Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und auch berechtigt.
Der Einwand des Klägers, die Revision sei deshalb unzulässig, weil der Wert der Grundstücke der beklagten Partei infolge der von ihm vorgenommenen Bewertung S 70.400 bzw S 9.600 betrage, ist dagegen nicht berechtigt. Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 und § 59 JN nicht gebunden. Dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Nur dann, wenn das Gericht zweiter Instanz die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte, bestünde keine Bindung des Obersten Gerichtshofs (Kodek in Rechberger, ZPO § 500 Rz 3 mwN). Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert der vom Klagebegehren betroffenen Fischereirechte jeweils S 260.000 übersteige; es begründete diesen Ausspruch mit der großen vermögenswerten Bedeutung von Fischereirechten. Dieser Ausspruch ist - wie schon erwähnt - unanfechtbar. Warum das Fischereirecht höchstens mit dem Wert der damit belasteten Grundstücke bewertet werden dürfte, vermag der Kläger selbst nicht zu begründen. Das Gericht zweiter Instanz hat jedenfalls keinen zwingenden Bewertungsvorschriften zuwidergehandelt, insbesondere nicht § 56 und § 60 Abs 2 JN, zumal das Fischereirecht keine "grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache" ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht die Fischereirechte "gleich hoch bewertet" hätte, sprach es doch lediglich aus, dass deren Wert jeweils S 260.000 übersteige.Der Einwand des Klägers, die Revision sei deshalb unzulässig, weil der Wert der Grundstücke der beklagten Partei infolge der von ihm vorgenommenen Bewertung S 70.400 bzw S 9.600 betrage, ist dagegen nicht berechtigt. Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN nicht gebunden. Dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Nur dann, wenn das Gericht zweiter Instanz die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte, bestünde keine Bindung des Obersten Gerichtshofs (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 500, Rz 3 mwN). Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert der vom Klagebegehren betroffenen Fischereirechte jeweils S 260.000 übersteige; es begründete diesen Ausspruch mit der großen vermögenswerten Bedeutung von Fischereirechten. Dieser Ausspruch ist - wie schon erwähnt - unanfechtbar. Warum das Fischereirecht höchstens mit dem Wert der damit belasteten Grundstücke bewertet werden dürfte, vermag der Kläger selbst nicht zu begründen. Das Gericht zweiter Instanz hat jedenfalls keinen zwingenden Bewertungsvorschriften zuwidergehandelt, insbesondere nicht Paragraph 56 und Paragraph 60, Absatz 2, JN, zumal das Fischereirecht keine "grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache" ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht die Fischereirechte "gleich hoch bewertet" hätte, sprach es doch lediglich aus, dass deren Wert jeweils S 260.000 übersteige.
Den Erwägungen über die Berechtigung der Revision ist voranzustellen, dass der Kläger 1973 mittels Schenkungsvertrags das Eigentum am Grundstück 428/1, vorgetragen in der EZ 39 KG S*****, erwarb. Im Gutsbestandsblatt dieser Liegenschaft war das Fischereirecht des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks 428/1 ersichtlich gemacht. Eine dieser Ersichtlichmachung entsprechende Eintragung der Dienstbarkeit des Fischereirechts im Lastenblatt der Einlage für das dienende Gut der beklagten Partei fehlt indessen unbestrittenermaßen ebenso, wie eine Urkundenhinterlegung im Sinne des § 481 Abs 2 ABGB - sollte das dienende Gut damals noch nicht eingebüchert gewesen sein - unterblieben ist. Nach § 2 Abs 1 des Kärntner Fischereigesetzes 1951 (als Wiederverlautbarung des Kärntner Fischereigesetzes 1931 [Kundmachung vom 14. 