Rechtssatz RS0060865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060865
Geschäftszahl
5Ob32/94; 5Ob170/15h; 5Ob164/16b (5Ob167/16v)
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Rechtssatz
Eine Streitanmerkung bei der Einverleibung der Löschung von Pfandrechten steht mit § 66 Abs 1 GBG im Einklang. Grundbuchstechnisch kann das in der Form durchgeführt werden, dass die ins Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragene Pfandrechtseintragung nunmehr im Hauptbuch wieder hergestellt und dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.Eine Streitanmerkung bei der Einverleibung der Löschung von Pfandrechten steht mit Paragraph 66, Absatz eins, GBG im Einklang. Grundbuchstechnisch kann das in der Form durchgeführt werden, dass die ins Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragene Pfandrechtseintragung nunmehr im Hauptbuch wieder hergestellt und dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 32/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 32/94
- 5 Ob 170/15h
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 170/15h
Auch
- 5 Ob 164/16b
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 164/16b
Auch; Beisatz: Im Fall der Löschung eines einverleibten Rechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird. (T1)
Beisatz: Hier: Löschung eines Vorkaufsrechts. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060865
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0050OB00032_9400000_004