmen, dass die Fachabteilung 18 A des Landes S***** die Unterlagen des Ausbaus der Landesstraße ***** neu eingereicht und für den Fall, dass eine gütliche Einigung nicht zustandekomme, unter einem die Enteignung der in Anspruch zu nehmenden (mit den hier abzuschreibenden Trennflächen identen und weiteren) Grundstücksteilen beantragt habe. Zu dieser Kundmachung habe das Land S***** in seiner Rekursbeantwortung nicht Stellung genommen und keine Behauptung dahin aufgestellt, es sei bereits zu einer Einigung gekommen oder es sei ein weiterer Enteignungsbescheid bereits ergangen. Nach der Aktenlage könne sohin nicht gesagt werden, dass sich die Enteignungsbescheide auf die nunmehr abzuschreibenden Teilflächen der jeweiligen Grundstücke bezogen haben. Damit sei das Vorliegen einer die hier abzuschreibenden Trennstücke betreffenden Entscheidung nach dem EisbEG nicht nachgewiesen worden, weshalb die Voraussetzung für die Verbücherung gemäß den Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht vorliege. Das führe nicht zu einem Ablehnungsbeschluss, sondern es habe das Erstgericht nach Paragraph 28, LiegTeilG vorzugehen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst gewesen sei, ob ein die Grundflächen nicht konkret bezeichnender Enteignungsbescheid für die Anwendbarkeit der §§ 15 ff LiegTeilG ausreiche.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst gewesen sei, ob ein die Grundflächen nicht konkret bezeichnender Enteignungsbescheid für die Anwendbarkeit der Paragraphen 15, ff LiegTeilG ausreiche.
In seinem Revisionsrekurs beantragt das Land S*****, den Beschluss des Rekursgerichts „aufzuheben" und die erstgerichtlichen Beschlüsse vollumfänglich wiederherzustellen.
Dem tritt der Liegenschaftseigentümer in seiner Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag entgegen, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.