Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 f LiegTeilG neben dem im § 20 LiegTeilG geregelten Schadenersatzanspruch auch ein auf § 1041 ABGB gestützter Verwendungsanspruch erhoben werden kann, keine Rechtsprechung besteht; die Berechtigung des Klagebegehrens wird im Revisionsstadium nur mehr auf Bereicherung und Verwendung gestützt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, f LiegTeilG neben dem im Paragraph 20, LiegTeilG geregelten Schadenersatzanspruch auch ein auf Paragraph 1041, ABGB gestützter Verwendungsanspruch erhoben werden kann, keine Rechtsprechung besteht; die Berechtigung des Klagebegehrens wird im Revisionsstadium nur mehr auf Bereicherung und Verwendung gestützt; sie ist aber nicht berechtigt.
Im Falle der Verbücherung der durch den Anmeldungsbogen der Vermessungsbehörde mitgeteilten Besitzänderungen nach den §§ 15 f LiegTeilG, deren einzige Grundlage der Anmeldungsbogen bildet, findet ein originärer Eigentumserwerb statt, weil diese Erwerbstatsache für sich allein und ohne Rücksicht darauf, ob der Vormann Eigentümer war, das Eigentum beim Erwerber entstehen läßt (SZ 47/144; 1 Ob 13/86). Einigkeit besteht auch darüber, daß demjenigen, in dessen Recht durch das Verfahren nach §§ 15 f LiegTeilG eingegriffen wurde, eine Löschungsklage nach § 61 GBG nicht zusteht (Goldschmidt aaO 45, SZ 47/144, 1 Ob 16/93).Im Falle der Verbücherung der durch den Anmeldungsbogen der Vermessungsbehörde mitgeteilten Besitzänderungen nach den Paragraphen 15, f LiegTeilG, deren einzige Grundlage der Anmeldungsbogen bildet, findet ein originärer Eigentumserwerb statt, weil diese Erwerbstatsache für sich allein und ohne Rücksicht darauf, ob der Vormann Eigentümer war, das Eigentum beim Erwerber entstehen läßt (SZ 47/144; 1 Ob 13/86). Einigkeit besteht auch darüber, daß demjenigen, in dessen Recht durch das Verfahren nach Paragraphen 15, f LiegTeilG eingegriffen wurde, eine Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG nicht zusteht (Goldschmidt aaO 45, SZ 47/144, 1 Ob 16/93).
Zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, welche Ansprüche Buchberechtigten zukommen, in deren Rechte durch das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 f LiegTeilG eingegriffen wurde. Die privatrechtlichen (Schadenersatz-)Ansprüche der Beteiligten werden nur in der Weise berücksichtigt, daß diese zu eigenen Handen verständigt werden (§ 19 LiegTeilG) und es ihnen in einer dem Grundbuche sonst fremden Weise überlassen bleibt, im ordentlichen Rechtswege ihre Ansprüche durchzusetzen (Hoyer in NZ 1930, 227, 230).Zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, welche Ansprüche Buchberechtigten zukommen, in deren Rechte durch das vereinfachte Verfahren nach Paragraphen 15, f LiegTeilG eingegriffen wurde. Die privatrechtlichen (Schadenersatz-)Ansprüche der Beteiligten werden nur in der Weise berücksichtigt, daß diese zu eigenen Handen verständigt werden (Paragraph 19, LiegTeilG) und es ihnen in einer dem Grundbuche sonst fremden Weise überlassen bleibt, im ordentlichen Rechtswege ihre Ansprüche durchzusetzen (Hoyer in NZ 1930, 227, 230).
