Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes (§ 508 a ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, unzulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes (Paragraph 508, a ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, unzulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die unbeanstandete Annahme eines Hinweises in Geschäftspapieren (wie Geschäftsbriefen oder Rechnungen) auf die Geltung der AÖSp im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbeziehung zu ihrer schlüssigen Einbeziehung in den Vertrag führt (SZ 55/73; SZ 61/30; SZ 63/92; SZ 64/9; HS 9.812; EvBl 1983/159; JBl 1994, 44).
Daß auf ein Vertragsverhältnis nach dem Gesetz die CMR anzuwenden ist, welche die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht regelt, schließt auch unter dem Aspekt des Art 41 CMR, wonach jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist, die Anwendung des § 32 AÖSp nicht aus (SZ 55/73).Daß auf ein Vertragsverhältnis nach dem Gesetz die CMR anzuwenden ist, welche die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht regelt, schließt auch unter dem Aspekt des Artikel 41, CMR, wonach jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist, die Anwendung des Paragraph 32, AÖSp nicht aus (SZ 55/73).
Die AÖSp können auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen beauftragtem Frachtführer und auftraggebenden Spediteur schlüssig vereinbart werden. Dann ist auch die Aufrechnungsbestimmung in § 32 AÖSp zugunsten des Frachtführers anzuwenden (SZ 55/73; SZ 64/9). Die Klägerin ist daher als "beauftragter Spediteur" (Frachtführer) anzusehen und kann sich gegen eine vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung gegen ihre Frachtforderung wenden (4 Ob 587/88; vgl Schütz in Straube, HGB2 Rz 17 zu den Vorbemerkungen zu den AÖSp im Anhang I zu § 415).Die AÖSp können auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen beauftragtem Frachtführer und auftraggebenden Spediteur schlüssig vereinbart werden. Dann ist auch die Aufrechnungsbestimmung in Paragraph 32, AÖSp zugunsten des Frachtführers anzuwenden (SZ 55/73; SZ 64/9). Die Klägerin ist daher als "beauftragter Spediteur" (Frachtführer) anzusehen und kann sich gegen eine vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung gegen ihre Frachtforderung wenden (4 Ob 587/88; vergleiche Schütz in Straube, HGB2 Rz 17 zu den Vorbemerkungen zu den AÖSp im Anhang römisch eins zu Paragraph 415,).
Für einen "Einwand" im Sinne des § 32 AÖSp wird die ernstliche und schlüssige Bestreitung (Vorbringen und Beweisanbot) der Gegenforderung im Prozeß gefordert (HS 7.608; SZ 61/30; SZ 64/9). Ein solches Vorbringen zur Bekämpfung der Gegenforderung hat die Klägerin im vorliegenden Fall erstattet. Ob die Klägerin der vorprozessualen Aufrechnung mit der Gegenforderung schlüssig zugestimmt hat, kann aber immer nur nach den Umständen des konkreten Falles beurteilt werden und berührt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts.Für einen "Einwand" im Sinne des Paragraph 32, AÖSp wird die ernstliche und schlüssige Bestreitung (Vorbringen und Beweisanbot) der Gegenforderung im Prozeß gefordert (HS 7.608; SZ 61/30; SZ 64/9). Ein solches Vorbringen zur Bekämpfung der Gegenforderung hat die Klägerin im vorliegenden Fall erstattet. Ob die Klägerin der vorprozessualen Aufrechnung mit der Gegenforderung schlüssig zugestimmt hat, kann aber immer nur nach den Umständen des konkreten Falles beurteilt werden und berührt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Verjährung der klägerischen Forderung verneint. Die Ausführung in der Revision, daß die eingeklagte Forderung "bei Anwendung der AÖSp" verjährt sei, enthält keine dem Gesetz entsprechende Rechtsrüge, weil damit nicht aufgezeigt wurde, warum - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Verjährung nach § 64 AÖSp und nicht nach Art 32 CMR zu beurteilen sei. Daß die eingeklagte Forderung nach Art 32 CMR nicht verjährt ist, zieht die Revision nicht in Zweifel.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Verjährung der klägerischen Forderung verneint. Die Ausführung in der Revision, daß die eingeklagte Forderung "bei Anwendung der AÖSp" verjährt sei, enthält keine dem Gesetz entsprechende Rechtsrüge, weil damit nicht aufgezeigt wurde, warum - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Verjährung nach Paragraph 64, AÖSp und nicht nach Artikel 32, CMR zu beurteilen sei. Daß die eingeklagte Forderung nach Artikel 32, CMR nicht verjährt ist, zieht die Revision nicht in Zweifel.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher die ordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.