8. 1951, LGBl 43]) - in der Folge kurz FG - ist das Fischereirecht in Gewässern, die nicht Privatgewässer des Fischereiberechtigten sind, als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es - wie hier - mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist; im vorliegenden Fall ist es nicht strittig, dass das streitverfangene Fischereirecht - so es Bestand hat - als Grunddienstbarkeit anzusehen wäre. Gemäß § 2 Abs 2 FG (der übrigens mit § 2 Abs 2 des Kärntner Fischereigesetzes 1931, LGBl 35, gleichlautet), kann vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes an das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im § 481 ABGB angeführte Art, somit, wenn das dienende Gut verbüchert ist, durch Einverleibung (bzw Vormerkung), andernfalls nur durch Urkundenhinterlegung erworben werden. Die Hinterlegung der im § 481 ABGB bezeichneten Urkunden über den Erwerb von Grunddienstbarkeiten sieht § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG auch ausdrücklich vor. Darüber hinaus sind gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG die mit dem Eigentum am Grundbuchskörper verbundenen Rechte wie insbesondere Grunddienstbarkeiten (§ 9 AllGAG) im Gutsbestandsblatt (des herrschenden Grundstücks) anzugeben (ersichtlich zu machen), selbst wenn das dingliche Recht an einem in das Grundbuch nicht aufgenommenen öffentlichen Gut besteht. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Grunddienstbarkeit ist jedoch nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Gutes bzw die Urkundenhinterlegung. Allein durch Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herrschenden Grundstücks wird das Fischereirecht nicht erworben, ist diese Art der Eintragung im Grundbuch doch lediglich dazu bestimmt, die an andere Stelle bestehende Eintragung aufzuzeigen, sodass ihr keinerlei rechtsbegründende Wirkung zukommt: Die Übertragung dieses Rechts kann somit nur durch dessen Einverleibung auf dem dienenden Gut bzw entsprechende Urkundenhinterlegung bewirkt werden (vgl 1 Ob 6/94; 3 Ob 110/92; SZ 63/73; SZ 56/11; SZ 44/110 ua; Waschnig, Die Rechtsnatur, der Erwerb und die Sicherung von Fischereirechten nach dem Kärntner Fischereigesetz, in JBl 1952, 253, 255). § 2 Abs 2 FG gilt sowohl für den ersten Erwerb des Fischereirechts als auch für die Übertragung eines bereits bestehenden Fischereirechts, zumal kein Grund zu erkennen ist, den ersten und einen späteren Erwerb des Fischereirechts in diesem Zusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde (3 Ob 110/92). Schon daraus folgt, daß der Kläger die von ihm geltend gemachten Fischereirechte an den beiden Grundstücken der beklagten Partei auf Grund des Schenkungsvertrags mangels einer geeigneten Erwerbungsart nicht erworben hat, selbst wenn sie dem Geschenkgeber rechtens zugestanden sein sollten (wofür sich dem Aktenstand allerdings gleichfalls verlässliche Anhaltspunkte nicht entnehmen lassen). Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, der Kläger habe mit der Schenkung des herrschenden Gutes (Grundstück 428/1) auch das mit dem Eigentum daran verbundene Fischereirecht (§ 7 Abs 1 Z 2 und § 9 AllGAG) erworben, ohne dass für den Erwerb dieses beschränkt dinglichen Rechts noch ein weiterer grundbücherlicher Vorgang als Modus erforderlich gewesen wäre: An die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut allein ist die Verbindung des Fischereirechts am dienenden Gut mit dem Grundeigentum am herrschenden Gut nicht geknüpft, und im Lastenblatt für das dienende Gut war und ist das vom Kläger in Anspruch genommene Recht nicht