Rechtssatz RS0038719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038719
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 784/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 784/82
- 2 Ob 582/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 2 Ob 582/83
nur: Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. (T1)
- 2 Ob 586/88
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 586/88
nur: Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. (T2)
- 8 Ob 621/89
Entscheidungstext OGH 23.11.1989 8 Ob 621/89
- 8 Ob 555/91
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 555/91
nur T2
- 1 Ob 250/97i
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 250/97i
nur T2
- 9 Ob 363/97s
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 363/97s
Beisatz: Dass eine neue Klage oder eine Ausdehnung des Klagebegehrens für den Mandanten ein Kostenrisiko bedeutet hätte, mag zwar ein Nachteil sein, doch kann dieser eine Erörterung der Gefahr des Rechtsverlustes durch Verjährung bei Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht nicht ersetzen, so dass auch bei vertretbarer Rechtsansicht die Unterlassung naheliegender zumutbarer Maßnahmen die Haftung begründet. (T3)
- 3 Ob 30/97a
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 30/97a
- 8 Ob 51/00h
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 51/00h
- 9 Ob 99/02b
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 99/02b
nur: Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. (T4)
- 7 Ob 198/07d
Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 198/07d
nur T4; Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T5)
- 3 Ob 58/09i
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 58/09i
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 6 Ob 77/11h
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 77/11h
Vgl
- 9 Ob 37/12z
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 37/12z
nur T1
- 3 Ob 89/15g
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 89/15g
Auch
- 6 Ob 174/17g
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 174/17g
Vgl; Beisatz: Maßnahmen, die eine Verjährung verhindern können und für den Mandanten keine Nachteile bedeuten, hat der Anwalt jedenfalls zu ergreifen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Maßnahmen, die – wie eine Klagsausdehnung aufgrund der Kostenbelastung – auch Nachteile beziehungsweise Risiken mit sich bringen, keinesfalls zu ergreifen wären. In einem solchen Fall schuldet der Rechtsanwalt vielmehr eine Beratung, wobei er die Vor- und Nachteile sowie Risiken der Klagsausdehnung oder deren Unterlassung darzustellen hat. (T6)
- 6 Ob 60/22z
Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 60/22z
vgl; nur T2
- 5 Ob 133/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 133/23d
Beisatz wie T3
- 1 Ob 114/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 114/24g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038719
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0060OB00784_8200000_001