§ 20 LiegTeilG bestimmt hiezu: "Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten und sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des § 18 erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen". Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß Schadenersatzansprüche der Klägerin jedenfalls ausgeschlossen (SZ 51/22) sind, weshalb die Revisionswerberin auch nur noch einen auf Verwendung und Bereicherung gestützten Anspruch aufrecht erhält. Während in der Literatur (Goldschmidt aaO 12) die Meinung vertreten wird, daß die Frage, ob geschädigte Eigentümer und Buchberechtigte auch aus dem Grunde der ungerechtfertigten Bereicherung Ersatzansprüche geltend machen können, in dem Gesetze nicht geregelt sei, hat die Rechtsprechung (SZ 47/144, SZ 50/130) diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen. Die Materialien (376 der BlgNR III.GP ErlBem zur Regierungsvorlage 8, 9) erklären die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen gemäß §§ 15 ff LiegTeilG damit, daß die Verbücherung derartiger Anlagen bislang in höchst unbefriedigender Weise vor sich gegangen wäre, weil die früheren gesetzlichen Grundlagen zu streng an den formalistischen Grundsätzen des Grundbuchsrechtes festgehalten hätten, was schon deshalb nicht gerechtfertigt sein könne, weil es sich ausnahmslos um die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen handle, die Veränderungen bereits eingetreten seien und eine Zurückführung in den früheren Zustand unmöglich sei. Formale Rechtsfragen müßten vor dem Gewichte der Tatsachen zurücktreten und dem Grundbuchsgerichte könne nur obliegen, die tatsächlich eingetretenen Veränderungen, die ihm von der zuständigen Vermessungsbehörde im Wege eines sogenannten Anmeldungsbogens unter Anschluß einer Mappenpause zur Kenntnis gebracht worden seien, auch im Grundbuch durchzuführen; den Beteiligten, die sich durch irgendeinen Vorgang bei der Grundeinlösung oder bei dem Bau der Anlage benachteiligt fühlten, müsse es überlassen bleiben, von dem Schuldtragenden Ersatz zu fordern. Dieser Standpunkt könne umso leichter eingenommen werden, als es sich bei derartigen Anlagen erfahrungsgemäß nur um Grundstreifen von geringem Wert handle (der Entwurf sehe auch eine Höchstgrenze ausdrücklich vor) und die beteiligten Liegenschaften durch die Anlage eine mitunter sehr beträchtliche Werterhöhung erführen. Überdies - die Regierungsvorlage hat hier offensichtlich nur eine Verbücherung zugunsten der öffentlichen Hand im Auge - könne es sich nur um Anlagen handeln, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften errichtet würden, sodaß die Einbringlichkeit eines allfälligen Ersatzanspruches außer Zweifel stehe. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß die "Einführung eines grundbücherlichen Bagatellverfahrens" für diese Zwecke daher vollkommen am Platze sei.Paragraph 20, LiegTeilG bestimmt hiezu: "Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten und sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des Paragraph 18, erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen". Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß Schadenersatzansprüche der Klägerin jedenfalls ausgeschlossen (SZ 51/22) sind, weshalb die Revisionswerberin auch nur noch einen auf Verwendung und Bereicherung gestützten Anspruch aufrecht erhält. Während in der Literatur (Goldschmidt aaO 12) die Meinung vertreten wird, daß die Frage, ob geschädigte Eigentümer und Buchberechtigte auch aus dem Grunde der ungerechtfertigten Bereicherung Ersatzansprüche geltend machen können, in dem Gesetze nicht geregelt sei, hat die Rechtsprechung (SZ 47/144, SZ 50/130) diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen. Die Materialien (376 der BlgNR römisch drei.Gesetzgebungsperiode ErlBem zur Regierungsvorlage 8, 9) erklären die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG damit, daß die Verbücherung derartiger Anlagen bislang in höchst unbefriedigender Weise vor sich gegangen wäre, weil die früheren gesetzlichen Grundlagen zu streng an den formalistischen Grundsätzen des Grundbuchsrechtes festgehalten hätten, was schon deshalb nicht gerechtfertigt sein könne, weil es sich ausnahmslos um die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen handle, die Veränderungen bereits eingetreten seien und eine Zurückführung in den früheren Zustand unmöglich sei. Formale Rechtsfragen müßten vor dem Gewichte der Tatsachen zurücktreten und dem Grundbuchsgerichte könne nur obliegen, die tatsächlich eingetretenen Veränderungen, die ihm von der zuständigen Vermessungsbehörde im Wege eines sogenannten Anmeldungsbogens unter Anschluß einer Mappenpause zur Kenntnis gebracht worden seien, auch im Grundbuch durchzuführen; den Beteiligten, die sich durch irgendeinen Vorgang bei der Grundeinlösung oder bei dem Bau der Anlage benachteiligt fühlten, müsse es überlassen bleiben, von dem Schuldtragenden Ersatz zu fordern. Dieser Standpunkt könne umso leichter eingenommen werden, als es sich bei derartigen Anlagen erfahrungsgemäß nur um Grundstreifen von geringem Wert handle (der Entwurf sehe auch eine Höchstgrenze ausdrücklich vor) und die beteiligten Liegenschaften durch die Anlage eine mitunter sehr beträchtliche Werterhöhung erführen. Überdies - die Regierungsvorlage hat hier offensichtlich nur eine Verbücherung zugunsten der öffentlichen Hand im Auge - könne es sich nur um Anlagen handeln, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften errichtet würden, sodaß die Einbringlichkeit eines allfälligen Ersatzanspruches außer Zweifel stehe. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß die "Einführung eines grundbücherlichen Bagatellverfahrens" für diese Zwecke daher vollkommen am Platze sei.
