Die Revisionsrekurse der im Kopf dieser Entscheidung unter 1.), 3.) und 4.) genannten Rechtsmittelwerber sind unzulässig; der Revisionsrekurs des Günther M***** ist nicht berechtigt.
a) Zur Unzulässigkeit der zurückgewiesenen Revisionsrekurse:
Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 AußStrG) dann nicht gebunden, wenn dieser zwingende Bewertungsvorschriften verletzt (RZ 1992, 73/28 ua). Zwingende Bewertungsvorschriften stellen gemäß § 13 Abs 2 AußStrG die §§ 57 und 60 Abs 2 JN dar, wonach in Angelegenheiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben - hier: Die Streitanmerkung betreffend die Löschung eines Pfandrechtes -, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist, wobei gemäß § 60 Abs 2 JN als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt (nunmehr der Einheitswert (- 5 Ob 1068/91 = JUS Extra 916)). Da die Begründung des Rekursgerichtes für seinen Bewertungsausspruch erkennen ließ, daß es nicht von diesen zwingenden Bewertungsvorschriften ausging, hat der Oberste Gerichtshof den Einheitswert der Liegenschaft erhoben. Dieser beträgt für die ganze Liegenschaft S 498.000,-. Auf die einverleibten bzw vorgemerkten Miteigentumsanteile der unter Pkt.1.), 3.) und 4.) angeführten Revisionsrekurswerber entfallen von diesem Einheitswert gemäß § 3 Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr.148, Beträge, die S 50.000,-Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG) dann nicht gebunden, wenn dieser zwingende Bewertungsvorschriften verletzt (RZ 1992, 73/28 ua). Zwingende Bewertungsvorschriften stellen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG die Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN dar, wonach in Angelegenheiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben - hier: Die Streitanmerkung betreffend die Löschung eines Pfandrechtes -, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist, wobei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt (nunmehr der Einheitswert (- 5 Ob 1068/91 = JUS Extra 916)). Da die Begründung des Rekursgerichtes für seinen Bewertungsausspruch erkennen ließ, daß es nicht von diesen zwingenden Bewertungsvorschriften ausging, hat der Oberste Gerichtshof den Einheitswert der Liegenschaft erhoben. Dieser beträgt für die ganze Liegenschaft S 498.000,-. Auf die einverleibten bzw vorgemerkten Miteigentumsanteile der unter Pkt.1.), 3.) und 4.) angeführten Revisionsrekurswerber entfallen von diesem Einheitswert gemäß Paragraph 3, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr.148, Beträge, die S 50.000,-
nicht übersteigen. Die Revisionsrekurse dieser Rechtsmittelwerber sind daher gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG unzulässig. Sie waren daher zurückzuweisen.nicht übersteigen. Die Revisionsrekurse dieser Rechtsmittelwerber sind daher gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unzulässig. Sie waren daher zurückzuweisen.
b) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses des zweiten Rechtsmittelwerbers:
Die Antragstellerin begehrte die in § 66 Abs 1 GBG geregelte Streitanmerkung noch innerhalb der ihr gegen die Bewilligung der Pfandrechtslöschung offenstehenden Rekursfrist. Dies hat gemäß § 66 Abs 2 GBG zur Folge, daß der Anspruch der Antragstellerin auf Ungültigerklärung der Einverleibung auch gegen dritte Personen gewahrt wird, die noch vor der Streitanmerkung im guten Glauben erworben haben - hier: gegen den unter Pkt.2.) angeführten Revisionsrekurswerber, der erst nach Pfandrechtslöschung die Vormerkung seines Eigentumsrechtes erwirkt hat. Schon wegen dieser Wirkung ist Günther M***** zum Revisionsrekurs legitimiert, weil er durch diese Anmerkung in seinem bücherlichen Recht beeinträchtigt wird, im Falle der Rechtfertigung der Vormerkung das bisher bloß vorgemerkte Eigentumsrecht als einverleibter Eigentümer weiterhin von dem vor seiner Eigentumsvormerkung bereits gelöschten Pfandrecht unbelastet beibehalten zu dürfen.Die Antragstellerin begehrte die in Paragraph 66, Absatz eins, GBG geregelte Streitanmerkung noch innerhalb der ihr gegen die Bewilligung der Pfandrechtslöschung offenstehenden Rekursfrist. Dies hat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, GBG zur Folge, daß der Anspruch der Antragstellerin auf Ungültigerklärung der Einverleibung auch gegen dritte Personen gewahrt wird, die noch vor der Streitanmerkung im guten Glauben erworben haben - hier: gegen den unter Pkt.2.) angeführten Revisionsrekurswerber, der erst nach Pfandrechtslöschung die Vormerkung seines Eigentumsrechtes erwirkt hat. Schon wegen dieser Wirkung ist Günther M***** zum Revisionsrekurs legitimiert, weil er durch diese Anmerkung in seinem bücherlichen Recht beeinträchtigt wird, im Falle der Rechtfertigung der Vormerkung das bisher bloß vorgemerkte Eigentumsrecht als einverleibter Eigentümer weiterhin von dem vor seiner Eigentumsvormerkung bereits gelöschten Pfandrecht unbelastet beibehalten zu dürfen.
