Aus der Begründung:
Auszugehen ist davon, daß die ordentlichen Gerichte die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausüben, sofern hiezu nicht kraft Gesetzes andere Behörden berufen werden. Bürgerliche Rechtssachen sind solche, denen privatrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen. Ob ein solches Verhältnis einem Rechtsstreit zugrunde liegt, ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, nach dem Wortlaut des Klagebegehrens und der Natur des geltend gemachten Anspruches zu beurteilen (2 Ob 187/61 = ZVR. 1962 Nr. 27 u. a.). Die klagende Gemeinde bringt vor, daß die Wegparzelle 1809/3 als öffentliches Gut unter VZ. XIX, Katastralgemeinde H., eingetragen sei (§ 1 (2) AllGAG., § 62 (1) Z. 3 GV.), daß die Beklagten an dem strittigen Teil dieser Wegparzelle ein durch vierzigjährige Ersitzung erworbenes Eigentum behaupteten und daß sie durch das Aufstellen einer allgemeinen Verbotstafel sowie durch die Lagerung verschiedener Fahrnisse auf dem Weg dessen Benützung verhinderten. Das Urteilsbegehren geht dahin, 1. festzustellen, daß der strittige Wegteil "öffentliches Gut (Gemeindegut)" sei, und 2. die Beklagten schuldig zu erkennen, die von ihnen aufgestellte Verbotstafel und die quer über das Wegstück gelegten Fahrnisse zu entfernen sowie alle Handlungen zu unterlassen, welche eine Behinderung in der Benützung dieses Wegstückes bewirken könnten. Es geht sohin im wesentlichen darum, ob die Klägerin Eigentümerin des strittigen Teiles der Wegparzelle ist oder nicht, und es geht nicht darum, ob es sich bei der Wegparzelle um einen öffentlichen Weg handelt. Dies ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Klagsvorbringen und dem Klagebegehren, da nicht nur der Ausdruck "öffentliches Gut" schlechthin gebraucht wird, sondern daneben in Klammer "Gemeindegut" angeführt bzw. darauf verwiesen wird, daß es sich um Gemeindegut handelt, sohin um eine im Eigentum der Klägerin stehende Wegparzelle.Auszugehen ist davon, daß die ordentlichen Gerichte die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausüben, sofern hiezu nicht kraft Gesetzes andere Behörden berufen werden. Bürgerliche Rechtssachen sind solche, denen privatrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen. Ob ein solches Verhältnis einem Rechtsstreit zugrunde liegt, ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, nach dem Wortlaut des Klagebegehrens und der Natur des geltend gemachten Anspruches zu beurteilen (2 Ob 187/61 = ZVR. 1962 Nr. 27 u. a.). Die klagende Gemeinde bringt vor, daß die Wegparzelle 1809/3 als öffentliches Gut unter VZ. römisch neunzehn, Katastralgemeinde H., eingetragen sei (Paragraph eins, (2) AllGAG., Paragraph 62, (1) Ziffer 3, GV.), daß die Beklagten an dem strittigen Teil dieser Wegparzelle ein durch vierzigjährige Ersitzung erworbenes Eigentum behaupteten und daß sie durch das Aufstellen einer allgemeinen Verbotstafel sowie durch die Lagerung verschiedener Fahrnisse auf dem Weg dessen Benützung verhinderten. Das Urteilsbegehren geht dahin, 1. festzustellen, daß der strittige Wegteil "öffentliches Gut (Gemeindegut)" sei, und 2. die Beklagten schuldig zu erkennen, die von ihnen aufgestellte Verbotstafel und die quer über das Wegstück gelegten Fahrnisse zu entfernen sowie alle Handlungen zu unterlassen, welche eine Behinderung in der Benützung dieses Wegstückes bewirken könnten. Es geht sohin im wesentlichen darum, ob die Klägerin Eigentümerin des strittigen Teiles der Wegparzelle ist oder nicht, und es geht nicht darum, ob es sich bei der Wegparzelle um einen öffentlichen Weg handelt. Dies ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Klagsvorbringen und dem Klagebegehren, da nicht nur der Ausdruck "öffentliches Gut" schlechthin gebraucht wird, sondern daneben in Klammer "Gemeindegut" angeführt bzw. darauf verwiesen wird, daß es sich um Gemeindegut handelt, sohin um eine im Eigentum der Klägerin stehende Wegparzelle.