Die Besonderheit dieser Sonderbestimmung liegt nun darin, daß die zahlreichen in der Natur schon vollzogenen, geringfügigen Besitzänderungen auch im Grundbuch nachvollzogen werden sollen (SZ 47/144; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121, 122). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst geregelt sind. Ohne Rücksicht auf bücherliche Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten soll nunmehr rasch und kostengünstig die Grundbuchsordnung hergestellt werden (Goldschmidt, aaO 11; Feil, Das Liegenschaftsteilungsgesetz, 28; SZ 47/144). Eine Schädigung ist im allgemeinen nicht zu besorgen, weil beiden Teilen wirksame Mittel zu Gebote stehen, sich gegen unbilliges Verhalten des anderen Teiles zu schützen. Die Buchberechtigten werden insbesondere durch die Wertgrenzen geschützt (Goldschmidt aaO 12, Twaroch aaO, 122). Sollte es überhaupt an den Voraussetzungen für das grundbücherliche Bagatellverfahren fehlen, kann dies im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Sobalik, Das vereinfachte Verfahren nach dem § 15 LiegTeilG und der Kompetenzbereich des Rechtspflegers in diesem Verfahren, RZ 1975, 101, 103). In einem solchen Fall kann auch noch das Gericht zweiter und dritter Instanz den ohne rechtliche Grundlage gefaßten Verbücherungsbeschluß aufheben und die Einleitung des Verfahrens nach § 28 LiegTeilG auftragen (Goldschmidt aaO, 45, Sobalik aaO 103).Die Besonderheit dieser Sonderbestimmung liegt nun darin, daß die zahlreichen in der Natur schon vollzogenen, geringfügigen Besitzänderungen auch im Grundbuch nachvollzogen werden sollen (SZ 47/144; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121, 122). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst geregelt sind. Ohne Rücksicht auf bücherliche Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten soll nunmehr rasch und kostengünstig die Grundbuchsordnung hergestellt werden (Goldschmidt, aaO 11; Feil, Das Liegenschaftsteilungsgesetz, 28; SZ 47/144). Eine Schädigung ist im allgemeinen nicht zu besorgen, weil beiden Teilen wirksame Mittel zu Gebote stehen, sich gegen unbilliges Verhalten des anderen Teiles zu schützen. Die Buchberechtigten werden insbesondere durch die Wertgrenzen geschützt (Goldschmidt aaO 12, Twaroch aaO, 122). Sollte es überhaupt an den Voraussetzungen für das grundbücherliche Bagatellverfahren fehlen, kann dies im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Sobalik, Das vereinfachte Verfahren nach dem Paragraph 15, LiegTeilG und der Kompetenzbereich des Rechtspflegers in diesem Verfahren, RZ 1975, 101, 103). In einem solchen Fall kann auch noch das Gericht zweiter und dritter Instanz den ohne rechtliche Grundlage gefaßten Verbücherungsbeschluß aufheben und die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 28, LiegTeilG auftragen (Goldschmidt aaO, 45, Sobalik aaO 103).
