Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die beiden Beklagten beabsichtigten, die Liegenschaft EZ 340 II KG Jochberg gemeinsam derart zu erwerben, daß der eine Hälfteanteil ihm und der andere Hälfteanteil den beiden Beklagten gemeinsam gehören sollte. Da der Liegenschaftserwerb durch die beiden Beklagten wegen deren deutscher Staatsbürgerschaft nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig war, erwarb der Kläger, der deutscher und österreichischer Staatsbürger ist, im Jahre 1978 gegen Zahlung eines Kaufpreises von DM 320.000,-- die Liegenschaft als bücherlicher Alleineigentümer. Die beiden Beklagten zahlten ihm zunächst einen Betrag von DM 150.000,-- und später eine "Mietzinsvorauszahlung" von DM 35.000,--, nachdem zwischen den Streitteilen am 15.Mai 1978 folgender "Mietvertrag" abgeschlossen worden war:Der Kläger und die beiden Beklagten beabsichtigten, die Liegenschaft EZ 340 römisch zwei KG Jochberg gemeinsam derart zu erwerben, daß der eine Hälfteanteil ihm und der andere Hälfteanteil den beiden Beklagten gemeinsam gehören sollte. Da der Liegenschaftserwerb durch die beiden Beklagten wegen deren deutscher Staatsbürgerschaft nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig war, erwarb der Kläger, der deutscher und österreichischer Staatsbürger ist, im Jahre 1978 gegen Zahlung eines Kaufpreises von DM 320.000,-- die Liegenschaft als bücherlicher Alleineigentümer. Die beiden Beklagten zahlten ihm zunächst einen Betrag von DM 150.000,-- und später eine "Mietzinsvorauszahlung" von DM 35.000,--, nachdem zwischen den Streitteilen am 15.Mai 1978 folgender "Mietvertrag" abgeschlossen worden war:
"§ 1. Herr Doktor D*** und Hilke D*** mieten im Haus Jochberg 399 die untere Wohnung bestehend aus Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Toilette, Bad und Flur allein, sowie Nebenräume und Grundstück Bauparzelle 749, Grundparzelle 943/2 und 943/3 je zur Hälfte.
§ 2. Mietbeginn ist Mitte Juli 1978. Mietdauer ist Lebenszeit von Herrn Doktor D*** und Hilke D***. Kündigung ist ausgeschlossen.Paragraph 2, Mietbeginn ist Mitte Juli 1978. Mietdauer ist Lebenszeit von Herrn Doktor D*** und Hilke D***. Kündigung ist ausgeschlossen.
§ 3. Der Mietzins wird in Höhe der Hälfte der Grundstücksabgaben sowie der Außenreparaturen am Haus zuzüglich Zins und Abtrag für einen Anteil an einer Hypothek in Höhe von DM 35.000,-- der Frau Z***-K*** vereinbart.Paragraph 3, Der Mietzins wird in Höhe der Hälfte der Grundstücksabgaben sowie der Außenreparaturen am Haus zuzüglich Zins und Abtrag für einen Anteil an einer Hypothek in Höhe von DM 35.000,-- der Frau Z***-K*** vereinbart.
§ 4. Ohne gegenseitige geschäftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter kann eine Veränderung am Grundstück nicht vorgenommen werden.Paragraph 4, Ohne gegenseitige geschäftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter kann eine Veränderung am Grundstück nicht vorgenommen werden.
§ 5. Eine Untervermietung ist möglich für die Oberund Unterwohnung im Einvernehmen mit den jeweiligen Bewohnern der anderen Wohnung im Haus.Paragraph 5, Eine Untervermietung ist möglich für die Oberund Unterwohnung im Einvernehmen mit den jeweiligen Bewohnern der anderen Wohnung im Haus.
§ 6. Stirbt einer der Mieter, so ist das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehepartner des Mieters fortzusetzen."Paragraph 6, Stirbt einer der Mieter, so ist das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehepartner des Mieters fortzusetzen."