einverleibt. Auch die Hinterlegung einer Urkunde über die Einräumung der Dienstbarkeit bei Gericht ist sowohl bei früheren rechtsgeschäftlichen Transaktionen (1954, 1959) wie auch bei den Veräußerungen des Fischereirechts an den Kläger (1973 und 1983) unterblieben. Je nach dem Zeitpunkt der Einbücherung der fischereirechtlich in Anspruch genommenen Grundstücke der beklagten Partei wäre aber gemäß § 481 Abs 1 bzw Abs 2 ABGB die eine oder die andere Erwerbungsart zum sachenrechtlich wirksamen Erwerb des Fischereirechts durch den Kläger erforderlich gewesen.Den Erwägungen über die Berechtigung der Revision ist voranzustellen, dass der Kläger 1973 mittels Schenkungsvertrags das Eigentum am Grundstück 428/1, vorgetragen in der EZ 39 KG S*****, erwarb. Im Gutsbestandsblatt dieser Liegenschaft war das Fischereirecht des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks 428/1 ersichtlich gemacht. Eine dieser Ersichtlichmachung entsprechende Eintragung der Dienstbarkeit des Fischereirechts im Lastenblatt der Einlage für das dienende Gut der beklagten Partei fehlt indessen unbestrittenermaßen ebenso, wie eine Urkundenhinterlegung im Sinne des Paragraph 481, Absatz 2, ABGB - sollte das dienende Gut damals noch nicht eingebüchert gewesen sein - unterblieben ist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Kärntner Fischereigesetzes 1951 (als Wiederverlautbarung des Kärntner Fischereigesetzes 1931 [Kundmachung vom 14. 8. 1951, LGBl 43]) - in der Folge kurz FG - ist das Fischereirecht in Gewässern, die nicht Privatgewässer des Fischereiberechtigten sind, als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es - wie hier - mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist; im vorliegenden Fall ist es nicht strittig, dass das streitverfangene Fischereirecht - so es Bestand hat - als Grunddienstbarkeit anzusehen wäre. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FG (der übrigens mit Paragraph 2, Absatz 2, des Kärntner Fischereigesetzes 1931, LGBl 35, gleichlautet), kann vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes an das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im Paragraph 481, ABGB angeführte Art, somit, wenn das dienende Gut verbüchert ist, durch Einverleibung (bzw Vormerkung), andernfalls nur durch Urkundenhinterlegung erworben werden. Die Hinterlegung der im Paragraph 481, ABGB bezeichneten Urkunden über den Erwerb von Grunddienstbarkeiten sieht Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UHG auch ausdrücklich vor. Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AllGAG die mit dem Eigentum am Grundbuchskörper verbundenen Rechte wie insbesondere Grunddienstbarkeiten (Paragraph 9, AllGAG) im Gutsbestandsblatt (des herrschenden Grundstücks) anzugeben (ersichtlich zu machen), selbst wenn das dingliche Recht an einem in das Grundbuch nicht aufgenommenen öffentlichen Gut besteht. Rechtsbegründender Akt für die Erwerbung der Grunddienstbarkeit ist jedoch nicht die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut, sondern allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Gutes bzw die Urkundenhinterlegung. Allein durch Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herrschenden Grundstücks wird das Fischereirecht nicht erworben, ist diese Art der Eintragung im Grundbuch doch lediglich dazu bestimmt, die an andere Stelle bestehende Eintragung aufzuzeigen, sodass ihr keinerlei rechtsbegründende Wirkung zukommt: Die Übertragung dieses Rechts kann somit nur durch dessen Einverleibung auf dem dienenden Gut bzw entsprechende Urkundenhinterlegung bewirkt werden vergleiche 1 Ob 6/94; 3 Ob 110/92; SZ 63/73; SZ 56/11; SZ 44/110 ua; Waschnig, Die