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Entscheidung 3 Ob 58/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob58/09i

Entscheidungsdatum

23.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Mitteregger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Herwig F*****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen 26.175,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2009, GZ 5 R 62/08v-22, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Juli 2008, GZ 15 Cg 10/08k-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. Dass eine neue Klage oder eine Ausdehnung des Klagebegehrens für den Mandanten ein Kostenrisiko bedeutet hätte, mag zwar ein Nachteil sein, doch kann dieser eine Erörterung der Gefahr des Rechtsverlustes durch Verjährung bei Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht nicht ersetzen, so dass auch bei vertretbarer Rechtsansicht die Unterlassung naheliegender zumutbarer Maßnahmen die Haftung begründet (RIS-Justiz RS0038719, besonders [T3]).

Diese Rechtslage verkennt der Revisionswerber bei seinen Ausführungen, in denen er entgegen der ZPO (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 503, Rz 22 ff; Paragraph 506, Rz 2; Paragraph 471, Rz 9 mwN) oftmals nicht von den für den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, ebenso wie die ständige Rechtsprechung, dass Vergleichsgespräche nur eine Ablaufshemmung bewirken, während ihrer Dauer aber die Verjährungsfrist weiterläuft (RIS-Justiz RS0034518; Dehn in KBB² Paragraph 1494, Rz 3 mwN). Die von ihm angestellten Berechnungen, wonach er die Klage im Vorprozess noch vor Ablauf der Verjährungszeit eingebracht hätte, gehen daher von unrichtigen Prämissen aus.

Auch sonst kann er das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht darlegen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E91194 3Ob58.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00058.09I.0623.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090623_OGH0002_0030OB00058_09I0000_000

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