Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier für die Haftung des Beklagten als Rechtsanwalt entscheidungswesentlichen Frage des Beginns des Fristenlaufes gemäß § 46 Abs 1 StPO fehlt. Die außerordentliche Revision ist auch teilweise berechtigt.Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier für die Haftung des Beklagten als Rechtsanwalt entscheidungswesentlichen Frage des Beginns des Fristenlaufes gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StPO fehlt. Die außerordentliche Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil eine Bindung des Zivilrichters nur an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes (s SZ 68/195), nicht jedoch an ein freisprechendes Strafurteil besteht (7 Ob 2309/96a).
Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Sache ist voranzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsanwalt nach § 1299 ABGB den Mangel des notwendigen Fleißes und der notwendigen Kenntnisse seines Berufs zu vertreten hat; er haftet demnach seiner Partei für die Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Der Rechtsanwalt haftet jedoch nicht dafür, daß ein von ihm angenommener, an sich vertretbarer Standpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde (EvBl 1963/336; JBl 1972, 426; SZ 58/165; JBl 1995, 530; 7 Ob 30/98g). Eine Rechtsauffassung ist vertretbar, wenn sie wenigstens mit einem Teil der Rechtsprechung oder Lehre in Einklang steht (JBl 1959, 416; JBl 1972, 426; 7 Ob 30/98g; Reischauer in Rummel2 Rz 15 zu § 1299), wobei diesbezüglich allerdings nur höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist (8 Ob 551/91). Der Rechtsanwalt muß, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozeßführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern ist der Anwalt auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen (EvBl 1972/124; 5 Ob 116/74; 4 Ob 503/83; RdW 1996, 521). Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, daß ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten (6 Ob 784/82). Deshalb ist der Rechtsanwalt auch verpflichtet, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils den sichersten zu wählen. Er vermag sich daher nicht damit zu entlasten, daß seine Vorgangsweise im Sinne eines vereinzelten in der Literatur geäußerten Rechtsstandpunkts gedeckt und damit vertretbar gewesen sei (Graf, Anwaltshaftung 53 ff; RZ 1956, 171 = JBl 1956, 620; ecolex 1991, 782 = AnwBl 1992, 155).In der Sache ist voranzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsanwalt nach Paragraph 1299, ABGB den Mangel des notwendigen Fleißes und der notwendigen Kenntnisse seines Berufs zu vertreten hat; er haftet demnach seiner Partei für die Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Der Rechtsanwalt haftet jedoch nicht dafür, daß ein von ihm angenommener, an sich vertretbarer Standpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde (EvBl 1963/336; JBl 1972, 426; SZ 58/165; JBl 1995, 530; 7 Ob 30/98g). Eine Rechtsauffassung ist vertretbar, wenn sie wenigstens mit einem Teil der Rechtsprechung oder Lehre in Einklang steht (JBl 1959, 416; JBl 1972, 426; 7 Ob 30/98g; Reischauer in Rummel2 Rz 15 zu Paragraph 1299,), wobei diesbezüglich allerdings nur höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist (8 Ob 551/91). Der Rechtsanwalt muß, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozeßführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern ist der Anwalt auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen (EvBl 1972/124; 5 Ob 116/74; 4 Ob 503/83; RdW 1996, 521). Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, daß ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten (6 Ob 784/82). Deshalb ist der Rechtsanwalt auch verpflichtet, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils den sichersten zu wählen. Er vermag sich daher nicht damit zu entlasten, daß seine Vorgangsweise im Sinne eines vereinzelten in der Literatur geäußerten Rechtsstandpunkts gedeckt und damit vertretbar gewesen sei (Graf, Anwaltshaftung 53 ff; RZ 1956, 171 = JBl 1956, 620; ecolex 1991, 782 = AnwBl 1992, 155).