Am 16.Mai 1978 unterfertigten der Kläger und dessen Ehegattin zugunsten der Beklagten ein schriftliches Schuldanerkenntnis über einen Betrag von DM 150.000,--. Zu diesem Schuldanerkenntnis ist in dem weiteren, am 15.Mai 1978 zwischen dem Kläger und dessen Ehegattin einerseits sowie den Beklagten andererseits abgeschlossenen Vertrag festgelegt worden (Beilage ./B):
"Das von Herrn und Frau T*** abgegebene Schuldanerkenntnis über DM 150.000,-- ist unter folgenden Bedingungen wirksam: Sobald es die Gesetzeslage in Österreich zuläßt, verpflichten sich die Eheleute T***, den Hälfteanteil am Grundstück Jochberg TZ II KG Jochberg, welcher aus der Bauparzelle 749, Wohnhaus Nr. 399 und den Grundparzellen 943/2 und 943/3 besteht, auf Herrn Doktor Heino D*** und Frau Hilke D*** ohne weitere Zahlung dinglich zu übertragen. Damit verfallen auch die Zinsen aus dem Schuldanerkenntnis, die nicht ausbezahlt werden müssen.""Das von Herrn und Frau T*** abgegebene Schuldanerkenntnis über DM 150.000,-- ist unter folgenden Bedingungen wirksam: Sobald es die Gesetzeslage in Österreich zuläßt, verpflichten sich die Eheleute T***, den Hälfteanteil am Grundstück Jochberg TZ römisch zwei KG Jochberg, welcher aus der Bauparzelle 749, Wohnhaus Nr. 399 und den Grundparzellen 943/2 und 943/3 besteht, auf Herrn Doktor Heino D*** und Frau Hilke D*** ohne weitere Zahlung dinglich zu übertragen. Damit verfallen auch die Zinsen aus dem Schuldanerkenntnis, die nicht ausbezahlt werden müssen."
Am 21.Dezember 1978 unterschrieben die Streitteile eine von Notar Raimund W*** errichtete "Verpflichtung zum Kaufvertragsabschluß" (Beilage ./C), in der u.a. angeführt wurde:
"I. Herr Doktor Heino D*** und Frau Hilke D*** haben Herrn Adolf T*** einen Betrag von DM 150.000,-- zur Verfügung gestellt. Für diesen Betrag hat Herr Adolf T*** am 16.Mai 1978 zusammen mit seiner Ehefrau Beatrix T*** ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben. Dieses Schuldanerkenntnis wird somit von Herrn Adolf T*** ausdrücklich wiederholt. Der Schuldbetrag ist ab 16.Mai 1978 mit jährlich 10 % - 10 vH zu verzinsen. Die Zinsen sind jährlich nachträglich zu bezahlen. Wegen der Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist die Kündigung vor Ablauf von fünf Jahren unzulässig.
II. ........römisch zwei. ........
III. Den unter Abschlitt I der Urkunde erwähnten Betrag hat Herr Adolf T*** dazu mitverwendet, das Grundstück Jochberg in Tirol zu kaufen. Herr Adolf T*** verpflichtet sich, einen Hälfteanteil aus diesem erwähnten Grundbesitz an Herrn Heino D*** und Frau Hilke D*** als Miteigentümer je zu gleichen Teilen, also je 1/4 aus dem Grundbesitz zu übertragen, sobald Herr Doktor Heino D*** und Frau Hilke D*** an ihn das Verlangen stellen. Als Gegenleistung für die Übertragung des Hälfteanteils gilt die Verpflichtung aus dem in Abschnitt I erwähnten Schuldanerkenntnis samt etwaigen aufgelaufenen Zinsen als getilgt.römisch drei. Den unter Abschlitt römisch eins der Urkunde erwähnten Betrag hat Herr Adolf T*** dazu mitverwendet, das Grundstück Jochberg in Tirol zu kaufen. Herr Adolf T*** verpflichtet sich, einen Hälfteanteil aus diesem erwähnten Grundbesitz an Herrn Heino D*** und Frau Hilke D*** als Miteigentümer je zu gleichen Teilen, also je 1/4 aus dem Grundbesitz zu übertragen, sobald Herr Doktor Heino D*** und Frau Hilke D*** an ihn das Verlangen stellen. Als Gegenleistung für die Übertragung des Hälfteanteils gilt die Verpflichtung aus dem in Abschnitt römisch eins erwähnten Schuldanerkenntnis samt etwaigen aufgelaufenen Zinsen als getilgt.
