Rechtssatz RS0026727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026727
Entscheidungsdatum
20.03.2024
Rechtssatz
Der Anwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis, nicht aber für jede unrichtige Gesetzesauslegung. Eine Aufklärungspflicht wird nur dort anzunehmen sein, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen herrschenden Rechtsübung die Prozessführung aussichtslos erscheint.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 4/54
Entscheidungstext OGH 01.06.1954 3 Ob 4/54
Veröff: AnwBl 1955,78
- 8 Ob 555/91
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 555/91
Auch; Beisatz: Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird; vertretbar ist eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rechtsprechung wobei allerdings höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist und Lehre bereits geäußert wurde. (T1)
- 7 Ob 30/98g
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 7 Ob 30/98g
Auch; Beisatz: Eine Rechtsauffassung ist vertretbar, wenn sie wenigstens mit einem Teil der Rechtsprechung oder Lehre im Einklang steht. (T2)
- 3 Ob 30/97a
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 30/97a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 193/18b
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 193/18b
Auch; nur: Der Anwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis. (T3); Beis wie T1
- 8 Ob 28/20f
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 Ob 28/20f
Beis wie T3; Beis wie T1 nur: Der Anwalt haftet daher nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird. (T4)
Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsauffassung eines Rechtsanwalts, dass bloße Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung eines Pfandrechts ohne Änderung des Pfandgegenstands keinen Pfandrechtserwerb nach TP 9 lit b Z 4 GGG darstellen und daher keine Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung auslösen. (T5)
- 4 Ob 214/20d
Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 214/20d
Vgl
- 6 Ob 95/21w
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 95/21w
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 35/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 35/24a
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026727
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19540601_OGH0002_0030OB00004_5400000_001