All diese für ein Bagatellverfahren typischen Umstände, wie Nachvollzug schon außerbücherlich eingetretener Änderungen der Besitzverhältnisse, die Notwendigkeit, daß es sich um Grundstücksteile von nur geringem Wert handelt, die Möglichkeit zur Bekämpfung bei Fehlen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren (nicht zuletzt wegen eines die Wertgrenze des § 18 LiegTeilG übersteigenden Wertes) und der Ausschluß des Naturalersatzes sowie der Löschungsklage; weiters, daß die Errichtung grundbuchsfähiger Parteienurkunden nicht erforderlich ist, sondern solche Urkunden durch einen Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes ersetzt werden, der wiederum nur aufgrund eines Teilungsplans erstellt wird, sodaß die Geltendmachung von Ansprüchen nach längerem Zeitablauf zwangsläufig zu Beweisschwierigkeiten führen muß, gebieten eine teleologische-systematische Auslegung dahin, daß die spezielle Norm des § 20 LiegTeilG eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch eine Abschreibung nach dem § 15 LiegTeilG Gsechädigten trifft (vgl dazu Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 268; noch weitergehend für die Anwendung des Satzes "lex specialis derogat legi generali" F.Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 465). Mit dieser Auslegung im Einklang steht auch der Gesetzesauftrag des zweiten Satzes des § 20 LiegTeilG, wonach "hierauf in dem Beschluß aufmerksam zu machen ist". Der Sinn dieser Belehrung kann nicht allein darin liegen, auf den von der allgemeinen Bestimmung des § 1489 ABGB abweichenden Beginn der Verjährungsfrist schon mit Beschlußfassung durch das Grundbuchsgericht hinzuweisen, zumal für einen Geschädigten, dem der Schade noch nicht zur Kenntnis gelangt ist, damit noch nichts gewonnen ist; die Warnfunktion dieser Bestimmung gewinnt vielmehr dadurch an Sinn, daß den Beteiligten vor Augen geführt wird, daß andere als Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind.All diese für ein Bagatellverfahren typischen Umstände, wie Nachvollzug schon außerbücherlich eingetretener Änderungen der Besitzverhältnisse, die Notwendigkeit, daß es sich um Grundstücksteile von nur geringem Wert handelt, die Möglichkeit zur Bekämpfung bei Fehlen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren (nicht zuletzt wegen eines die Wertgrenze des Paragraph 18, LiegTeilG übersteigenden Wertes) und der Ausschluß des Naturalersatzes sowie der Löschungsklage; weiters, daß die Errichtung grundbuchsfähiger Parteienurkunden nicht erforderlich ist, sondern solche Urkunden durch einen Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes ersetzt werden, der wiederum nur aufgrund eines Teilungsplans erstellt wird, sodaß die Geltendmachung von Ansprüchen nach längerem Zeitablauf zwangsläufig zu Beweisschwierigkeiten führen muß, gebieten eine teleologische-systematische Auslegung dahin, daß die spezielle Norm des Paragraph 20, LiegTeilG eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch eine Abschreibung nach dem Paragraph 15, LiegTeilG Gsechädigten trifft vergleiche dazu Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 268; noch weitergehend für die Anwendung des Satzes "lex specialis derogat legi generali" F.Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 465). Mit dieser Auslegung im Einklang steht auch der Gesetzesauftrag des zweiten Satzes des Paragraph 20, LiegTeilG, wonach "hierauf in dem Beschluß aufmerksam zu machen ist". Der Sinn dieser Belehrung kann nicht allein darin liegen, auf den von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB abweichenden Beginn der Verjährungsfrist schon mit Beschlußfassung durch das Grundbuchsgericht hinzuweisen, zumal für einen Geschädigten, dem der Schade noch nicht zur Kenntnis gelangt ist, damit noch nichts gewonnen ist; die Warnfunktion dieser Bestimmung gewinnt vielmehr dadurch an Sinn, daß den Beteiligten vor Augen geführt wird, daß andere als Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind.
Ist demnach auch ein auf § 1041 ABGB gestützter Verwendungsanspruch ausgeschlossen, bedarf es keiner weiteren Erwägungen dazu, ob und inwieweit ein - auf dem Gesetz beruhender - originärer Eigentumserwerb einem solchen Anspruch entgegensteht oder nicht.Ist demnach auch ein auf Paragraph 1041, ABGB gestützter Verwendungsanspruch ausgeschlossen, bedarf es keiner weiteren Erwägungen dazu, ob und inwieweit ein - auf dem Gesetz beruhender - originärer Eigentumserwerb einem solchen Anspruch entgegensteht oder nicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.