Da der Zweitbeklagte deutscher Staatsbürger, die Drittbeklagte niederländische Staatsbürgerin und Gegenstand des Rechtsstreites die Bezahlung von Rechtsanwaltshonorar an den Kläger ist, ist zunächst, auch wenn dies von den Streitteilen nicht releviert wurde, die Frage des anzuwendenden Rechts zu prüfen (SZ 62/42; EvBl 1985/63 mwN ua). Mangels Vereinbarung der Streitteile (§ 35 IPRG) gelangt gemäß § 36 IPRG österr. Recht zur Anwendung (Schwimann in Rummel, § 36 IPRG Rz 1).Da der Zweitbeklagte deutscher Staatsbürger, die Drittbeklagte niederländische Staatsbürgerin und Gegenstand des Rechtsstreites die Bezahlung von Rechtsanwaltshonorar an den Kläger ist, ist zunächst, auch wenn dies von den Streitteilen nicht releviert wurde, die Frage des anzuwendenden Rechts zu prüfen (SZ 62/42; EvBl 1985/63 mwN ua). Mangels Vereinbarung der Streitteile (Paragraph 35, IPRG) gelangt gemäß Paragraph 36, IPRG österr. Recht zur Anwendung (Schwimann in Rummel, Paragraph 36, IPRG Rz 1).
Da der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte nicht österr. Staatsbürger sind und damit dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Z 2 lit a TirGVG LGBl 1983/69 idgF angehören, bedurfte und bedarf ein allfälliger Liegenschaftserwerb durch sie in Aurach, somit im Inland, nach § 3 Abs 1 lit a TirGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Ein Geschäft, wodurch dieses Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch einen Ausländer umgangen werden soll, ist nach jüngster, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung (JBl 1991, 245; JBl 1989, 780;Da der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte nicht österr. Staatsbürger sind und damit dem Personenkreis des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, TirGVG LGBl 1983/69 idgF angehören, bedurfte und bedarf ein allfälliger Liegenschaftserwerb durch sie in Aurach, somit im Inland, nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TirGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Ein Geschäft, wodurch dieses Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch einen Ausländer umgangen werden soll, ist nach jüngster, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung (JBl 1991, 245; JBl 1989, 780;
SZ 60/158 = EvBl 1988/10 ua; Krejci in Rummel2, § 879 ABGB Rz 37;SZ 60/158 = EvBl 1988/10 ua; Krejci in Rummel2, Paragraph 879, ABGB Rz 37;
Apathy in Schwimann, § 879 ABGB Rz 4 mwN) nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht iS des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft (hier: Liegenschaftserwerb durch Ausländer im Inland) nur genehmigungsbedürftig, ist es im allgemeinen in seinen rechtlichen Wirkungen solange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, daß es keiner Genehmigung bedarf (SZ 60/158; 8 Ob 605/88; Apathy aaO, § 879 ABGB Rz 24). Es ist hingegen von Anfang an nichtig, wenn die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gar nicht beantragen wollen, weil sie wissen, daß dem Vertrag nicht zugestimmt wird (SZ 62/42). Es wurde hier weder behauptet noch festgestellt, daß die Parteien die grundverkehrsbehördliche Bewilligung für die in Rede stehenden Vereinbarungen anstreben.Apathy in Schwimann, Paragraph 879, ABGB Rz 4 mwN) nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht iS des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft (hier: Liegenschaftserwerb durch Ausländer im Inland) nur genehmigungsbedürftig, ist es im allgemeinen in seinen rechtlichen Wirkungen solange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, daß es keiner Genehmigung bedarf (SZ 60/158; 8 Ob 605/88; Apathy aaO, Paragraph 879, ABGB Rz 24). Es ist hingegen von Anfang an nichtig, wenn die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gar nicht beantragen wollen, weil sie wissen, daß dem Vertrag nicht zugestimmt wird (SZ 62/42). Es wurde hier weder behauptet noch festgestellt, daß die Parteien die grundverkehrsbehördliche Bewilligung für die in Rede stehenden Vereinbarungen anstreben.