IV. Herr Adolf T*** verpflichtet sich, an dem erwähnten Grundbesitz ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Herrn Doktor Heino D*** und der Frau Hilke D*** eintragen zu lassen.römisch vier. Herr Adolf T*** verpflichtet sich, an dem erwähnten Grundbesitz ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Herrn Doktor Heino D*** und der Frau Hilke D*** eintragen zu lassen.
VII. Die Vertragsteile wurden darauf hingewiesen, daß dieser Vertrag zu seiner Verwirklichung der Eintragung im Grundbuch bedarf. Die damit verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere devisenrechtlicher Art, sind den Vertragsteilen bekannt."römisch sieben. Die Vertragsteile wurden darauf hingewiesen, daß dieser Vertrag zu seiner Verwirklichung der Eintragung im Grundbuch bedarf. Die damit verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere devisenrechtlicher Art, sind den Vertragsteilen bekannt."
Über den Betrag von DM 185.000,-- hinaus sollten die Beklagten keine weiteren Fixzahlungen mehr zu leisten haben, sie sollten aber nach dem Willen der Streitteile sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Benützung der Liegenschaft auflaufen, nämlich Betriebskosten, Reparaturkosten, Abgaben, Steuern etc., zur Hälfte übernehmen. Bis zur Einbringung der gegenständlichen Klage im Jahre 1986 war dies auch der Fall.
In der vorliegenden Klage begehrte der Kläger von den Beklagten zunächst ohne Einschränkung die Räumung der Liegenschaft und später mit der Einschränkung Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises und des von ihnen getätigten Aufwandes. Er brachte vor, die zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträge seien nichtig, weil sie in der vollen Absicht der Beteiligten geschlossen worden seien, den Beklagten in Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen Eigentum an der Liegenschaftshälfte zu verschaffen. Die Ungültigkeit auch des von den Streitteilen beabsichtigten Umgehungsgeschäftes sei ihnen allerdings bisher nicht bewußt gewesen. Zufolge der Nichtigkeit der Verträge benützten die Beklagten die Liegenschaft seit dem Jahre 1978 titellos und seien daher zu deren Räumung gegen Rückzahlung des Betrages von DM 185.000,-- sowie der Investitionen unter Abzug eines Benützungsentgelts von S 500.000,-- verpflichtet.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, sie hätten dem Kläger ein Darlehen in der Höhe von DM 150.000,-- gewährt, eine Option auf den Kauf der Liegenschaftshälfte bei Änderung der grundverkehrsrechtlichen Gesetzeslage erworben und die streitgegenständliche Wohnung vorerst gemietet; das Darlehen und die Mietzinszahlungen seien im Falle des Erwerbes der Liegenschaftshälfte auf den Kaufpreis anzurechnen gewesen. Es liege also weder eine Gesetzesumgehung noch eine Nichtigkeit der Vereinbarung vor. Da der Kläger bei Vertragsabschluß mit der Gesetzeslage vertraut gewesen sei, habe er sie im Falle der Unzulässigkeit der Vereinbarung in Irrtum geführt oder zumindest ihren Irrtum zu seinem unverhältnismäßigen Vorteil ausgenützt, so daß er ihnen im Umfang der vertraglichen Vereinbarung Genugtuung zu leisten habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Teil- und Zwischenurteil statt und behielt die Festsetzung der vom Kläger den Beklagten rückzuerstatteten Beträge dem Endurteil vor. Es traf folgende weitere Feststellungen:
Der dem Mietvertrag vom 15.Mai 1978 zugrundeliegende Wille der Vertragspartner war nicht auf die Einräumung von Mietrechten zugunsten der Beklagten gerichtet. Da das Tiroler Grundverkehrsgesetz der Realisierung des Ansinnens, Eigentum an der Hälfte der Liegenschaft unter formaler Beachtung der geltenden Gesetzesbestimmungen zu erwerben, entgegenstand, kleideten die Streitteile diesen Willen in die Form einer anderen Rechtsgrundlage, um dadurch auch nach außen hin den Beklagten eine Stellung zu verschaffen, die in Ansehung der Verfügungsmacht über den Hälfteanteil der eines Eigentümers entsprach bzw. zumindest möglichst nahe kam. Diesen Zweck