Rechtsnatur, der Erwerb und die Sicherung von Fischereirechten nach dem Kärntner Fischereigesetz, in JBl 1952, 253, 255). Paragraph 2, Absatz 2, FG gilt sowohl für den ersten Erwerb des Fischereirechts als auch für die Übertragung eines bereits bestehenden Fischereirechts, zumal kein Grund zu erkennen ist, den ersten und einen späteren Erwerb des Fischereirechts in diesem Zusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde (3 Ob 110/92). Schon daraus folgt, daß der Kläger die von ihm geltend gemachten Fischereirechte an den beiden Grundstücken der beklagten Partei auf Grund des Schenkungsvertrags mangels einer geeigneten Erwerbungsart nicht erworben hat, selbst wenn sie dem Geschenkgeber rechtens zugestanden sein sollten (wofür sich dem Aktenstand allerdings gleichfalls verlässliche Anhaltspunkte nicht entnehmen lassen). Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, der Kläger habe mit der Schenkung des herrschenden Gutes (Grundstück 428/1) auch das mit dem Eigentum daran verbundene Fischereirecht (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, AllGAG) erworben, ohne dass für den Erwerb dieses beschränkt dinglichen Rechts noch ein weiterer grundbücherlicher Vorgang als Modus erforderlich gewesen wäre: An die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut allein ist die Verbindung des Fischereirechts am dienenden Gut mit dem Grundeigentum am herrschenden Gut nicht geknüpft, und im Lastenblatt für das dienende Gut war und ist das vom Kläger in Anspruch genommene Recht nicht einverleibt. Auch die Hinterlegung einer Urkunde über die Einräumung der Dienstbarkeit bei Gericht ist sowohl bei früheren rechtsgeschäftlichen Transaktionen (1954, 1959) wie auch bei den Veräußerungen des Fischereirechts an den Kläger (1973 und 1983) unterblieben. Je nach dem Zeitpunkt der Einbücherung der fischereirechtlich in Anspruch genommenen Grundstücke der beklagten Partei wäre aber gemäß Paragraph 481, Absatz eins, bzw Absatz 2, ABGB die eine oder die andere Erwerbungsart zum sachenrechtlich wirksamen Erwerb des Fischereirechts durch den Kläger erforderlich gewesen.
An öffentlichem Wassergut - solches sind die Grundstücke der beklagten Partei schon nach der Behauptung des Klägers in der Klage - kann seit dem 1. 11. 1934 Eigentum nicht durch Ersitzung erworben werden (Raschauer, Wasserrecht § 4 WRG Rz 6). Demnach scheidet auch diese Form des Eigentumserwerbs durch den Kläger aus. Nun mögen Rechtsvorgänger des Klägers - als Eigentumer des Grundstücks 428/1 - die strittigen Fischereirechte als rechtswirksam begründete, selbständige dingliche Rechte erworben haben, weil die vor dem Inkrafttreten der 3. Teilnovelle (mit deren § 23 § 481 ABGB seine nun geltende Fassung erfuhr) liegenden Erwerbungsakte - im übrigen stets auf Grund erbrechtlicher Vorgänge - als zur Rechtsbegründung hinreichend anzusehen wären (SZ 36/82).An öffentlichem Wassergut - solches sind die Grundstücke der beklagten Partei schon nach der Behauptung des Klägers in der Klage - kann seit dem 1. 11. 1934 Eigentum nicht durch Ersitzung erworben werden (Raschauer, Wasserrecht Paragraph 4, WRG Rz 6). Demnach scheidet auch diese Form des Eigentumserwerbs durch den Kläger aus. Nun mögen Rechtsvorgänger des Klägers - als Eigentumer des Grundstücks 428/1 - die strittigen Fischereirechte als rechtswirksam begründete, selbständige dingliche Rechte erworben haben, weil die vor dem Inkrafttreten der 3. Teilnovelle (mit deren Paragraph 23, Paragraph 481, ABGB seine nun geltende Fassung erfuhr) liegenden Erwerbungsakte - im übrigen stets auf Grund erbrechtlicher Vorgänge - als zur Rechtsbegründung hinreichend anzusehen wären (SZ 36/82).
