Entscheidungsgründe:
Am 10.April 1978 ereignete sich in Nestelberg, Bezirk Leibnitz, ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger aus dem Verschulden des Beklagten als Lenker eines bei der Anglo Elementar-Versicherungs-Aktiengesellschaft haftpflichtversicherten LKW schwer verletzt wurde. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten für den Schaden des Klägers ist mit Ausnahme der Frage der Verjährung - nicht strittig.
Mit der am 23.Juli 1980 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 21 Cg 751/80 eingebrachten Klage wurde die Anglo Elementar-Versicherungs-Aktiengesellschaft vom Verein zur Vorsorge und Hilfe in Schadensfällen (VVS) als Zessionar des Klägers auf Zahlung eines Schmerzengeldes "unter Vorbehalt weiterer Ausdehnung" von S 61.000,-- samt Anhang und vom Kläger (als dortigem Zweitkläger) auf Feststellung der Haftung für die ihm aufgrund des Unfalles vom 10.April 1978 in Hinkunft entstehenden Schäden belangt. Dem Klagebegehren wurde rechtskräftig stattgegeben. In diesem Verfahren wurde festgestellt, daß der Kläger dem VVS die bereits fälligen Forderungen aus dem Schadensereignis am 9.Mai 1980 schriftlich zum Inkasso abgetreten hat.
Am 21.Juli 1981 brachte der Kläger zu 5 C 426/81 (später 5 C 510/83) des Bezirksgerichtes Leibnitz gegen den Beklagten eine Klage auf Feststellung seiner Haftung für "alle aufgrund des Unfalles vom 10.April 1978 entstehenden Schäden" ein. Dieses Begehren wurde vom Beklagten anerkannt, worauf am 3.Oktober 1983 ein Anerkenntnisurteil nach dem Klagebegehren erging, das in Rechtskraft erwuchs.
Die am 17.November 1982 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 28 Cg 779/82 vom VVS als Zessionar des Klägers eingebrachte Klage auf Zahlung eines weiteren Schadenersatzbetrages von S 455.900,-- s.A., und zwar S 300.000,-- an weiterem Schmerzengeld, S 30.000,-- an Verunstaltungsentschädigung, S 40.000,-- an Kosten einer kosmetischen Operation, S 30.000,-- an Kosten von Aushilfskräften zur Bewirtschaftung der vom Kläger (als Zedenten) betriebenen kleinen Landwirtschaft, S 17.200,-- für Besuchskosten der Kinder samt Aufsichtspersonen, S 11.040,-- an Besuchskosten weiterer Angehöriger, S 4.300,-- an Auslagen der Besucher für Mittagessen, S 3.500,-- an unfallskausalen vermehrten Aufwendungen und S 19.860,-- an Verdienstentgang wurde in allen Instanzen - zuletzt mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 1985 - wegen Verjährung abgewiesen.