sollte der Mietvertrag vom 15. Mai 1978 erfüllen. Intern gab es ohnedies keinen Zweifel an der Gleichberechtigung und Gleichrangigkeit der Rechte von Kläger und Beklagten, die sich nicht nur in der gleichteiligen Kostentragung, sondern im gesamten Bereich der gemeinsamen Benützung der Liegenschaft dokumentierten. Das Schuldanerkenntnis, das der Kläger und dessen Ehegattin zu Gunsten der Beklagten abgaben, sollte nur der Absicherung des von den Beklagten bezahlten Kaufpreises dienen, der nie den Zweck eines echten Darlehens an die Kläger hatte. Wohl war den Streitteilen die Unmöglichkeit des Liegenschaftserwerbes durch die Beklagten auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bekannt, das aber auch die im Hinblick darauf gewählte Vertragsform als Umgehungsgeschäft der Nichtigkeit anheimfallen würde, erfuhren sie erst auf Grund einer diesbezüglichen Belehrung durch den Klagevertreter anläßlich einer Besprechung im Jahre 1980.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß auf diese Rechtssache gemäß § 42 IPRG österreichisches Recht anzuwenden und der zwischen den Streitteilen geschlossene Mietvertrag als Umgehungsgeschäft zufolge Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich des Grundstückserwerbes durch Ausländer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz, gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig sei. Somit benützten die Beklagten die Liegenschaft ohne Titel und seien gegen Rückzahlung der vom Kläger erlangten Vorteile zur Räumung verpflichtet. Das Berufungsgericht verwarf die in der Berufung der Beklagten erhobene Rüge von Verfahrensmängeln und von unrichtigen Tatsachenfeststellungen sowie unrichtiger Beweiswürdigung, erachtete dagegen die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Es wies in Abänderung des erstgerichtlichen Teil- und Zwischenurteiles das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- übersteige. Zur Rechtsrüge führte es aus:Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß auf diese Rechtssache gemäß Paragraph 42, IPRG österreichisches Recht anzuwenden und der zwischen den Streitteilen geschlossene Mietvertrag als Umgehungsgeschäft zufolge Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich des Grundstückserwerbes durch Ausländer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sei. Somit benützten die Beklagten die Liegenschaft ohne Titel und seien gegen Rückzahlung der vom Kläger erlangten Vorteile zur Räumung verpflichtet. Das Berufungsgericht verwarf die in der Berufung der Beklagten erhobene Rüge von Verfahrensmängeln und von unrichtigen Tatsachenfeststellungen sowie unrichtiger Beweiswürdigung, erachtete dagegen die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Es wies in Abänderung des erstgerichtlichen Teil- und Zwischenurteiles das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- übersteige. Zur Rechtsrüge führte es aus:
Gemäß § 31 Abs. 1 IPRG, wonach sich der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes nach dem Rechte des Staates richteten, in dem sich die Sache befinde, sowie gemäß § 42 Abs.1 IPRG betreffend Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen, seien diesbezügliche Verträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in welchem die Sache gelegen sei. Somit habe das Erstgericht vorliegendenfalls zu Recht österreichisches Recht angewendet. Auch sei es zutreffend davon ausgegangen, daß es sich beim vorliegenden Mietvertrag in Verbindung mit dem Schuldanerkenntnis und der Verpflichtung zum Kaufvertragsabschluß Beilage ./C um einen verdeckten Kaufvertrag verbunden mit einer Benützungsregelung handle. Nach dem wahren Sinn der genannten Vertragswerke sei von den Beklagten in der Absicht, Liegenschafts-Eigentum zu erwerben, eine bestimmte Summe Geldes an den Kläger gegeben, und von diesem dafür der Hälfteanteil an der Liegenschaft überlassen worden. Von einem Mietvertrag könne bei dieser Konstruktion nicht die Rede sein. Dagegen spreche insbesondere der sich aus den Feststellungen