Damit ist für den Kläger indes nichts gewonnen: Nach Inkrafttreten der 3. Teilnovelle zum ABGB (15. 4. 1916 - Art II Abs 1) kam es - wie schon weiter oben dargestellt - wiederholt zu Veräußerungen (Verkäufe und Schenkung) auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden, die teils sowohl das Grundstück 428/1 als auch die behauptetermaßen damit verbundenen Fischereirechte an Grundstücken der beklagten Partei, teils aber nur die Fischereirechte betrafen. Da die bloße Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herschenden Guts keinerlei Rechtsstellung vermittelt (SZ 63/73 ua), muss dessen Erwerber, will er auch die Rechtsposition des Dienstbarkeitsberechtigten erlangen, nicht bloß die Einverleibung des Eigentums an jener Liegenschaft, mit welchem die Dienstbarkeit verbunden sein soll, sondern auch die Einverleibung der Servitut (hier: des Fischereirechts) im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft erwirken. Nach dem Aktenstand ist das unterblieben; der Kläger will sich vielmehr mit der bloßen Ersichtlichmachung bei seinem Grundstück begnügen, ohne damit der erörterten Rechtslage Rechnung zu tragen. Mangels Einverleibung der Dienstbarkeit (bzw Urkundenhinterlegung) steht der Kläger, der ungeachtet der Formulierung seines Klagebegehrens die Feststellung begehrt, er sei im beanspruchten Umfang an den beiden Seegrundstücken der beklagten Partei fischereiberechtigt, - jedenfalls derzeit - das Fischereirecht nicht zu. Ob und inwieweit der Kläger auf Grund des Schenkungsvertrags die Zuerkennung der ihm von Franz M***** "geschenkten" Fischereirechte auch der beklagten Partei gegenüber erzwingen könnte, ist hier nicht weiter zu prüfen. Festzuhalten ist noch, dass ein allenfalls vor dem 1. 11. 1934 ersessenes Recht mangels Ausübung durch den letzten dinglich Fischereiberechtigten gemäß § 1479 ABGB längst erloschen wäre.Damit ist für den Kläger indes nichts gewonnen: Nach Inkrafttreten der 3. Teilnovelle zum ABGB (15. 4. 1916 - Artikel römisch zwei, Absatz eins,) kam es - wie schon weiter oben dargestellt - wiederholt zu Veräußerungen (Verkäufe und Schenkung) auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden, die teils sowohl das Grundstück 428/1 als auch die behauptetermaßen damit verbundenen Fischereirechte an Grundstücken der beklagten Partei, teils aber nur die Fischereirechte betrafen. Da die bloße Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herschenden Guts keinerlei Rechtsstellung vermittelt (SZ 63/73 ua), muss dessen Erwerber, will er auch die Rechtsposition des Dienstbarkeitsberechtigten erlangen, nicht bloß die Einverleibung des Eigentums an jener Liegenschaft, mit welchem die Dienstbarkeit verbunden sein soll, sondern auch die Einverleibung der Servitut (hier: des Fischereirechts) im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft erwirken. Nach dem Aktenstand ist das unterblieben; der Kläger will sich vielmehr mit der bloßen Ersichtlichmachung bei seinem Grundstück begnügen, ohne damit der erörterten Rechtslage Rechnung zu tragen. Mangels Einverleibung der Dienstbarkeit (bzw Urkundenhinterlegung) steht der Kläger, der ungeachtet der Formulierung seines Klagebegehrens die Feststellung begehrt, er sei im beanspruchten Umfang an den beiden Seegrundstücken der beklagten Partei fischereiberechtigt, - jedenfalls derzeit - das Fischereirecht nicht zu. Ob und inwieweit der Kläger auf Grund des Schenkungsvertrags die Zuerkennung der ihm von Franz M***** "geschenkten" Fischereirechte auch der beklagten Partei gegenüber erzwingen könnte, ist hier nicht weiter zu prüfen. Festzuhalten ist noch, dass ein allenfalls vor dem 1. 11. 1934 ersessenes Recht mangels Ausübung durch den letzten dinglich Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 1479, ABGB längst erloschen wäre.
Schon aus diesen Erwägungen ist das Feststellungsbegehren in Stattgebung der Revision der beklagten Partei abzuweisen, ohne dass noch auf die weiteren von dieser aufgezeigten Rechtsfragen eingegangen werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.