Normzweck des Tiroler Grundverkehrsrechts ist neben der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes (vgl JBl 1987, 513; EvBl 1966/319 ua) bei allen und nicht nur land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch die Regelung des § 4 Abs 2 TirGVG der Schutz der einheimischen Bevölkerung vor der Gefahr einer Überfremdung und die Sicherung ihrer sozialen Wohn- und Siedlungstätigkeit (vgl dazu Böhm, Ausländergrundverkehr und Miete in JBl 1990, 222 ff, 228 mwN in FN 57). Dazu hat die Grundverkehrsbehörde ua dem Eigentumserwerb (§ 3 Abs 1 lit a TirGVG) durch einen Ausländer zuzustimmen. Im vorliegenden Fall betraf die vom Kläger vorgeschlagene "gesellschaftsrechtliche Lösung", ähnlich wie bei der E JBl 1980, 430 (Erwerb eines Kommanditanteiles verbunden mit der Einräumung von Sondernutzungsrechten an einer Wohnung), eine solche, bei der die an sich erforderliche Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde vermieden und damit umgangen werden sollte. Bei dem vom Kläger vorgeschlagenen Erwerb der Liegenschaft durch die zu gründende F***** Gesellschaft mbH - bei dieser sollte die Erstbeklagte die Mehrheit der Geschäftsanteile halten und damit die Gesellschaft Inländerin iS des § 1 Abs 1 Z 2 lit b TirGVG sein - war eine Genehmigung nicht erforderlich. Aus den gleichfalls vom Kläger entworfenen Abtretungsverträgen der Geschäftsanteile der Erstbeklagten und der Doris F***** in Ansehung zweier inländischer Gesellschaften mbH ist aber evident, daß zu einem späteren Zeitpunkt die inländischen Gesellschafter zugunsten ausländischer Gesellschafter ausscheiden sollten. Die vom Kläger vorgeschlagene "gesellschaftsrechtliche" Lösung mit inländischen Gesellschaften mbH bezweckte somit die Umgehung zwingender Bestimmungen des TirGVG. Nichts anderes gilt aber für die in der Folge erarbeitete "Anbotskonstruktion".Normzweck des Tiroler Grundverkehrsrechts ist neben der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes vergleiche JBl 1987, 513; EvBl 1966/319 ua) bei allen und nicht nur land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch die Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, TirGVG der Schutz der einheimischen Bevölkerung vor der Gefahr einer Überfremdung und die Sicherung ihrer sozialen Wohn- und Siedlungstätigkeit vergleiche dazu Böhm, Ausländergrundverkehr und Miete in JBl 1990, 222 ff, 228 mwN in FN 57). Dazu hat die Grundverkehrsbehörde ua dem Eigentumserwerb (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TirGVG) durch einen Ausländer zuzustimmen. Im vorliegenden Fall betraf die vom Kläger vorgeschlagene "gesellschaftsrechtliche Lösung", ähnlich wie bei der E JBl 1980, 430 (Erwerb eines Kommanditanteiles verbunden mit der Einräumung von Sondernutzungsrechten an einer Wohnung), eine solche, bei der die an sich erforderliche Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde vermieden und damit umgangen werden sollte. Bei dem vom Kläger vorgeschlagenen Erwerb der Liegenschaft durch die zu gründende F***** Gesellschaft mbH - bei dieser sollte die Erstbeklagte die Mehrheit der Geschäftsanteile halten und damit die Gesellschaft Inländerin iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, TirGVG sein - war eine Genehmigung nicht erforderlich. Aus den gleichfalls vom Kläger entworfenen Abtretungsverträgen der Geschäftsanteile der Erstbeklagten und der Doris F***** in Ansehung zweier inländischer Gesellschaften mbH ist aber evident, daß zu einem späteren Zeitpunkt die inländischen Gesellschafter zugunsten ausländischer Gesellschafter ausscheiden sollten. Die vom Kläger vorgeschlagene "gesellschaftsrechtliche" Lösung mit inländischen Gesellschaften mbH bezweckte somit die Umgehung zwingender Bestimmungen des TirGVG. Nichts anderes gilt aber für die in der Folge erarbeitete "Anbotskonstruktion".