ergebende Vertragswille der Parteien in Verbindung mit den den beiden Beklagten eingeräumten, sehr weitgehenden Rechten. Vertragsschließende, die bei ihren Absichten auf rechtliche Schwierigkeiten stießen, könnten ihre Absicht in der Hoffnung, daß sie verborgen bleibe, doch durchführen und, damit sie verborgen bleibe, ein anderes Rec tsgeschäft vortäuschen. Ein solcher mangelnder Rechtsfolgewille liege beim gegenständlichen Mietvertrag vor. In Wahrheit hätten die Parteien gar keinen Mietvertrag, sondern einen Kaufvertrag über die Liegenschaftshälfte mit allen diesbezüglichen Folgen abschließen wollen. Den Beklagten sollte nach außen hin eine Stellung verschafft werden, die jener eines Käufers einer Liegenschaft und eines Eigentümers entsprechen sollte. Demgemäß sei das vorliegende Geschäft samt den anderen damit zusammenhängenden Vertragswerken im Sinne des § 916 Abs. 1 zweiter Satz ABGB nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Diese wahre Beschaffenheit sei die eines Kaufvertrages. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes idgF mache den Eigentumserwerb durch Personen, die dem Kreise des § 1 Abs. 1 Z 2 leg cit angehörten, von der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig. Eine Befassung dieser mit dem vorliegenden Vertragswerk sei aber bisher nicht erfolgt. Solange dies nicht geschehen ist, sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Vertrag schwebend wirksam. Ein der Genehmigung bedürfender Vertrag sei nämlich grundsätzlich solange wirksam, bis ihm die Grundverkehrsbehörde die Zustimmung versage; erst durch die Versagung der Zustimmung werde er ex tunc unwirksam. Beide Vertragsteile seien verpflichtet, dem Vertrag die volle Wirksamkeit zu verschaffen. Das gleiche gelte auch für Umgehungsgeschäfte, für welche kennzeichnend sei, daß die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, rechtliche Wirkungen in Kauf nähmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprächen, weil anders der angestrebte Erfolg nicht zu erreichen sei. Parteien, die die Verschaffung von Grundstückseigentum für unerreichbar hielten, wollten eine Vertragsgestaltung vornehmen, die in ihren Wirkungen der Eigentumsverschaffung möglichst nahe komme. Wenn, wie hier, das umgangene Geschäft nicht nichtig, sondern bis zur Versagung der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde aufschiebend unwirksam sei, müsse dies auch für das Umgehungsgeschäft gelten. Es unterliege letztlich nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sei. Das Umgehungsgeschäft sei daher solange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt werde, daß das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedürfe. Anders als in Fällen der Treuhandkonstruktion sei im vorliegenden Fall nicht getrachtet worden, formal das Tiroler Grundverkehrsgesetz zu umgehen, indem nach außenhin solche Bedingungen geschaffen worden seien, gemäß denen die zuständige Behörde keine Möglichkeit gesehen habe, dem Vertrag die Zustimmung zu versagen. Im Gegenteil, hier seien die Streitteile davon ausgegangen, daß der Vertrag nicht genehmigt werden könnte. Man habe durch die vorliegenden Konstruktionen die Grundverkehrsbehörde also nicht "hintergehen" und dadurch eine Zustimmung zum Eigentumserwerb erreichen wollen, vielmehr sollte durch den Mietvertrag und die Nebenverträge den Beklagten inhaltlich eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden, ohne daß durch sonstige formelle Vorspiegelungen ein anderer Rechtsschein erweckt werden sollte als er den wahren Verhältnissen entsprach. Letztlich sei auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit g Tiroler Grundverkehrsgesetz hinzuweisen, die auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Vertragskonstruktionen der Streitteile bereits in Kraft gewesen sei (LGBl 1974/6). Gemäß dieser Bestimmung bedürfe der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde jede Art der Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder eines Gebrauchsrechtes