Die von den Beklagten behauptete Ersitzung wird dadurch, daß es sich nach den Klagsbehauptungen um ein als öffentlicher Weg dienendes Grundstück handelt, nicht schlechthin ausgeschlossen; wiederholt wurde entschieden, daß auch an derartigen Liegenschaften Privatrechte durch Ersitzung entstehen können (SZ. V 56, SZ. XIII 185, SZ. XXIII 331, SZ. XXXI 71).Die von den Beklagten behauptete Ersitzung wird dadurch, daß es sich nach den Klagsbehauptungen um ein als öffentlicher Weg dienendes Grundstück handelt, nicht schlechthin ausgeschlossen; wiederholt wurde entschieden, daß auch an derartigen Liegenschaften Privatrechte durch Ersitzung entstehen können (SZ. römisch fünf 56, SZ. römisch dreizehn 185, SZ. römisch 23 331, SZ. römisch 31 71).
Was das von der Klägerin behauptete Eigentum betrifft, so ist hinsichtlich dieser Frage auf die Entscheidung SZ. XXXII 64 zu verweisen. Demnach ist die Unterscheidung zwischen öffentlichem Gut und Gemeindegut in den §§ 286 bis 288 ABGB. veraltet. Nach herrschender Lehre sind öffentliches Gut alle Sachen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, weshalb, sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, daß ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde möglich ist, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet (in diesem Zusammenhang siehe auch die Entscheidungen vom 12. April 1910 und 29. Oktober 1901, GlUNF. 5030 und 1605). Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das nach den Klagsbehauptungen als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB. ergebenden Eigentumsbegriff, sondern hat nur zur Folge, daß das Eigentumsrecht jenen Beschränkungen unterliegt, welche sich aus der Widmung der Parzelle zum allgemeinen Gebrauch unumgänglich ergeben. Diese Beschränkungen sind Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung. Nur darauf bezieht sich im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 3 LStVG. 1964, nach welcher dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), der Gemeinderat entscheidet. Hingegen entscheiden im Streit über Eigentums- oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte (Entscheidungen vom 12. April 1910 und 29. Oktober 1901, GlUNF. 5030 und 1605, ferner Klang im Klang-Komm.[2] II 5 unten und 6 oben zu § 288 ABGB., Hawelka, Das Recht an öffentlichen Wegen in Österreich, Wien- Leipzig 1910, S. 39 - 41). Dem stehen auch nicht die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen entgegen, denenzufolge die Verwaltungsbehörden unter Ausschluß des Rechtsweges über die Grenzen des Gemeingebrauches der öffentlichen Wege sowie über Störungen und Eingriffe entscheiden, auch wenn der Grund im Privateigentum steht. Im vorliegenden Fall wird nämlich aus dem Titel des Eigentums der Klägerin an der Wegparzelle, sohin aus einem Privatrechtstitel und nicht aus einem aus einem Akt der Verwaltungsbehörde entspringenden öffentlich-rechtlichen Titel, gegen das von den Beklagten aus dem Rechtsgrund der Ersitzung an einem Teil dieser Wegparzelle behauptete Eigentum angekämpft, sohin eine Eigentumsklage nach § 366 ABGB. erhoben, über welche die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung des § 1 (2) LStVG. 1964, nach welcher das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden können. Wenn auch in dieser Bestimmung nur von dritten Personen die Rede ist, so schließt dies nicht aus, daß auch eine Gebietskörperschaft ihr Eigentumsrecht an einem öffentlichen Gut mit den ihr nach dem bürgerlichen Recht zustehenden Rechtsbehelfen (z. B. Klagen nach §§ 366 ff., 523 ABGB.) im Rechtsweg durchsetzen kann, denn es handelt sich dabei, wie oben dargelegt wurde, um ein privatrechtliches Verhältnis.Was das von der Klägerin behauptete Eigentum betrifft, so ist hinsichtlich dieser Frage auf die Entscheidung SZ. römisch 32 64 zu verweisen. Demnach ist die Unterscheidung zwischen öffentlichem Gut und Gemeindegut in den Paragraphen 286 bis 288 ABGB. veraltet. Nach herrschender Lehre sind öffentliches Gut alle Sachen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, weshalb, sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, daß ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde möglich ist, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet (in diesem Zusammenhang siehe auch die Entscheidungen vom 12. April 1910 und 29. Oktober 1901, GlUNF. 5030 und 1605). Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das nach den Klagsbehauptungen als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus Paragraph 354, ABGB. ergebenden Eigentumsbegriff, sondern hat nur zur Folge, daß das Eigentumsrecht jenen Beschränkungen unterliegt, welche sich aus der Widmung der Parzelle zum allgemeinen Gebrauch unumgänglich ergeben. Diese Beschränkungen sind Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung. Nur darauf bezieht sich im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 3, LStVG. 