Rechtssatz RS0109103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109103
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Rechtssatz
Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des § 20 LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in § 20 LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden.Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des Paragraph 20, LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in Paragraph 20, LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2406/96m
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2406/96m
Veröff: SZ 70/265
- 5 Ob 101/01s
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 101/01s
- 1 Ob 243/08d
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 243/08d
Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer ist nicht auf Schadenersatzansprüche im Sinne des § 20 LiegTeilG beschränkt, wenn Einigkeit darüber besteht, dass die Gemeinde zwar auch ohne wirksamen Kaufvertrag - im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG - Eigentum an den für den Weg- beziehungsweise Straßenbau benötigten Teilflächen erlangen soll, dafür aber eine „Ablösezahlung" zu leisten hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109103
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0030OB02406_96M0000_001