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Rechtssatz RS0109103×

Rechtssatz RS0109103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109103

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Rechtssatz

Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des Paragraph 20, LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in Paragraph 20, LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2406/96m
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2406/96m
    Veröff: SZ 70/265
  • 5 Ob 101/01s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 101/01s
  • 1 Ob 243/08d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 243/08d
    Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer ist nicht auf Schadenersatzansprüche im Sinne des § 20 LiegTeilG beschränkt, wenn Einigkeit darüber besteht, dass die Gemeinde zwar auch ohne wirksamen Kaufvertrag - im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG - Eigentum an den für den Weg- beziehungsweise Straßenbau benötigten Teilflächen erlangen soll, dafür aber eine „Ablösezahlung" zu leisten hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109103

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0030OB02406_96M0000_001