1964, nach welcher dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), der Gemeinderat entscheidet. Hingegen entscheiden im Streit über Eigentums- oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte (Entscheidungen vom 12. April 1910 und 29. Oktober 1901, GlUNF. 5030 und 1605, ferner Klang im Klang-Komm.[2] römisch zwei 5 unten und 6 oben zu Paragraph 288, ABGB., Hawelka, Das Recht an öffentlichen Wegen in Österreich, Wien- Leipzig 1910, S. 39 - 41). Dem stehen auch nicht die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen entgegen, denenzufolge die Verwaltungsbehörden unter Ausschluß des Rechtsweges über die Grenzen des Gemeingebrauches der öffentlichen Wege sowie über Störungen und Eingriffe entscheiden, auch wenn der Grund im Privateigentum steht. Im vorliegenden Fall wird nämlich aus dem Titel des Eigentums der Klägerin an der Wegparzelle, sohin aus einem Privatrechtstitel und nicht aus einem aus einem Akt der Verwaltungsbehörde entspringenden öffentlich-rechtlichen Titel, gegen das von den Beklagten aus dem Rechtsgrund der Ersitzung an einem Teil dieser Wegparzelle behauptete Eigentum angekämpft, sohin eine Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB. erhoben, über welche die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung des Paragraph eins, (2) LStVG. 1964, nach welcher das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden können. Wenn auch in dieser Bestimmung nur von dritten Personen die Rede ist, so schließt dies nicht aus, daß auch eine Gebietskörperschaft ihr Eigentumsrecht an einem öffentlichen Gut mit den ihr nach dem bürgerlichen Recht zustehenden Rechtsbehelfen (z. B. Klagen nach Paragraphen 366, ff., 523 ABGB.) im Rechtsweg durchsetzen kann, denn es handelt sich dabei, wie oben dargelegt wurde, um ein privatrechtliches Verhältnis.
Aus dem geltend gemachten Eigentumsanspruch folgt aber auch das Recht der Klägerin, von den Beklagten die Beseitigung der am strittigen Grundstücksteil befindlichen Hindernisse und die Unterlassung einer weiteren Behinderung zu begehren, da es sich dabei, wie auch im Revisionsrekurs erkannt wurde, um Folgen handelt, die sich aus dem im § 354 ABGB. normierten Inhalt des Eigentumsrechtes ergeben. Daß daneben die Klägerin als Verwaltungsbehörde berechtigt ist, im Verwaltungsweg die Öffentlichkeit eines Weges festzustellen, und daß die Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu wachen hat, daß niemand in der bestimmungsgemäßen Benützung der öffentlichen Wege behindert wird (§§ 5 und 12 LStVG. 1964), ändert nichts an der Zulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich des Begehrens Punkt 2, da dieses gleichfalls auf den Privatrechtstitel des Eigentums gegrundet wird und nicht auf den öffentlich-rechtlichen Titel, daß ein öffentlicher Weg vorliegt. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, welcher der Entscheidung 7 Ob 344/63 = ZVR. 1964 Nr. 142 zugrunde liegt, bei welchem die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesene Klage ausschließlich auf einen aus einem Akt der Verwaltungsbehörde entspringenden öffentlich-rechtlichen Titel gestützt wurde.Aus dem geltend gemachten Eigentumsanspruch folgt aber auch das Recht der Klägerin, von den Beklagten die Beseitigung der am strittigen Grundstücksteil befindlichen Hindernisse und die Unterlassung einer weiteren Behinderung zu begehren, da es sich dabei, wie auch im Revisionsrekurs erkannt wurde, um Folgen handelt, die sich aus dem im Paragraph 354, ABGB. normierten Inhalt des Eigentumsrechtes ergeben. Daß daneben die Klägerin als Verwaltungsbehörde berechtigt ist, im Verwaltungsweg die Öffentlichkeit eines Weges festzustellen, und daß die Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu wachen hat, daß niemand in der bestimmungsgemäßen Benützung der öffentlichen Wege behindert wird (Paragraphen 5 und 12 LStVG. 1964), ändert nichts an der Zulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich des Begehrens Punkt 2, da dieses gleichfalls auf den Privatrechtstitel des Eigentums gegrundet wird und nicht auf den öffentlich-rechtlichen Titel, daß ein öffentlicher Weg vorliegt. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, welcher der Entscheidung 7 Ob 344/63 = ZVR. 1964 Nr. 142 zugrunde liegt, bei welchem die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesene Klage ausschließlich auf einen aus einem Akt der Verwaltungsbehörde entspringenden öffentlich-rechtlichen Titel gestützt wurde.