Im vorliegenden Fall ist für die Frage der Haftung des Beklagten entscheidend, ob die Vorgangsweise des Beklagten zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO hinsichtlich der Privatangeklagten Franz V***** und Karl S***** noch vertretbar war. Nach dieser Bestimmung muß eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden.Im vorliegenden Fall ist für die Frage der Haftung des Beklagten entscheidend, ob die Vorgangsweise des Beklagten zur Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO hinsichtlich der Privatangeklagten Franz V***** und Karl S***** noch vertretbar war. Nach dieser Bestimmung muß eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Diesbezüglich judizierte der Oberste Gerichtshof zu § 530 StG, der Vorgängerbestimmung des am 1. 1. 1975 in Kraft getretenen § 46 Abs 1 StPO, daß die Möglichkeit des Verletzten, von der strafbaren Handlung zu erfahren, die er mit Privatanklage verfolgen kann, nicht mit der tatsächlichen Kenntnis gleichzusetzen ist (EvBl 1963/175), und daß ein bloßer Verdacht den Lauf der Frist für die Privatanklage nicht auslöst, sondern der Klagebegerechtigte konkrete Unterlagen über den Eingriff und den Täter zur Verfügung haben muß (EvBl 1959/288). Nach den Gesetzesmaterialien zu § 46 Abs 1 StPO (934 BlgNR 13. GP 23), welche zur Beurteilung der Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung ebenfalls bedeutsam sind (vgl JBl 1972, 426), sollte durch den Begriff des "hinlänglichen Tatverdachtes" klargestellt werden, wann die Verfolgungsfrist zu laufen beginnt. Es kommt hier daher ua bloß auf die Kenntnis eines gegen eine bestimmte Person vorliegenden ausreichenden Tatverdachtes (vgl § 46 Abs 1 StPO: "... ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekanntgeworden ..."), und nicht auf die "hinreichende Kenntnis" von der Täterschaft (einer bestimmten Person) an.Diesbezüglich judizierte der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 530, StG, der Vorgängerbestimmung des am 1. 1. 1975 in Kraft getretenen Paragraph 46, Absatz eins, StPO, daß die Möglichkeit des Verletzten, von der strafbaren Handlung zu erfahren, die er mit Privatanklage verfolgen kann, nicht mit der tatsächlichen Kenntnis gleichzusetzen ist (EvBl 1963/175), und daß ein bloßer Verdacht den Lauf der Frist für die Privatanklage nicht auslöst, sondern der Klagebegerechtigte konkrete Unterlagen über den Eingriff und den Täter zur Verfügung haben muß (EvBl 1959/288). Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 46, Absatz eins, StPO (934 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 23), welche zur Beurteilung der Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung ebenfalls bedeutsam sind vergleiche JBl 1972, 426), sollte durch den Begriff des "hinlänglichen Tatverdachtes" klargestellt werden, wann die Verfolgungsfrist zu laufen beginnt. Es kommt hier daher ua bloß auf die Kenntnis eines gegen eine bestimmte Person vorliegenden ausreichenden Tatverdachtes vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, StPO: "... ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekanntgeworden ..."), und nicht auf die "hinreichende Kenntnis" von der Täterschaft (einer bestimmten Person) an.
In der schon zu § 46 Abs 1 StPO ergangenen Entscheidung vom 14. 9. 1989, 13 Os 42/89 (= EvBl 1990/25), führte der Oberste Gerichtshof aus, daß es zur Wahrung der darin festgelegten Frist genüge, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist den Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen gestellt hat, daß gerichtliche Vorerhebungen in einem Privatanklageverfahren vor einem Bezirksgericht durchaus zweckmäßig sein könnten, um zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang mehrere der Tat verdächtigte Personen wegen einer bestimmten, dem Privatanklagerecht unterliegenden strafbaren Handlung zur Verantwortung gezogen werden können, und daß in einem solchen Fall für die Wahrung des Privatanklagerechtes nur entscheidend sein könne, ob der Privatankläger innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 StPO beim Strafgericht gegen eine bestimmte Person einen Verfolgungsantrag (so auch schon SSt 27/26; SSt 32/6) stellt. In der Entscheidung vom 20. 