Rechtssatz RS0060853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060853
Entscheidungsdatum
23.11.2015
Rechtssatz
Bei der Streitanmerkung nach § 66 GBG ist es nicht erforderlich, dass der durch die streitige Einverleibung Begünstigte selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teil genommen hat.Bei der Streitanmerkung nach Paragraph 66, GBG ist es nicht erforderlich, dass der durch die streitige Einverleibung Begünstigte selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teil genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060853
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0050OB00032_9400000_001