an Grundstücken sowie die sonstige, nicht unter lit. f fallende Überlassung der Benutzung von Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Z 2 leg cit angehörten, soferne durch die Überlassung dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gegeben werden sollte wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten. Daß eine solche Rechtsstellung den beiden Beklagten verschafft werden sollte, sei unzweifelhaft. Somit erweise es sich auch, daß im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ein echter Mietvertrag zwischen den Streitteilen schwebend wirksam wäre, weil eine Befassung der zuständigen Behörde mit dem Vertrag nicht aktenkundig sei. Somit seien die beiden Beklagten nach der derzeitigen Rechtslage berechtigt, das streitgegenständliche Grundstück im dargestellten Umfang zu benützen. Sie könnten diese Benützungsbewilligung herleiten aus dem Mietvertrag im Sinne des § 1096 Abs. 1 ABGB oder aber auch als derzeit außerbücherliche Eigentümer unter Zugrundelegung der vom Ersturteil festgestellten Nutzungsvereinbarung. Sie verfügten deshalb über einen Rechtstitel zur Benützung der Liegenschaft im dargestellten Umfang. Das Räumungsbegehren der klagenden Partei erweise sich demgemäß zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als gerechtfertigt, denn die Benützung erfolge nicht titellos.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, IPRG, wonach sich der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes nach dem Rechte des Staates richteten, in dem sich die Sache befinde, sowie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, IPRG betreffend Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen, seien diesbezügliche Verträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in welchem die Sache gelegen sei. Somit habe das Erstgericht vorliegendenfalls zu Recht österreichisches Recht angewendet. Auch sei es zutreffend davon ausgegangen, daß es sich beim vorliegenden Mietvertrag in Verbindung mit dem Schuldanerkenntnis und der Verpflichtung zum Kaufvertragsabschluß Beilage ./C um einen verdeckten Kaufvertrag verbunden mit einer Benützungsregelung handle. Nach dem wahren Sinn der genannten Vertragswerke sei von den Beklagten in der Absicht, Liegenschafts-Eigentum zu erwerben, eine bestimmte Summe Geldes an den Kläger gegeben, und von diesem dafür der Hälfteanteil an der Liegenschaft überlassen worden. Von einem Mietvertrag könne bei dieser Konstruktion nicht die Rede sein. Dagegen spreche insbesondere der sich aus den Feststellungen ergebende Vertragswille der Parteien in Verbindung mit den den beiden Beklagten eingeräumten, sehr weitgehenden Rechten. Vertragsschließende, die bei ihren Absichten auf rechtliche Schwierigkeiten stießen, könnten ihre Absicht in der Hoffnung, daß sie verborgen bleibe, doch durchführen und, damit sie verborgen bleibe, ein anderes Rec tsgeschäft vortäuschen. Ein solcher mangelnder Rechtsfolgewille liege beim gegenständlichen Mietvertrag vor. In Wahrheit hätten die Parteien gar keinen Mietvertrag, sondern einen Kaufvertrag über die Liegenschaftshälfte mit allen diesbezüglichen Folgen abschließen wollen. Den Beklagten sollte nach außen hin eine Stellung verschafft werden, die jener eines Käufers einer Liegenschaft und eines Eigentümers entsprechen sollte. Demgemäß sei das vorliegende Geschäft samt den anderen damit zusammenhängenden Vertragswerken im Sinne des Paragraph 916, Absatz eins, zweiter Satz ABGB nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Diese wahre Beschaffenheit sei die eines Kaufvertrages. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes idgF mache den Eigentumserwerb durch Personen, die dem Kreise des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit angehörten, von der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig. Eine Befassung dieser mit dem vorliegenden Vertragswerk sei aber bisher nicht erfolgt. Solange dies nicht geschehen ist, sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Vertrag schwebend wirksam. Ein der Genehmigung bedürfender Vertrag sei nämlich grundsätzlich solange wirksam, bis ihm die Grundverkehrsbehörde die Zustimmung versage; erst durch die Versagung der Zustimmung werde er ex tunc unwirksam. Beide Vertragsteile seien verpflichtet, dem Vertrag die volle Wirksamkeit zu verschaffen. Das gleiche gelte auch für Umgehungsgeschäfte, für welche kennzeichnend sei, daß die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, rechtliche Wirkungen in Kauf nähmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprächen, weil anders der angestrebte Erfolg nicht zu erreichen sei. Parteien, die die Verschaffung von Grundstückseigentum für unerreichbar hielten, wollten eine Vertragsgestaltung vornehmen, die in ihren Wirkungen der Eigentumsverschaffung möglichst nahe komme. Wenn, wie hier, das umgangene Geschäft nicht nichtig, sondern bis zur Versagung der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde aufschiebend unwirksam sei, müsse dies auch für das Umgehungsgeschäft gelten. Es unterliege letztlich nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sei. Das Umgehungsgeschäft sei daher solange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt werde, daß das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedürfe. Anders als in Fällen der Treuhandkonstruktion sei im vorliegenden Fall nicht getrachtet worden, formal das Tiroler Grundverkehrsgesetz zu umgehen, indem nach außenhin solche Bedingungen geschaffen worden seien, gemäß denen die zuständige Behörde keine Möglichkeit gesehen habe, dem Vertrag die Zustimmung zu versagen. Im Gegenteil, hier seien die Streitteile davon ausgegangen, daß der Vertrag nicht genehmigt werden könnte. Man habe durch die vorliegenden Konstruktionen die Grundverkehrsbehörde also nicht "hintergehen" und dadurch eine Zustimmung zum Eigentumserwerb erreichen wollen, vielmehr sollte durch den Mietvertrag und die Nebenverträge den Beklagten inhaltlich eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden, ohne daß durch sonstige formelle Vorspiegelungen ein anderer Rechtsschein erweckt werden sollte als er den wahren Verhältnissen entsprach. Letztlich sei auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, Tiroler Grundverkehrsgesetz hinzuweisen, die auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Vertragskonstruktionen der Streitteile bereits in Kraft gewesen sei (LGBl 1974/6). Gemäß dieser Bestimmung bedürfe der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde jede Art der Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder eines Gebrauchsrechtes an Grundstücken sowie die sonstige, nicht unter Litera f, fallende Überlassung der Benutzung von Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit angehörten, soferne durch die Überlassung dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gegeben werden sollte wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten. Daß eine solche Rechtsstellung den beiden Beklagten verschafft werden sollte, sei unzweifelhaft. Somit erweise es sich auch, daß im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ein echter Mietvertrag zwischen den Streitteilen schwebend wirksam wäre, weil eine Befassung der zuständigen Behörde mit dem Vertrag nicht aktenkundig sei. Somit seien die beiden Beklagten nach der derzeitigen Rechtslage berechtigt, das streitgegenständliche Grundstück im dargestellten Umfang zu benützen. Sie könnten diese Benützungsbewilligung herleiten aus dem Mietvertrag im Sinne des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB oder aber auch als derzeit außerbücherliche Eigentümer unter Zugrundelegung der vom Ersturteil festgestellten Nutzungsvereinbarung. Sie verfügten deshalb über einen Rechtstitel zur Benützung der Liegenschaft im dargestellten Umfang. Das Räumungsbegehren der klagenden Partei erweise sich demgemäß zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als gerechtfertigt, denn die Benützung erfolge nicht titellos.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.