3. 1991, 13 Os 92, 93/90 (= EvBl 1991/151) führte der Oberste Gerichtshof aus, daß zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO jedes Begehren des Staatsanwaltes auf Verfolgung einer bestimmten Person wegen einer bestimmten Tat, somit auch ein diesen Kriterien entsprechender Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen, genüge. In dieser Entscheidung ließ der Oberste Gerichtshof allerdings die Frage, ob auch ein Privatankläger in einem Privatanklageverfahren die Frist des § 46 Abs 1 StPO schon durch einen auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen abzielenden Antrag wahren kann, ausdrücklich offen.In der schon zu Paragraph 46, Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung vom 14. 9. 1989, 13 Os 42/89 (= EvBl 1990/25), führte der Oberste Gerichtshof aus, daß es zur Wahrung der darin festgelegten Frist genüge, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist den Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen gestellt hat, daß gerichtliche Vorerhebungen in einem Privatanklageverfahren vor einem Bezirksgericht durchaus zweckmäßig sein könnten, um zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang mehrere der Tat verdächtigte Personen wegen einer bestimmten, dem Privatanklagerecht unterliegenden strafbaren Handlung zur Verantwortung gezogen werden können, und daß in einem solchen Fall für die Wahrung des Privatanklagerechtes nur entscheidend sein könne, ob der Privatankläger innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO beim Strafgericht gegen eine bestimmte Person einen Verfolgungsantrag (so auch schon SSt 27/26; SSt 32/6) stellt. In der Entscheidung vom 20. 3. 1991, 13 Os 92, 93/90 (= EvBl 1991/151) führte der Oberste Gerichtshof aus, daß zur Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO jedes Begehren des Staatsanwaltes auf Verfolgung einer bestimmten Person wegen einer bestimmten Tat, somit auch ein diesen Kriterien entsprechender Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen, genüge. In dieser Entscheidung ließ der Oberste Gerichtshof allerdings die Frage, ob auch ein Privatankläger in einem Privatanklageverfahren die Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO schon durch einen auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen abzielenden Antrag wahren kann, ausdrücklich offen.
Ist aber davon auszugehen, daß zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO auch Vorerhebungen genügen, so können an das Erfordernis des Vorliegens des hinlänglichen Tatverdachtes keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden, weil Vorerhebungen gerade dazu dienen, um Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, ob überhaupt und gegen wen ein Strafverfahren einzuleiten ist (Foregger/Kodek, StPO7 Anm I zu § 91; vgl auch RZ 1969, 130). Es muß also ein hinlänglicher Tatverdacht im Sinne des § 46 Abs 1 StPO schon dann angenommen werden, wenn die Täterschaft einer bestimmten Person ernstlich in Erwägung gezogen werden muß.Ist aber davon auszugehen, daß zur Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO auch Vorerhebungen genügen, so können an das Erfordernis des Vorliegens des hinlänglichen Tatverdachtes keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden, weil Vorerhebungen gerade dazu dienen, um Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, ob überhaupt und gegen wen ein Strafverfahren einzuleiten ist (Foregger/Kodek, StPO7 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 91,; vergleiche auch RZ 1969, 130). Es muß also ein hinlänglicher Tatverdacht im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, StPO schon dann angenommen werden, wenn die Täterschaft einer bestimmten Person ernstlich in Erwägung gezogen werden muß.
