Rechtssatz RS0106910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106910
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Norm
AÖSp §39
AÖSp §41 litc
AÖSp §64
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung (ausgenommen "Verbotskunden" gegenüber) trifft nur Hauptspediteure oder Erstspediteure sowie Zwischenspediteure und Empfangspediteure; aufgrund des vom Spediteur (Zwischenspediteur) abgeschlossenen Speditionsversicherungsvertrags ist weder der Auftraggeber des Hauptspediteurs noch dieser als Auftraggeber des Zwischenspediteurs versichert. Der Spediteur, der vom Hauptspediteur boß mit der Ausführung der Güterbeförderung betraut wird, darf voraussetzen, daß der Hauptspediteur seinen Verpflichtungen im Sinne des § 39 lit a AÖSp nachgekommen ist oder ihm wenigstens als Frachtführer - soweit es jedenfalls um die Versicherung ging - entsprechende Weisungen erteilen werde.Die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung (ausgenommen "Verbotskunden" gegenüber) trifft nur Hauptspediteure oder Erstspediteure sowie Zwischenspediteure und Empfangspediteure; aufgrund des vom Spediteur (Zwischenspediteur) abgeschlossenen Speditionsversicherungsvertrags ist weder der Auftraggeber des Hauptspediteurs noch dieser als Auftraggeber des Zwischenspediteurs versichert. Der Spediteur, der vom Hauptspediteur boß mit der Ausführung der Güterbeförderung betraut wird, darf voraussetzen, daß der Hauptspediteur seinen Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 39, Litera a, AÖSp nachgekommen ist oder ihm wenigstens als Frachtführer - soweit es jedenfalls um die Versicherung ging - entsprechende Weisungen erteilen werde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2357/96s
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2357/96s
Veröff: SZ 69/265
- 1 Ob 375/98y
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 375/98y
nur: Die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung trifft nur Hauptspediteure oder Erstspediteure sowie Zwischenspediteure und Empfangspediteure. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106910
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02357_96S0000_001