Mit der am 10.September 1986 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger (vgl. AS 117 f und AS 127) die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von S 585.900,-- s.A., und zwar (S 550.000,-- abzüglich einer auf S 80.000,-- aufgewerteten Zahlung von S 61.000,-- =) S 470.000,-- an restlichem Schmerzengeld, S 30.000,-- an Verunstaltungsentschädigung, S 30.000,-- für die Bezahlung von Aushilfskräften auf der Landwirtschaft, S 17.200,-- an Auslagen für Aufsichtspersonen der Kinder während der Fahrten in das Krankenhaus, S 11.040,-- an Kosten der teilweise von Angehörigen durchgeführten Spitalsfahrten, S 4.300,-- an Besuchskosten der nächsten Angehörigen, S 3.500,-- an vermehrten Aufwendungen während des Krankenstandes und S 19.860,-- an Verdienstentgang. Das gegen den Beklagten ergangene Feststellungsurteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 3.Oktober 1983 laute auf Feststellung der Haftung des Beklagten für alle entstehenden Schäden und enthalte somit keine Einschränkung auf künftige Schäden. Der Kläger habe aufgrund seiner schweren Verletzungen Anspruch auf ein weiteres Schmerzengeld. Der Kläger habe auch noch nach der Einbringung der Feststellungsklage gegen den Beklagten am 21.Juli 1981 beim Bezirksgericht Leibnitz Schmerzen zu ertragen gehabt. Auch sei erst nach diesem Zeitpunkt die Verunstaltungsentschädigung "aktuell" geworden. Sämtliche seinerzeit bereits entstandenen und für die Zukunft zu erwartenden Schmerzengeldansprüche seien an den VVS zediert gewesen, nunmehr aber rückzediert worden.Mit der am 10.September 1986 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger vergleiche AS 117 f und AS 127) die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von S 585.900,-- s.A., und zwar (S 550.000,-- abzüglich einer auf S 80.000,-- aufgewerteten Zahlung von S 61.000,-- =) S 470.000,-- an restlichem Schmerzengeld, S 30.000,-- an Verunstaltungsentschädigung, S 30.000,-- für die Bezahlung von Aushilfskräften auf der Landwirtschaft, S 17.200,-- an Auslagen für Aufsichtspersonen der Kinder während der Fahrten in das Krankenhaus, S 11.040,-- an Kosten der teilweise von Angehörigen durchgeführten Spitalsfahrten, S 4.300,-- an Besuchskosten der nächsten Angehörigen, S 3.500,-- an vermehrten Aufwendungen während des Krankenstandes und S 19.860,-- an Verdienstentgang. Das gegen den Beklagten ergangene Feststellungsurteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 3.Oktober 1983 laute auf Feststellung der Haftung des Beklagten für alle entstehenden Schäden und enthalte somit keine Einschränkung auf künftige Schäden. Der Kläger habe aufgrund seiner schweren Verletzungen Anspruch auf ein weiteres Schmerzengeld. Der Kläger habe auch noch nach der Einbringung der Feststellungsklage gegen den Beklagten am 21.Juli 1981 beim Bezirksgericht Leibnitz Schmerzen zu ertragen gehabt. Auch sei erst nach diesem Zeitpunkt die Verunstaltungsentschädigung "aktuell" geworden. Sämtliche seinerzeit bereits entstandenen und für die Zukunft zu erwartenden Schmerzengeldansprüche seien an den VVS zediert gewesen, nunmehr aber rückzediert worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete Verjährung mit der Begründung ein, daß die nunmehr geltend gemachten Ansprüche zur Zeit der Einbringung der Feststellungsklage am 23.Juli 1980 bereits fällig gewesen seien und die Feststellungsklage die Verjährung nur bezüglich künftiger Ansprüche unterbrochen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 262.312,21 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 323.587,79 s.A. ab. Mit Rücksicht auf das keinerlei Beschränkungen enthaltende Feststellungsurteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 3.Oktober 1983 sei der Verjährungseinwand nicht berechtigt. Die Dauerfolgen und das festgestellte Schmerzgeschehen seien ab 9.April 1979 (Ende des Krankenstandes) feststellbar gewesen. Das Schmerzengeld sei mit S 300.000,-- zu bemessen, hievon die aufgewertete Zahlung von S 80.000,-- abzuziehen, sodaß dem Kläger aus diesem Titel S 220.000,-- zuzusprechen seien. Eine Verunstaltungsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu. An Fahrtauslagen und vermehrten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Spitalsbesuchen gebühre ein Betrag von S 6.000,--. Der Verdienstentgang belaufe sich insgesamt auf S 6.312,21. Durch die Beschäftigung von Aushilfskräften auf der Landwirtschaft seien dem Kläger Kosten in der begehrten Höhe von S 30.000,-- entstanden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, mit welcher er ein weiteres Schmerzengeld von S 200.