Die Pflicht eines Rechtsanwaltes, den sichersten Weg zum Erfolg einzuschlagen (der hier im übrigen auch bedeutet hätte, daß die in der Entscheidung EvBl 1991/151 noch offen gelassene Frage der Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO durch einen Antrag auf Vorerhebungen bejaht werden hätte müssen), bedeutet in dem zu erörternden Zusammenhang, daß der Beklagte solche Vorerhebungen beantragen hätte müssen, um den Verlust des Anklagerechtes gemäß § 46 Abs 1 StPO zu vermeiden. Dies würde auch dann gelten, wenn man von der vom Beklagten in seiner Beweisrüge gewünschten Feststellung, daß die Klägerin die Täterschaft des Karl S***** und Franz V***** bloß vermutet habe, ausginge, weil auch eine auf besondere Umstände gegründete Vermutung ausreicht, daß im Sinne der obigen Ausführungen die Täterschaft einer bestimmten Person ernstlich in Erwägung gezogen werden muß. Da es somit nicht darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die Beweisrüge des Beklagten in diesem Punkt erledigte, erübrigt sich die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes wegen eines allenfalls infolge Nichterledigung der Beweisrüge vorliegenden Verfahrensmangels.Die Pflicht eines Rechtsanwaltes, den sichersten Weg zum Erfolg einzuschlagen (der hier im übrigen auch bedeutet hätte, daß die in der Entscheidung EvBl 1991/151 noch offen gelassene Frage der Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO durch einen Antrag auf Vorerhebungen bejaht werden hätte müssen), bedeutet in dem zu erörternden Zusammenhang, daß der Beklagte solche Vorerhebungen beantragen hätte müssen, um den Verlust des Anklagerechtes gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StPO zu vermeiden. Dies würde auch dann gelten, wenn man von der vom Beklagten in seiner Beweisrüge gewünschten Feststellung, daß die Klägerin die Täterschaft des Karl S***** und Franz V***** bloß vermutet habe, ausginge, weil auch eine auf besondere Umstände gegründete Vermutung ausreicht, daß im Sinne der obigen Ausführungen die Täterschaft einer bestimmten Person ernstlich in Erwägung gezogen werden muß. Da es somit nicht darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die Beweisrüge des Beklagten in diesem Punkt erledigte, erübrigt sich die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes wegen eines allenfalls infolge Nichterledigung der Beweisrüge vorliegenden Verfahrensmangels.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hätte der Beklagte somit im Hinblick auf die angeführte Judikatur - diesbezüglich stellte das Erstgericht unbekämpft fest, daß es der Beklagte nach dem Informationsgespräch vom 16. 10. 1991 nicht erforderlich fand, sich Judikatur dazu anzusehen - davon ausgehen müssen, daß auf Seiten der Klägerin ein hinlänglicher Tatverdacht im Sinne des § 46 Abs 1 StPO gegen beide Privatangeklagten bereits mit Kenntnis des Flugblattes vom 11. 10. 1991 vorlag. Er hätte daher binnen sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt gerichtliche Vorerhebungen gegen Franz V***** und Karl S***** beantragen müssen, um zu klären, ob gegen die beiden der Tat Verdächtigen eine Privatanklage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hätte der Beklagte somit im Hinblick auf die angeführte Judikatur - diesbezüglich stellte das Erstgericht unbekämpft fest, daß es der Beklagte nach dem Informationsgespräch vom 16. 10. 1991 nicht erforderlich fand, sich Judikatur dazu anzusehen - davon ausgehen müssen, daß auf Seiten der Klägerin ein hinlänglicher Tatverdacht im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, StPO gegen beide Privatangeklagten bereits mit Kenntnis des Flugblattes vom 11. 10. 1991 vorlag. Er hätte daher binnen sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt gerichtliche Vorerhebungen gegen Franz V***** und Karl S***** beantragen müssen, um zu klären, ob gegen die beiden der Tat Verdächtigen eine Privatanklage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.
Da sich der Beklagte sohin im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht einmal auf eine noch vertretbare Rechtauffassung berufen kann, ist er der Klägerin einerseits zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet; andererseits ist er nicht berechtigt, von der Klägerin ein Honorar zu verlangen, weshalb die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht.