Der Umstand, daß sich die Antragstellerin in ihrem Antrag auf § 66 Abs 1 GBG berief, bedeutet nicht, daß die Streitanmerkung bloß mit den in § 66 Abs 1 GBG genannten Folgen unter Ausschluß der in § 66 Abs 2 GBG genannten Rechtswirkungen zu erfolgen hätte. Die Berufung auf § 66 Abs 1 GBG bedeutet lediglich, daß die dort an sich geregelte Streitanmerkung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen begehrt wird. Diese Rechtsfolgen sind unterschiedlich je nachdem, ob das Begehren auf Streitanmerkung noch vor Ablauf der Rekursfrist oder erst später gestellt wurde. Immer handelt es sich um eine und dieselbe Streitanmerkung, deren verschiedene Wirkungen ohne weiteres Zutun des Antragstellers bloß abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung eintreten. Es ist daher gegebenenfalls auch die in § 66 Abs 2 GBG geregelte Rechtswirkung mit der nach § 66 Abs 1 GBG begehrten und in dieser Norm generell vorgesehenen Streitanmerkung verbunden.Der Umstand, daß sich die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Paragraph 66, Absatz eins, GBG berief, bedeutet nicht, daß die Streitanmerkung bloß mit den in Paragraph 66, Absatz eins, GBG genannten Folgen unter Ausschluß der in Paragraph 66, Absatz 2, GBG genannten Rechtswirkungen zu erfolgen hätte. Die Berufung auf Paragraph 66, Absatz eins, GBG bedeutet lediglich, daß die dort an sich geregelte Streitanmerkung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen begehrt wird. Diese Rechtsfolgen sind unterschiedlich je nachdem, ob das Begehren auf Streitanmerkung noch vor Ablauf der Rekursfrist oder erst später gestellt wurde. Immer handelt es sich um eine und dieselbe Streitanmerkung, deren verschiedene Wirkungen ohne weiteres Zutun des Antragstellers bloß abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung eintreten. Es ist daher gegebenenfalls auch die in Paragraph 66, Absatz 2, GBG geregelte Rechtswirkung mit der nach Paragraph 66, Absatz eins, GBG begehrten und in dieser Norm generell vorgesehenen Streitanmerkung verbunden.
c) Zur Sachentscheidung:
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin, gedeckt durch die vorgelegte Bestätigung des Landesgerichtes Salzburg über die erstattete Strafanzeige, wurde die Einverleibung der Löschung der zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch eingetragenen Pfandrechte durch eine strafbare Handlung des von ihr bestellten Treuhänders bewirkt. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß der durch die streitige Einverleibung Begünstigte - hier: der dritte Revisionsrekurswerber - selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teil genommen hat (MGA Grundbuchsrecht4 § 66 GBG/E 5). Dies folgt schon daraus, daß sich die Wirkung der Streitanmerkung im Falle der Antragstellung vor Ablauf der Rekursfrist sogar auf dritte Personen bezieht, welche beim Rechtserwerb gutgläubig waren.Nach dem Vorbringen der Antragstellerin, gedeckt durch die vorgelegte Bestätigung des Landesgerichtes Salzburg über die erstattete Strafanzeige, wurde die Einverleibung der Löschung der zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch eingetragenen Pfandrechte durch eine strafbare Handlung des von ihr bestellten Treuhänders bewirkt. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß der durch die streitige Einverleibung Begünstigte - hier: der dritte Revisionsrekurswerber - selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teil genommen hat (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 66, GBG/E 5). Dies folgt schon daraus, daß sich die Wirkung der Streitanmerkung im Falle der Antragstellung vor Ablauf der Rekursfrist sogar auf dritte Personen bezieht, welche beim Rechtserwerb gutgläubig waren.
