Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er erweist sich im Sinn des gestellten Abänderungsantrags auch als berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass sich Bedenken gegen die Bewilligung der vom Antragsteller begehrten Streitanmerkung nur aus den Besonderheiten der §§ 15 ff LiegTeilG über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen ergeben können. Für eine im normalen Grundbuchsverfahren erwirkte Zu- und Abschreibung (die gemäß § 74 Abs 1 GBG wie eine Einverleibung zu behandeln ist) wären die Voraussetzungen einer Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG erfüllt, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angezeigten Straftat und der bekämpften Grundbuchseintragung schlüssig behauptet wurde. Es kann insofern auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes und die von ihm verwertete Vorjudikatur (SZ 37/65; RpflSlgG 1703) verwiesen werden.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass sich Bedenken gegen die Bewilligung der vom Antragsteller begehrten Streitanmerkung nur aus den Besonderheiten der Paragraphen 15, ff LiegTeilG über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen ergeben können. Für eine im normalen Grundbuchsverfahren erwirkte Zu- und Abschreibung (die gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GBG wie eine Einverleibung zu behandeln ist) wären die Voraussetzungen einer Streitanmerkung nach Paragraph 66, Absatz eins, GBG erfüllt, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angezeigten Straftat und der bekämpften Grundbuchseintragung schlüssig behauptet wurde. Es kann insofern auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes und die von ihm verwertete Vorjudikatur (SZ 37/65; RpflSlgG 1703) verwiesen werden.
Nicht zu folgen ist jedoch der Argumentation, die begehrte Streitanmerkung komme nicht in Betracht, weil eine im besonderen Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG auf Grund eines Anmeldungsbogens der Vermessungsbehörde bewilligte Zu- und Abschreibung nie - auch nicht in einem Fall wie dem gegenständlichen - einen Löschungsanspruch nach § 61 GBG begründen könnte.Nicht zu folgen ist jedoch der Argumentation, die begehrte Streitanmerkung komme nicht in Betracht, weil eine im besonderen Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG auf Grund eines Anmeldungsbogens der Vermessungsbehörde bewilligte Zu- und Abschreibung nie - auch nicht in einem Fall wie dem gegenständlichen - einen Löschungsanspruch nach Paragraph 61, GBG begründen könnte.
Richtig ist, dass die im LiegTeilG enthaltenen Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen in § 20 nur Geldersatzansprüche für den Verlust des Eigentums vorsehen, also eine Löschungsklage nach § 61 GBG oder die Wiedererlangung des bücherlichen Eigentums im Wege des Naturalersatzes ausschließen (SZ 70/265 mwN). Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Regelung dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie werden von der Judikatur mit dem Argument zerstreut, dass das Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ohnehin nur Bagatellfälle erfasst, in denen der Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz bietet, zumal die vereinfachte Verbücherung idR ohnehin nur bereits eingetretene, faktisch kaum rückführbare Rechtsänderungen nachvollzieht (vgl RIS-Justiz RS0066253). Das setzt allerdings voraus, dass die vom Gesetzgeber sehr eng gesteckten Grenzen für das besondere Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG eingehalten werden. Eine verfassungskonforme, dem Eigentumsschutz (Art 5 StGG; 1. Zusatzprotokoll zur EMRK) gebührend Rechnung tragende Interpretation des § 20 LiegTeilG verlangt, darin nur dann eine abschließende Regelung der Ansprüche des um seine bücherlichen Rechte gebrachten Eigentümers zu sehen, wenn das vereinfachte Verfahren rechtens zur Anwendung gelangte; fehlten die gesetzlichen Grundlagen, bleiben ihm jene Ansprüche gewahrt, die ihm bei einer Verletzung bücherlicher Rechte durch eine im ordentlichen Grundbuchsverfahren erwirkte ungültige Einverleibung zustünden.Richtig ist, dass die im LiegTeilG enthaltenen Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen in Paragraph 20, nur Geldersatzansprüche für den Verlust des Eigentums vorsehen, also eine Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG oder die Wiedererlangung des bücherlichen Eigentums im Wege des Naturalersatzes ausschließen (SZ 70/265 mwN). Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Regelung dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie werden von der Judikatur mit dem Argument zerstreut, dass das Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG ohnehin nur Bagatellfälle erfasst, in denen der Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz bietet, zumal die vereinfachte Verbücherung idR ohnehin nur bereits eingetretene, faktisch kaum rückführbare Rechtsänderungen nachvollzieht vergleiche RIS-Justiz RS0066253). Das setzt allerdings voraus, dass die vom Gesetzgeber sehr eng gesteckten Grenzen für das besondere Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG eingehalten werden. Eine verfassungskonforme, dem Eigentumsschutz (Artikel 5, StGG; 1. Zusatzprotokoll zur EMRK) gebührend Rechnung tragende Interpretation des Paragraph 20, LiegTeilG verlangt, darin nur dann eine abschließende Regelung der Ansprüche des um seine bücherlichen Rechte gebrachten Eigentümers zu sehen, wenn das vereinfachte Verfahren rechtens zur Anwendung gelangte; fehlten die gesetzlichen Grundlagen, bleiben ihm jene Ansprüche gewahrt, die ihm bei einer Verletzung bücherlicher Rechte durch eine im ordentlichen Grundbuchsverfahren erwirkte ungültige Einverleibung zustünden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG besteht darin, dass die Besitzänderungen durch eine bereits vollendete, in der Natur vorhandene Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage herbeigeführt wurden (vgl SZ 49/152 mit dem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Ohne Zusammenhang mit der Herstellung einer solchen Anlage ist daher die Durchführung des besonderen "Bagatellverfahrens" unzulässig (NZ 1996, 157/358 mit Anm von Hoyer; 5 Ob 102/99g ua). Auf eine derartige Unzulässigkeit des strittigen Verbücherungsvorgangs beruft sich der Antragsteller, weshalb ihm ein möglicher Löschungsanspruch nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Er hat dazu schlüssig behauptet und durch die Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft auch in einer dem § 66 Abs 1 GBG genügenden Form belegt, dass es zur Durchführung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens durch eine strafgesetzlich verbotene Handlung, nämlich durch eine den Tatsachen widersprechende Mitteilung des Bürgermeisters der begünstigten Gemeinde an das Vermessungsamt, es gehe um Besitzänderungen im Zusammenhang mit einer bereits hergestellten Weganlage, gekommen sei. Ob dies zutrifft, wird erst zu klären sein. Eine Erhebung des Sachverhalts steht dem Grundbuchsgericht, das allein auf Grund der ihm vorgelegten Urkunden und des Grundbuchsstandes zu entscheiden hat, nicht zu. Auf Basis der mit dem Bestätigungsvermerk der Staatsanwaltschaft Salzburg versehenen Kopie der Strafanzeige hat daher das Erstgericht die begehrte Streitanmerkung zu Recht bewilligt.Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG besteht darin, dass die Besitzänderungen durch eine bereits vollendete, in der Natur vorhandene Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage herbeigeführt wurden vergleiche SZ 49/152 mit dem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Ohne Zusammenhang mit der Herstellung einer solchen Anlage ist daher die Durchführung des besonderen "Bagatellverfahrens" unzulässig (NZ 1996, 157/358 mit Anmerkung von Hoyer; 5 Ob 102/99g ua). Auf eine derartige Unzulässigkeit des strittigen Verbücherungsvorgangs beruft sich der Antragsteller, weshalb ihm ein möglicher Löschungsanspruch nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Er hat dazu schlüssig behauptet und durch die Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft auch in einer dem Paragraph 66, Absatz eins, GBG genügenden Form belegt, dass es zur Durchführung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens durch eine strafgesetzlich verbotene Handlung, nämlich durch eine den Tatsachen widersprechende Mitteilung des Bürgermeisters der begünstigten Gemeinde an das Vermessungsamt, es gehe um Besitzänderungen im Zusammenhang mit einer bereits hergestellten Weganlage, gekommen sei. Ob dies zutrifft, wird erst zu klären sein. Eine Erhebung des Sachverhalts steht dem Grundbuchsgericht, das allein auf Grund der ihm vorgelegten Urkunden und des Grundbuchsstandes zu entscheiden hat, nicht zu. Auf Basis der mit dem Bestätigungsvermerk der Staatsanwaltschaft Salzburg versehenen Kopie der Strafanzeige hat daher das Erstgericht die begehrte Streitanmerkung zu Recht bewilligt.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.