Das Erstgericht hat zwar nicht festgestellt, wann die Klägerin vom Flugblatt vom 11. 10. 1991 Kenntnis erlangte und ab wann daher ein hinlänglicher Tatverdacht der Klägerin iSd § 46 Abs 1 StPO bezüglich Franz V***** und Karl S***** bestand. Aus der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes, daß die Streitteile am 16. 10. 1991 zu einem Informationsgespräch zusammentrafen, bei dem die Klägerin dem Beklagten das Flugblatt zeigte, ist jedoch der tatsächliche Schluß zu ziehen, daß die Klägerin spätestens am 16. 10. 1991 vom Flugblatt Kenntnis erlangte, weshalb unter Zugrundelegung dieser für den Beklagten günstigsten Alternative die Frist des § 46 Abs 1 StPO am 27. 11. 1991 ablief. Somit waren der vom Beklagten am 28. 11. 1991 (nur) gegen Franz V***** gestellte Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung sowie der am 28. 1. 1992 auch gegen Karl S***** gestellte Strafantrag jedenfalls verspätet; die Kosten welche die Klägerin wegen der vom Beklagten - nach den bisherigen Darlegungen - verschuldeten Fristversäumnis den beiden Angeklagten zu bezahlen hatte fallen demnach in die Ersatzpflicht des Beklagten.Das Erstgericht hat zwar nicht festgestellt, wann die Klägerin vom Flugblatt vom 11. 10. 1991 Kenntnis erlangte und ab wann daher ein hinlänglicher Tatverdacht der Klägerin iSd Paragraph 46, Absatz eins, StPO bezüglich Franz V***** und Karl S***** bestand. Aus der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes, daß die Streitteile am 16. 10. 1991 zu einem Informationsgespräch zusammentrafen, bei dem die Klägerin dem Beklagten das Flugblatt zeigte, ist jedoch der tatsächliche Schluß zu ziehen, daß die Klägerin spätestens am 16. 10. 1991 vom Flugblatt Kenntnis erlangte, weshalb unter Zugrundelegung dieser für den Beklagten günstigsten Alternative die Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO am 27. 11. 1991 ablief. Somit waren der vom Beklagten am 28. 11. 1991 (nur) gegen Franz V***** gestellte Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung sowie der am 28. 1. 1992 auch gegen Karl S***** gestellte Strafantrag jedenfalls verspätet; die Kosten welche die Klägerin wegen der vom Beklagten - nach den bisherigen Darlegungen - verschuldeten Fristversäumnis den beiden Angeklagten zu bezahlen hatte fallen demnach in die Ersatzpflicht des Beklagten.
Da somit die im Strafverfahren ergangenen Urteile den oben wiedergegebenen Grundsätzen entsprechen, kann der Klägerin eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wegen Zurückziehung der gegen das Strafurteil angemeldeten Berufung nicht angelastet werden, weil sie nicht davon ausgehen mußte, daß eine Berufung erfolgreich sein könnte, und von ihr unter diesen Umständen nicht verlangt werden kann, die mit einer Berufung verbundene Gefahr der Pflicht zum weiteren Kostenersatz auf sich zu nehmen.
Die Revision erweist sich sohin - teilweise - dahin als berechtigt, daß der Klägerin vom Beklagten die - der Höhe nach außer Streit gestellten (AS 17) - Kosten von 224.308,44 S, die sie an Franz V***** und Karl S***** sowie - hinsichtlich der Kostenbeschwerden - an den nunmehrigen Klagevertreter zu bezahlen hatte, von insgesamt 224.308,44 S zu ersetzen sind, weshalb die Klageforderung mit diesem Betrag zu Recht besteht.
Hingegen steht der Klägerin aus der Unterlassung eines Antrages gemäß § 6 MedienG schon deshalb kein Schadenersatzanspruch zu, weil das Erstgericht diesbezüglich unbekämpft feststellte, daß die Klägerin keine Geldforderungen stellen wollte. Der Beklagte war daher nicht beauftragt und somit auch nicht verpflichtet, eine finanzielle Abgeltung gemäß § 6 MedienG für die Klägerin zu fordern, weshalb ihm daraus keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.Hingegen steht der Klägerin aus der Unterlassung eines Antrages gemäß Paragraph 6, MedienG schon deshalb kein Schadenersatzanspruch zu, weil das Erstgericht diesbezüglich unbekämpft feststellte, daß die Klägerin keine Geldforderungen stellen wollte. Der Beklagte war daher nicht beauftragt und somit auch nicht verpflichtet, eine finanzielle Abgeltung gemäß Paragraph 6, MedienG für die Klägerin zu fordern, weshalb ihm daraus keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Für die Nichtgeltendmachung der Ansprüche nach § 1330 ABGB gilt hinsichtlich der angeblich pflichtwidrig nicht begehrten