Der Antrag der Antragstellerin im Zusammenhang mit der vorgelegten Bestätigung des Landesgerichtes Salzburg enthält auch die Behauptung von Umständen, aus denen im Fall ihres Zutreffens auf einen solchen Zusammenhang zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung geschlossen werden kann, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde (SZ 37/65; EvBl 1965/408). Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, besteht gegen den Treuhänder auf Grund des in der Anzeige geschilderten Sachverhaltes der Verdacht der Untreue. Gerade dieses Verhalten des Treuhänders führte zu Einverleibung der Löschung der zugunsten der Antragstellerin grundbücherlich eingetragenen Pfandrechte. Es kommt nicht darauf an, daß es sich beim Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrem Treuhänder um ein bloß obligatorisches handelt.
Auch der Einwand des Revisionsrekurswerbers, § 66 GBG lasse eine Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht zu, ist nicht berechtigt:Auch der Einwand des Revisionsrekurswerbers, Paragraph 66, GBG lasse eine Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht zu, ist nicht berechtigt:
§ 66 GBG sieht die Streitanmerkung für den Fall vor, daß eine Einverleibung in Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde. Einverleibungen können nach § 8 Z 1 GBG unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen sein. In der hier zu beurteilenden Rechtssache wurde die Streitanmerkung bei der Einverleibung der Löschung von Pfandrechten begehrt und bewilligt. Dies steht mit § 66 Abs 1 GBG im Einklang. Grundbuchstechnisch konnte das in der Form durchgeführt werden, daß nunmehr die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte, die durch bloße Übertragung der gelöschten Eintragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen erfolgt war (§ 3 Abs 2 GUG), im Hauptbuch selbst eingetragen wird. Andere Rechtsfolgen sind mit dieser Form der Pfandrechtslöschung - Eintragung im Hauptbuch selbst statt bloßer Übertragung der gelöschten Eintragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen - nicht verbunden: In beiden Fällen wird mit dem gleichen Rang die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes bewirkt. Auch grundbuchsrechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen. Gemäß § 3 Abs 1 GUG steht nämlich das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen dem Hauptbuch gleich. Gemäß § 3 Abs 2 GUG hat die Einverleibung der Löschung nur dann durch bloße Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu erfolgen, wenn die Wiedergabe des Grundbuchsstandes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Soll aber bei einer Einverleibung der Löschung angemerkt werden, daß die Einverleibung streitig sei (§ 66 Abs 1 GBG), so rechtfertigt die unbeeinträchtigte Wiedergabe des Grundbuchsstandes im Sinne des § 3 Abs 2 GUG die von den Vorinstanzen eingehaltene Vorgangsweise.Paragraph 66, GBG sieht die Streitanmerkung für den Fall vor, daß eine Einverleibung in Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde. Einverleibungen können nach Paragraph 8, Ziffer eins, GBG unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen sein. In der hier zu beurteilenden Rechtssache wurde die Streitanmerkung bei der Einverleibung der Löschung von Pfandrechten begehrt und bewilligt. Dies steht mit Paragraph 66, Absatz eins, GBG im Einklang. Grundbuchstechnisch konnte das in der Form durchgeführt werden, daß nunmehr die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte, die durch bloße Übertragung der gelöschten Eintragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen erfolgt war (Paragraph 3, Absatz 2, GUG), im Hauptbuch selbst eingetragen wird. Andere Rechtsfolgen sind mit dieser Form der Pfandrechtslöschung - Eintragung im Hauptbuch selbst statt bloßer Übertragung der gelöschten Eintragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen - nicht verbunden: In beiden Fällen wird mit dem gleichen Rang die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes bewirkt. Auch grundbuchsrechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GUG steht nämlich das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen dem Hauptbuch gleich. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GUG hat die Einverleibung der Löschung nur dann durch bloße Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu erfolgen, wenn die Wiedergabe des Grundbuchsstandes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Soll aber bei einer Einverleibung der Löschung angemerkt werden, daß die Einverleibung streitig sei (Paragraph 66, Absatz eins, GBG), so rechtfertigt die unbeeinträchtigte Wiedergabe des Grundbuchsstandes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GUG die von den Vorinstanzen eingehaltene Vorgangsweise.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.