Der Rekurs der beklagten Parteien ist zulässig, weil es keine eindeutige Rechtsprechung zum Zusammentreffen zwischen der Fortlaufshemmung nach § 27 Abs 2 KHVG und der Ablaufshemmung durch Vergleichsverhandlungen gibt, er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der beklagten Parteien ist zulässig, weil es keine eindeutige Rechtsprechung zum Zusammentreffen zwischen der Fortlaufshemmung nach Paragraph 27, Absatz 2, KHVG und der Ablaufshemmung durch Vergleichsverhandlungen gibt, er ist aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es wäre dem Berufungsgericht leicht möglich gewesen, die fehlenden Feststellungen durch Verlesung einzelner Protokolle und Gutachten zu treffen und die Rechtssache endgültig zu erledigen. Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, daß sämtliche Schmerzengeldansprüche bereits am 6.6.1989 abschätzbar waren, spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es der Klägerin möglich gewesen, ihre Forderungen geltend zu machen.
Weiters wenden sich die Beklagten gegen die Rechtsansicht, die
Verjährung sei gemäß § 23 Abs 2 KHVG bis zur Zustellung einer
schriftlichen Erklärung des Versicherers, daß er den
Schadenersatzanspruch ablehne, gehemmt. Diese Rechtsauffassung würde
bedeuten, daß es in der Hand des Geschädigten liege, durch Abbruch
von Vergleichsverhandlungen - in dem er zu einem unterbreiteten Anbot
einfach nicht mehr Stellung nimmt - den Ablauf der Verjährung ad
infinitum hinauszuschieben. § 23 KHVG solle lediglich vermeiden, daß
der Geschädigte zur Hintanhaltung der Verjährung zu gerichtlichen
Schritten genötigt werde, solange er davon ausgehen könne, daß die
Versicherung seinen Anspruch prüfe. Die Fortlaufshemmung ende jedoch
jedenfalls, sobald sich die Versicherung vergleichsbereit erkläre und
Vergleichsverhandlungen durchgeführt werden. Es obliege dem
Geschädigten, in diesem Fall bei Scheitern der
Vergleichsverhandlungen innerhalb angemessener Frist die Klage zu
überreichen.
Da im vorliegenden Fall Vergleichsverhandlungen geführt wurden und
die klagende Partei auf das Schreiben der erstbeklagten Partei vom
24.1.1991 innerhalb angemessener Frist nicht reagierte, sei Verjährung der Ansprüche des Klägers eingetreten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Bei der Hemmungsbestimmung des § 27 Abs 2 KHVG 1994 (diese Bestimmung
entspricht dem § 23 KHVG 1987) handelt es sich um eine
Fortlaufshemmung dergestalt, daß nach dem Fortfall des
Hemmungsgrundes der bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht
abgelaufene Teil der Verjährungszeit abzulaufen hat, um die
Verjährung herbeizuführen (SZ 48/33 = ZVR 1976/51; ZVR 1976/291; ZVR
1985/50). Von dieser Fortlaufshemmung ist die Ablaufshemmung durch
Vergleichsgespräche zu unterscheiden. Bei Vergleichsverhandlungen
über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich weder
um eine Unterbrechung noch um eine Fortlaufshemmung der Verjährung,
sondern um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen
Fall einer Ablaufshemmung. Die Verjährung tritt dann nicht ein, wenn
nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen in angemessener Frist die
Klage eingebracht wird (SZ 48/33; Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1501
mwN). Die Fortlaufshemmung nach § 27 Abs 2 KHVG und die
Ablaufshemmung durch Vergleichsgespräche bilden zwei verschiedene Hemmungsgründe und ist nicht einzusehen, weshalb die in § 27 Abs 2 KHVG gesetzlich angeordnete Fortlaufshemmung bei Vergleichsgesprächen nicht gelten sollte. Dem Argument des Rekurses der beklagten Parteien, es liege in der Hand des Geschädigten, durch Abbruch von Vergleichsverhandlungen - indem er zu einem unterbreiteten Anbot der Versicherung einfach nicht mehr Stellung nimmt - den Ablauf der Verjährung ad infinitum hinauszuschieben, ist entgegenzuhalten, daß die Versicherung ihr Anbot befristen kann und wenn sie dies nicht tut, die Regelung des § 862 Satz 2 ABGB Platz greift.Ablaufshemmung durch Vergleichsgespräche bilden zwei verschiedene Hemmungsgründe und ist nicht einzusehen, weshalb die in Paragraph 27, Absatz 2, KHVG gesetzlich angeordnete Fortlaufshemmung bei Vergleichsgesprächen nicht gelten sollte. Dem Argument des Rekurses der beklagten Parteien, es liege in der Hand des Geschädigten, durch Abbruch von Vergleichsverhandlungen - indem er zu einem unterbreiteten Anbot der Versicherung einfach nicht mehr Stellung nimmt - den Ablauf der Verjährung ad infinitum hinauszuschieben, ist entgegenzuhalten, daß die Versicherung ihr Anbot befristen kann und wenn sie dies nicht tut, die Regelung des Paragraph 862, Satz 2 ABGB Platz greift.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt, daß durch die Einbringung der Feststellungsklage, der später stattgegeben wurde, nur die Verjährung aller zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen wurde (SZ 60/137; EFSlg 69.177 uva), und zwar auch dann, wenn das Feststellungsurteil keine Beschränkung auf künftige Leistungen enthält (2 Ob 108/88).
Der erkennende Senat billigt sohin die im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vertretene Rechtsansicht.
Auch der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung kann nicht entgegengetreten werden, weil das Berufungsgericht auch eine ergänzende Erörterung für nötig erachtete (siehe Kodek in Rechberger, Rz 6 zu § 496 mwN).Auch der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung kann nicht entgegengetreten werden, weil das Berufungsgericht auch eine ergänzende Erörterung für nötig erachtete (siehe Kodek in Rechberger, Rz 6 zu Paragraph 496, mwN).
Der in der Rekursbeantwortung vertretenen Ansicht, die Verjährungsfrist könne nicht zu laufen beginnen, bevor der Ersatzanspruch bereits eingetreten ist, kann in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat erst jüngst in der Entscheidung 2 Ob 2019/96t ausgeführt hat, verbietet es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen. Ist ein, wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, sind alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (siehe auch 1 Ob 41,42/94).
Unrichtig ist auch die in der Rekursbeantwortung der klagenden Partei
vertretene Rechtsansicht, daß vor Abschluß der Heilbehandlung und der
Schmerzfreiheit keine endgültige Schadensbeurteilung möglich sei; in
die globale Bemessung des Schmerzengeldanspruches sind nämlich auch
die künftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Schmerzen einzubeziehen. Eine Teilbemessung kann der Verletzte nur
dann begehren, wenn bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster
Instanz die Entwicklung des Leidenszustandes nicht mit erforderlicher
Sicherheit zu beurteilen ist, der Eintritt künftiger Schmerzen also
nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß nicht abschätzbar ist
(Apathy, KommzEKHG, Rz 38 zu § 13 mwN; siehe auch EFSlg 69.177).
Dem unberechtigten Rekurs der beklagten Parteien war somit ein Erfolg
zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.