Schadenersatzansprüche das oben zu den Ansprüchen gemäß § 6 MedienG Gesagte. Diesbezüglich hat die Klägerin zudem kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, wodurch und worin ihr allenfalls ein materieller bzw immaterieller Schaden entstanden sei; die bloße Bewertung des "Verlustes" der Ansprüche nach § 1330 ABGB stellt keinesfalls ein schlüssiges Vorbringen dazu dar. Das Erstgericht traf daher zu einem allenfalls der Klägerin entstandenen Schaden zu Recht keine Feststellungen (und konnte sie auch nicht treffen).Für die Nichtgeltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB gilt hinsichtlich der angeblich pflichtwidrig nicht begehrten Schadenersatzansprüche das oben zu den Ansprüchen gemäß Paragraph 6, MedienG Gesagte. Diesbezüglich hat die Klägerin zudem kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, wodurch und worin ihr allenfalls ein materieller bzw immaterieller Schaden entstanden sei; die bloße Bewertung des "Verlustes" der Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB stellt keinesfalls ein schlüssiges Vorbringen dazu dar. Das Erstgericht traf daher zu einem allenfalls der Klägerin entstandenen Schaden zu Recht keine Feststellungen (und konnte sie auch nicht treffen).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, wobei die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen es auch bedingt, über die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu entscheiden. Die Klägerin ist bei einem Streitwert von 284.308,44 S mit 224.208,44 S, sohin mit rund vier Fünfteln ihres Anspruches durchgedrungen, weshalb ihr vom Beklagten gemäß § 43 Abs 1 ZPO drei Fünftel ihrer Prozeßkosten und vier Fünftel ihrer Barauslagen zu ersetzen sind; andererseits hat der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel seiner Barauslagen. In erster Instanz hat der Beklagte der Klägerin 34.764,32 S (darin 4.878,72 S USt und - nach Saldierung - 5.492 S Barauslagen) an Prozeßkosten zu ersetzen. Im Verfahren zweiter Instanz hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Kostenersatzanspruch von 22.253,95 S (darin 2.370,25 S USt und - nach Saldierung - 8.032,44 S Barauslagen). Dabei war zu berücksichtigen, daß ihr für die Berufungsbeantwortung (ON 20) nur Kosten auf Basis des diesbezüglichen Berufungsinteresses von 40.166,94 S zustehen (TP 3B RAT: 1.761 S samt 60 % Einheitssatz), daß an Gerichtskommissionskosten beider Streitteile lediglich ein Betrag von 137,40 S berücksichtigt werden konnte (ON 24) und daß der Klägerin für die Berufungsverhandlung (ON 22) nur die - zu niedrig - verzeichneten Kosten (5.645 S und 2.822 S) zugesprochen werden konnten. Im Verfahren vor dem Revisionsgericht hat der Beklagte der Klägerin 18.835 S (darin 1.372,50 S USt und 10.600 S Barauslagen) zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO, wobei die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen es auch bedingt, über die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu entscheiden. Die Klägerin ist bei einem Streitwert von 284.308,44 S mit 224.208,44 S, sohin mit rund vier Fünfteln ihres Anspruches durchgedrungen, weshalb ihr vom Beklagten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO drei Fünftel ihrer Prozeßkosten und vier Fünftel ihrer Barauslagen zu ersetzen sind; andererseits hat der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel seiner Barauslagen. In erster Instanz hat der Beklagte der Klägerin 34.764,32 S (darin 4.878,72 S USt und - nach Saldierung - 5.492 S Barauslagen) an Prozeßkosten zu ersetzen. Im Verfahren zweiter Instanz hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Kostenersatzanspruch von 22.253,95 S (darin 2.370,25 S USt und - nach Saldierung - 8.032,44 S Barauslagen). Dabei war zu berücksichtigen, daß ihr für die Berufungsbeantwortung (ON 20) nur Kosten auf Basis des diesbezüglichen Berufungsinteresses von 40.166,94 S zustehen (TP 3B RAT: 1.761 S samt 60 % Einheitssatz), daß an Gerichtskommissionskosten beider Streitteile lediglich ein Betrag von 137,40 S berücksichtigt werden konnte (ON 24) und daß der Klägerin für die Berufungsverhandlung (ON 22) nur die - zu niedrig - verzeichneten Kosten (5.645 S und 2.822 S) zugesprochen werden konnten. Im Verfahren vor dem Revisionsgericht hat der Beklagte der Klägerin 18.835 S (darin 1.372,50 S USt und 10.600 S Barauslagen) zu ersetzen.