Mit Recht verweisen die Beklagten im Rekurs darauf, daß ihre Auffassung, daß der durch den Verlust einer Sicherheit bewirkte Schaden des Klägers erst mit dem Uneinbringlichwerden dessen Forderung eintrete, bis zu der im Schadenersatzprozeß gegen den Notar ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vertretbar war, sodaß ihnen kein Kunstfehler anzulasten ist. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt nach § 1299 ABGB den Mangel des notwendigen Fleißes und der notwendigen Kenntnisse eines Berufs zu vertreten; er haftet demnach seiner Partei für die Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Er ist verpflichtet, seine Partei über eine aussichtslose Prozeßführung aufzuklären. Der Rechtsanwalt haftet jedoch nicht dafür, daß ein von ihm angenommener, an sich vertretbarer Standpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde (EvBl 1963/336; JBl 1972, 426; SZ 58/165; JBl 1995, 530). Eine Rechtsauffassung ist vertretbar, wenn sie wenigstens mit einem Teil der Rechtsprechung oder Lehre im Einklang steht (JBl 1959, 416; JBl 1972, 426; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu § 1300; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu § 1299).Mit Recht verweisen die Beklagten im Rekurs darauf, daß ihre Auffassung, daß der durch den Verlust einer Sicherheit bewirkte Schaden des Klägers erst mit dem Uneinbringlichwerden dessen Forderung eintrete, bis zu der im Schadenersatzprozeß gegen den Notar ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vertretbar war, sodaß ihnen kein Kunstfehler anzulasten ist. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt nach Paragraph 1299, ABGB den Mangel des notwendigen Fleißes und der notwendigen Kenntnisse eines Berufs zu vertreten; er haftet demnach seiner Partei für die Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Er ist verpflichtet, seine Partei über eine aussichtslose Prozeßführung aufzuklären. Der Rechtsanwalt haftet jedoch nicht dafür, daß ein von ihm angenommener, an sich vertretbarer Standpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde (EvBl 1963/336; JBl 1972, 426; SZ 58/165; JBl 1995, 530). Eine Rechtsauffassung ist vertretbar, wenn sie wenigstens mit einem Teil der Rechtsprechung oder Lehre im Einklang steht (JBl 1959, 416; JBl 1972, 426; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 1300,; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1299,).
Die hier entscheidende Frage, ob der Gläubiger einer gesicherten
Forderung bereits mit dem Verlust einer Sicherheit oder erst mit dem
Eintritt der Uneinbringlichkeit seiner Forderung einen Schaden
erleidet, hatte der Oberste Gerichtshof vor der im
Schadenersatzprozeß des Klägers gegen den Notar ergangenen
Entscheidung 1 Ob 601/93 (ecolex 1994, 616 [Wilhelm] = EvBl 1994/109
= RdW 1994, 311 = JBl 1994, 753 [Riedler]) erstmals dahin
beantwortet, daß der mit dem Verlust einer bestellten Sicherheit verbundene Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung und nicht erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem endgültig feststeht, daß der Gläubiger die Forderung nicht mehr hereinbringt. Diese Auffassung wurde auf die Meinung Koziols in einer Entscheidungsbesprechung (DRdA 1980, 32 f) gegründet und später in 1 Ob 626/94 und 1 Ob 55/95 (SZ 69/145) fortgeschrieben. Die Auffassung der Beklagten, daß es für den Zeitpunkt des Schadenseintritts auf die Erkennbarkeit des Uneinbringlichwerdens der gesicherten Forderung ankomme, war vor dem Ergehen der Entscheidung 1 Ob 601/93 durchaus vertretbar. Vor dem mit dieser Entscheidung eingeleiteten Judikaturwandel zu Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen war es herrschende Rechtsprechung, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen beginne, solange noch kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, wenn der Eintritt des Schadens für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar ist (SZ 39/222; JBl 1973, 372; SZ 48/27; SZ 50/50 uva). Die Beklagten konnten daraus ableiten, daß es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf, daß die Uneinbringlichkeit der Forderung ihres Mandanten bereits eingetreten ist, sondern bloß darauf ankommt, daß diese Uneinbringlichkeit mit Sicherheit vorhergesehen werden kann. Das war aber selbst zum Zeitpunkt der Einbringung der Schadenersatzklage gegen den Notar noch nicht möglich. Die Beklagten mußten damals auch noch nicht eine Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Notars einbringen, um nach der damaligen Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen (JBl 1958, 519; SZ 47/104; EvBl 1974/110 uva) die Verjährungsfrist zu wahren. Bei der Prüfung der Verjährung geltend zu machender Ansprüche hat der Rechtsanwalt zur Verhinderung eines Rechtsverlusts zwar besondere Genauigkeit anzuwenden. Aufgrund der vorliegenden Konstellation hätte aber eine Feststellungsklage zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil diese nach der in 1 Ob 601/93 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht über den Eintritt des Schadens beim Verlust einer Sicherheit schon wegen der Möglichkeit der Einbringung der auf Naturalrestitution gerichteten Klage abzuweisen gewesen wäre.beantwortet, daß der mit dem Verlust einer bestellten Sicherheit verbundene Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung und nicht erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem endgültig feststeht, daß der Gläubiger die Forderung nicht mehr hereinbringt. Diese Auffassung wurde auf die Meinung Koziols in einer Entscheidungsbesprechung (DRdA 1980, 32 f) gegründet und später in 1 Ob 626/94 und 1 Ob 55/95 (SZ 69/145) fortgeschrieben. Die Auffassung der Beklagten, daß es für den Zeitpunkt des Schadenseintritts auf die Erkennbarkeit des Uneinbringlichwerdens der gesicherten Forderung ankomme, war vor dem Ergehen der Entscheidung 1 Ob 601/93 durchaus vertretbar. Vor dem mit dieser Entscheidung eingeleiteten Judikaturwandel zu Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen war es herrschende Rechtsprechung, daß die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen beginne, solange noch kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, wenn der Eintritt des Schadens für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar ist (SZ 39/222; JBl 1973, 372; SZ 48/27; SZ 50/50 uva). Die Beklagten konnten daraus ableiten, daß es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf, daß die Uneinbringlichkeit der Forderung ihres Mandanten bereits eingetreten ist, sondern bloß darauf ankommt, daß diese Uneinbringlichkeit mit Sicherheit vorhergesehen werden kann. Das war aber selbst zum Zeitpunkt der Einbringung der Schadenersatzklage gegen den Notar noch nicht möglich. Die Beklagten mußten damals auch noch nicht eine Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Notars einbringen, um nach der damaligen Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen (JBl 1958, 519; SZ 47/104; EvBl 1974/110 uva) die Verjährungsfrist zu wahren. Bei der Prüfung der Verjährung geltend zu machender Ansprüche hat der Rechtsanwalt zur Verhinderung eines Rechtsverlusts zwar besondere Genauigkeit anzuwenden. Aufgrund der vorliegenden Konstellation hätte aber eine Feststellungsklage zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil diese nach der in 1 Ob 601/93 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht über den Eintritt des Schadens beim Verlust einer Sicherheit schon wegen der Möglichkeit der Einbringung der auf Naturalrestitution gerichteten Klage abzuweisen gewesen wäre.
Die Beklagten sind somit nicht im Sinne der dargestellten Grundsätze schadenersatzpflichtig geworden, weil ihre Auffassung zum Beginn der Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Klägers gegen den Notar (damals) vertretbar war.
Daher war in Stattgebung des Rekurses das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.