Die Erstbeklagte war als Inländerin (und Angestellte im Betrieb des Zweitbeklagten), beim Kauf der Liegenschaft Treuhänderin der zweit- und drittbeklagten Ausländer, wovon der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen Kenntnis hatte. Dieses Umgehungsgeschäft (JBl 1988, 250; RdW 1984, 10; Krejci in Rummel2, § 879 ABGB Rz 42) suchte der Kläger im Sinne der Verschaffung einer möglichst gesicherten Rechtsposition für die Drittbeklagte auch schon vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu sanieren. Gemäß § 3 Abs 1 lit g TirGVG besteht für jede Art der Begründung... eines Gebrauchsrechtes an Grundstücken sowie die sonstige, nicht unter lit f leg.cit. fallende Überlassung der Benutzung von Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Z 2 TirGVG angehören, Genehmigungspflicht, sofern durch die Überlassung dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gegeben werden soll wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten. Der Drittbeklagten war durch das unwiderrufliche bis 31.12.2006 wirksame Anbot der Erstbeklagten, ihrer Treuhänderin, nicht nur ein Gestaltungsrecht zum Erwerb der Liegenschaft eingeräumt, sie schuf damit insbesondere im Zusammenhang mit der der Erstbeklagten in Pkt VII des Anbots auferlegten Verpflichtung, der Drittbeklagten auf jederzeitiges Verlangen, auch ohne Annahme des Anbots, ein Rangordnungsgesuch für die beabsichtigte Veräußerung auszufolgen, die rechtlich soweit möglich gesicherte Grundlage für die - wirtschaftlich offenkundig nicht von der Erstbeklagten getragene - Errichtung eines Wohnhauses auf der Liegenschaft. Daß auf der Liegenschaft - unabhängig vom Eigentumserwerb durch die Drittbeklagte - ein Büro- und Wohnhaus errichtet werden sollte, ist bereits dem Anbot zum Abschluß des Kaufvertrages zu entnehmen und war daher auch dem Kläger bekannt. Der Kläger konzipierte auch Vollmachten, die dem Steuerberater das Recht einräumten, im Namen der Erstbeklagten die zur Bauführung erforderlichen Baubewilligungsansuchen einzubringen und Aufträge an Architekten, Baumeister und Professionisten zu erteilen. Insgesamt sollte daher auch mit dem Anbot zum Abschluß des Kaufvertrages und den Begleiturkunden der Drittbeklagten zugleich faktisch eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden. Tatsächlich hat die Drittbeklagte auch in dem in der Folge auf der Liegenschaft errichteten Haus nach den getroffenen Feststellungen ihren Wohnsitz genommen und damit eine eigentümerähnliche Stellung erlangt. Selbst wenn die Drittbeklagte nach Erlangung der österr. Staatsbürgerschaft an der Liegenschaft durch Annahme des Anbots der Erstbeklagten Eigentum erwerben sollte, ändert dies nichts daran, daß für die Zeit, bis dies möglich sein wird, der Drittbeklagten eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden sollte.Die Erstbeklagte war als Inländerin (und Angestellte im Betrieb des Zweitbeklagten), beim Kauf der Liegenschaft Treuhänderin der zweit- und drittbeklagten Ausländer, wovon der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen Kenntnis hatte. Dieses Umgehungsgeschäft (JBl 1988, 250; RdW 1984, 10; Krejci in Rummel2, Paragraph 879, ABGB Rz 42) suchte der Kläger im Sinne der Verschaffung einer möglichst gesicherten Rechtsposition für die Drittbeklagte auch schon vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu sanieren. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, TirGVG besteht für jede Art der Begründung... eines Gebrauchsrechtes an Grundstücken sowie die sonstige, nicht unter Litera f, leg.cit. fallende Überlassung der Benutzung von Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, TirGVG angehören, Genehmigungspflicht, sofern durch die Überlassung dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gegeben werden soll wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten. Der Drittbeklagten war durch das unwiderrufliche bis 31.12.2006 wirksame Anbot der Erstbeklagten, ihrer Treuhänderin, nicht nur ein Gestaltungsrecht zum Erwerb der Liegenschaft eingeräumt, sie schuf damit insbesondere im Zusammenhang mit der der Erstbeklagten in Pkt römisch sieben des Anbots auferlegten Verpflichtung, der Drittbeklagten auf jederzeitiges Verlangen, auch ohne Annahme des Anbots, ein Rangordnungsgesuch für die beabsichtigte Veräußerung auszufolgen, die rechtlich soweit möglich gesicherte Grundlage für die - wirtschaftlich offenkundig nicht von der Erstbeklagten getragene - Errichtung eines Wohnhauses auf der Liegenschaft. Daß auf der Liegenschaft - unabhängig vom Eigentumserwerb durch die Drittbeklagte - ein Büro- und Wohnhaus errichtet werden sollte, ist bereits dem Anbot zum Abschluß des Kaufvertrages zu entnehmen und war daher auch dem Kläger bekannt. Der Kläger konzipierte auch Vollmachten, die dem Steuerberater das Recht einräumten, im Namen der Erstbeklagten die zur Bauführung erforderlichen Baubewilligungsansuchen einzubringen und Aufträge an Architekten, Baumeister und Professionisten zu erteilen. Insgesamt sollte daher auch mit dem Anbot zum Abschluß des Kaufvertrages und den Begleiturkunden der Drittbeklagten zugleich faktisch eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden. Tatsächlich hat die Drittbeklagte auch in dem in der Folge auf der Liegenschaft errichteten Haus nach den getroffenen Feststellungen ihren Wohnsitz genommen und damit eine eigentümerähnliche Stellung erlangt. Selbst wenn die Drittbeklagte nach Erlangung der österr. Staatsbürgerschaft an der Liegenschaft durch Annahme des Anbots der Erstbeklagten Eigentum erwerben sollte, ändert dies nichts daran, daß für die Zeit, bis dies möglich sein wird, der Drittbeklagten eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden sollte.
Rechtsanwälte, die ihre Klienten in Ansehung des österr. Grundverkehrsrechts zum Abschluß von unerlaubten Umgehungsgeschäften raten oder an deren Zustandekommen, etwa durch Verfassung von Verträgen, Vertragsentwürfen, sonstigen Urkunden etc teilnehmen, wirken am - ohne grundverkehrsbehördliche Genehmigung
verbotenen - Umgehungsgeschäft mit und begehen dadurch nicht nur ein Disziplinarvergehen (AnwBl 1987, 598; AnwBl 1967, 32; Feil-Hajek, Rechtsanwaltsordnung und DSt 1990, § 9 RAO Rz 9), sondern haben auch keinen Entgeltsanspruch für die dabei erbrachten Leistungen, da ein verbotenes, weil gesetzwidriges Umgehungsgeschäft nicht Inhalt eines gültigen Bevollmächtigungsvertrages sein kann (JBl 1962, 91; Ehrenzweig, System2 II/1, 555; Strasser in Rummel2, § 1002 ABGB Rz 14 mwN).verbotenen - Umgehungsgeschäft mit und begehen dadurch nicht nur ein Disziplinarvergehen (AnwBl 1987, 598; AnwBl 1967, 32; Feil-Hajek, Rechtsanwaltsordnung und DSt 1990, Paragraph 9, RAO Rz 9), sondern haben auch keinen Entgeltsanspruch für die dabei erbrachten Leistungen, da ein verbotenes, weil gesetzwidriges Umgehungsgeschäft nicht Inhalt eines gültigen Bevollmächtigungsvertrages sein kann (JBl 1962, 91; Ehrenzweig, System2 II/1, 555; Strasser in Rummel2, Paragraph 1002, ABGB Rz 14 mwN).
Der ao. Revision ist iS einer gänzlichen Klagsabweisung Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der ao. Revision ist iS einer gänzlichen Klagsabweisung Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Das Erstgericht wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde zur allfälligen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen die Parteien nach § 19 TirGVG zu übersenden haben.Das Erstgericht wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde zur allfälligen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen die Parteien nach Paragraph 19, TirGVG zu übersenden haben.