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- anstrebte, nicht, hingegen jener des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren von S 585.900,-- s. A. abwies. Es vertrat die Auffassung, daß der geltend gemachte Klageanspruch zur Gänze verjährt sei. Die Einbringung einer - erfolgreichen - Klage auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden unterbreche die Verjährung nur bezüglich aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also der künftigen Ansprüche des Klägers, somit nicht hinsichtlich der bereits entstandenen, also fälligen Ansprüche, zu deren Durchsetzung bereits eine Leistungsklage erhoben werden kann. Demnach sei die laufende Verjährung durch die am 23.Juli 1980 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gegen den Haftpflichtversicherer eingebrachte Feststellungsklage gemäß § 63 Abs 2 letzter Satz KFG gegenüber dem Beklagten nur hinsichtlich künftiger Ansprüche unterbrochen worden. In Ansehung der damals bereits entstandenen Ansprüche, die mit der erwähnten Klage vom VVS als Zessionar nur mit einem Teilbetrag von S 61.000,-- eingeklagt wurden, sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB aber weitergelaufen. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes der gesamte Schmerzumfang einschließlich der Dauerfolgen bereits am 9.April 1979, jedenfalls aber mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach dem Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Tobelbad am 3.September 1979, überblickbar war und auch die Ansprüche auf Ersatz des Verdienstentganges, der Kosten für Hilfskräfte, Fahrtauslagen und vermehrten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Spitalsbesuchen nach dem eigenen Standpunkt des Klägers und den sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebenden Zeitpunkten ihrer Entstehung spätestens im Jahre 1979 entstanden waren und dasselbe auch für die Verunstaltungsentschädigung zutrifft, sei die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 10.September 1986 in Ansehung sämtlicher nunmehr eingeklagten Ansprüche abgelaufen gewesen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 3 und 4 ZPO mit dem Abänderungsantrag dahin, daß dem Klagebegehren im Umfang der eingebrachten Berufung (restliches Schmerzengeld S 200.000,-- Verunstaltungsentschädigung S 30.000,-- - vgl. AS 168 und 174) stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, mit welcher er ein weiteres Schmerzengeld von S 200.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- anstrebte, nicht, hingegen jener des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren von S 585.900,-- s. A. abwies. Es vertrat die Auffassung, daß der geltend gemachte Klageanspruch zur Gänze verjährt sei. Die Einbringung einer - erfolgreichen - Klage auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden unterbreche die Verjährung nur bezüglich aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also der künftigen Ansprüche des Klägers, somit nicht hinsichtlich der bereits entstandenen, also fälligen Ansprüche, zu deren Durchsetzung bereits eine Leistungsklage erhoben werden kann. Demnach sei die laufende Verjährung durch die am 23.Juli 1980 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gegen den Haftpflichtversicherer eingebrachte Feststellungsklage gemäß Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz KFG gegenüber dem Beklagten nur hinsichtlich künftiger Ansprüche unterbrochen worden. In Ansehung der damals bereits entstandenen Ansprüche, die mit der erwähnten Klage vom VVS als Zessionar nur mit einem Teilbetrag von S 61.000,-- eingeklagt wurden, sei die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB aber weitergelaufen. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes der gesamte Schmerzumfang einschließlich der Dauerfolgen bereits am 9.April 1979, jedenfalls aber mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach dem Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Tobelbad am 3.September 1979, überblickbar war und auch die Ansprüche auf Ersatz des Verdienstentganges, der Kosten für Hilfskräfte, Fahrtauslagen und vermehrten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Spitalsbesuchen nach dem eigenen Standpunkt des Klägers und den sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebenden Zeitpunkten ihrer Entstehung spätestens im Jahre 1979 entstanden waren und dasselbe auch für die Verunstaltungsentschädigung zutrifft, sei die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 10.September 1986 in Ansehung sämtlicher nunmehr eingeklagten Ansprüche abgelaufen gewesen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz 3 und 4 ZPO mit dem Abänderungsantrag dahin, daß dem Klagebegehren im Umfang der eingebrachten Berufung (restliches Schmerzengeld S 200.000,-- Verunstaltungsentschädigung S 30.000,-- - vergleiche AS 168 und 174) stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.