Begründung:
Die klagende Partei begehrt als Kaskoversicherer eines PKW gemäß § 67 VersVG von der Beklagten als der Lenkerin des Fahrzeuges, mit dem die Beklagte am 8.4.1982 an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, Ersatz des von ihr regulierten Schadens.Die klagende Partei begehrt als Kaskoversicherer eines PKW gemäß Paragraph 67, VersVG von der Beklagten als der Lenkerin des Fahrzeuges, mit dem die Beklagte am 8.4.1982 an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, Ersatz des von ihr regulierten Schadens.
Das Verfahren vor dem Erstgericht wurde in der Tagsatzung vom 12.7.1984 bis zur rechtskräftigen Beendigung eines in Italien gegen die Beklagte anhängigen Strafverfahrens unterbrochen; die Fortsetzung sollte nur über Parteienantrag stattfinden.
Mit einem am 12.8.1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens. Sie sei davon in Kenntnis gesetzt worden, daß das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
Die Beklagte wendete in der Tagsatzung vom 28.10.1987 ein, die klagende Partei habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt. Der Unterbrechungsbeschluß sei materiell ein "Nichtbeschluß", weil ein italienisches Urteil für Österreich keine Bindungswirkung habe.
Das Erstgericht gab der Klage im ersten Rechtsgang im wesentlichen statt (die Abweisung eines Mehrbegehrens blieb unangefochten). Verjährung sei nicht gegeben. Es liege ein Ausgleichsanspruch vor, der der 30-jährigen Verjährung unterliege.
Die zweite Instanz hob diese Entscheidung auf. Geltend gemacht werde kein Ausgleichs-, sondern ein der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegender Schadenersatzanspruch. Es werde zu prüfen sein, weshalb die klagende Partei den Fortsetzungsantrag erst acht Monate nach Beendigung des Strafverfahrens gestellt habe.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die Beklagte vor (Schriftsatz vom 30.1.1992), sie sei im Unfallszeitpunkt Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers gewesen.
In der Tagsatzung vom 4.2.1992 - in der die Verhandlung geschlossen wurde - sprach sich die klagende Partei gegen die Zulassung von Beweisen über diesen Umstand aus. Im vorliegenden Verfahren seien nur die offenen Fragen entsprechend dem Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz (Verjährung) zu klären.
Das Erstgericht wies nunmehr das Klagebegehren ab. Die klagende Partei habe am 28.11.1986 von der Verurteilung der Beklagten - in erster Instanz - erfahren. Aus einem Schreiben der Beklagten an die klagende Partei am 10.2.1987 ergebe sich, daß die Beklagte dem ihr von der klagenden Partei beigegebenen italienischen Rechtsanwalt die Vollmacht, sie weiterhin zu vertreten, entzogen habe, weil er "anscheinend" die Interessen der klagenden Partei und nicht ihre eigenen Interessen vertrete; sie habe ihn deshalb ersucht, die von ihm eingelegte Berufung rückgängig zu machen und habe einen anderen Rechtsanwalt in Italien mit ihrer Vertretung betraut. Mit Schreiben ihrer Generaldirektion in Zürich vom 8.5.1987 sei der klagenden Partei das Urteil des Strafgerichtes von Treviso vom 19.11.1986 übermittelt und mitgeteilt worden, daß der Fall erledigt sei. Sei der klagenden Partei aber seit 28.11.1986 die strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten bekannt gewesen, habe sie das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt.
Die zweite Instanz hob auch diese Entscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig und das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 10.2.1987 habe einiges dafür gesprochen, daß sie ein Berufungsverfahren durch den von ihr betrauten Rechtsanwalt führen werde. Die klagende Partei habe deshalb erst mit dem Schreiben vom 8.5.1987 von der - rechtskräftigen - Beendigung des Verfahrens erfahren. Von einer beharrlichen Untätigkeit der klagenden Partei und einem mangelnden Interesse an der Verfahrensfortsetzung könne daher nicht gesprochen werden. Das Erstgericht werde sich deshalb mit dem Einwand der Beklagten auseinanderzusetzen haben, sie habe mit dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Unfalls in Lebensgemeinschaft gelebt (§ 67 Abs. 1 VersVG).Die zweite Instanz hob auch diese Entscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig und das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 10.2.1987 habe einiges dafür gesprochen, daß sie ein Berufungsverfahren durch den von ihr betrauten Rechtsanwalt führen werde. Die klagende Partei habe deshalb erst mit dem Schreiben vom 8.5.1987 von der - rechtskräftigen - Beendigung des Verfahrens erfahren. Von einer beharrlichen Untätigkeit der klagenden Partei und einem mangelnden Interesse an der Verfahrensfortsetzung könne daher nicht gesprochen werden. Das Erstgericht werde sich deshalb mit dem Einwand der Beklagten auseinanderzusetzen haben, sie habe mit dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Unfalls in Lebensgemeinschaft gelebt (Paragraph 67, Absatz eins, VersVG).