Begründung:
Die klagende Partei betreibt eine Spedition und führte vom 7. Oktober 1996 bis 15. September 1997 im Auftrag der beklagten Partei, einer Frächterei, Güterbeförderungen durch. Letztere bezahlte alle Rechnungen ausgenommen 224.640,26 S, weil sie am 11. Dezember 1996 einen Schadenersatzanspruch in dieser Höhe geltend gemacht hatte, der aus einem von der klagenden Partei im Mai 1996 erledigten Beförderungsauftrag resultiert. Bei diesem Transport von Großbritannien nach Libyen durch einen Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei blieben einzelne Frachtgüter längere Zeit verschollen und konnten deshalb nicht rechtzeitig an den Empfänger abgeliefert werden. Dieser mußte für Ersatz sorgen und belastete dafür die beklagte Partei mit 224.640,26 S.
Die Streitteile standen bereits seit September 1995 in ständiger Geschäftsbeziehung. In deren Rahmen beförderte die klagende Partei einerseits „Komplettladungen“ - ganze LKW-Züge - von Großbritannien über einen österreichischen Umschlagplatz nach Libyen, andererseits aber auch „Kleinsendungen“, Transporte mittels LKWs von Großbritannien nach Österreich bei Vorbereitung der Warenübernahme durch einen englischen Spediteur.
Auf allen Rechnungen der klagenden Partei für die Transportleistungen vom 7. Oktober 1996 bis 15. September 1997 war folgendes vermerkt:
„Wir arbeiten ausschließlich nach den 'allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen' (AÖSp), kundgemacht in der 'Wiener Zeitung' in der jeweils geltenden Fassung. Die Grundlagen für die Abrechnung für unsere Leistungen sind die allgemeinen Tarifbestimmungen samt dem gültigen Firmentarif. Transportversicherungen decken wir nur auf ausdrücklichen Auftrag!“
Das schriftliche Anbot der klagenden Partei vom 24. Jänner 1996 für die hier maßgebliche Beförderung im Mai 1996 enthielt den Vermerk:
„Haftung: Wir arbeiten ausschließlich zu den Bedingungen der AÖSp (allgemeine österreichische Spediteurbedingungen) sowie internationalen CMR-Grundlagen.“
Die beklagte Partei hatte Änderungswünsche. Dabei wendete sich deren Vertreter anläßlich der Vertragsverhandlungen auch gegen die Anwendbarkeit der AÖSp (Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen), weil die klagende Partei nicht als Spediteurin, sondern als Frachtführerin tätig werde. Dem erwiderte der Vertreter der klagenden Partei, sie wende die AÖSp wegen des hohen Versicherungswerts des Frachtguts an und schließe außerdem eine gesonderte Versicherung ab. Eine solche Versicherung wurde jedoch vom Vertreter der beklagten Partei telefonisch abgelehnt. Die (offenkundig im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung schon) bestehende Vereinbarung, daß die klagende Partei Beförderungsaufträge bei „Komplettladungen“ unter Zugrundelegung der CMR-Bestimmungen,bei „Kleinsendungen“ dagegen unter Heranziehung der AÖSp ausführe, erfuhr keine Änderung. Zum Sendungstyp der dem Klageanspruch zugrundeliegenden Beförderung wurde kein Prozeßvorbringen erstattet.
Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 224.614,26 S sA als noch unberichtigtes Beförderungsentgelt und brachte vor, die beklagte Partei sei gemäß § 32 AÖSp nicht berechtigt, mit einer Schadenersatzforderung gegen die Klageforderung aufzurechnen. Ein allfälliger Verlust von Frachtgut anläßlich der Beförderung im Mai 1996 könne nicht ihr angelastet werden, zumindest sei ihr aber kein grobes Verschulden vorwerfbar. Ein Schadenersatzanspruch wäre daher sowohl nach den AÖSp als auch nach CMR-Bestimmungen begrenzt und könnte 92.690 S nicht übersteigen. Sie sei außerdem zum Abschluß einer Speditionsversicherung nicht verpflichtet gewesen.Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 224.614,26 S sA als noch unberichtigtes Beförderungsentgelt und brachte vor, die beklagte Partei sei gemäß Paragraph 32, AÖSp nicht berechtigt, mit einer Schadenersatzforderung gegen die Klageforderung aufzurechnen. Ein allfälliger Verlust von Frachtgut anläßlich der Beförderung im Mai 1996 könne nicht ihr angelastet werden, zumindest sei ihr aber kein grobes Verschulden vorwerfbar. Ein Schadenersatzanspruch wäre daher sowohl nach den AÖSp als auch nach CMR-Bestimmungen begrenzt und könnte 92.690 S nicht übersteigen. Sie sei außerdem zum Abschluß einer Speditionsversicherung nicht verpflichtet gewesen.
Die beklagte Partei wendete ein, die AÖSp seien in das Vertragsverhältnis der Streitteile nicht einbezogen, deren Anwendung sei aber jedenfalls mittels einer späteren mündlichen Vereinbarung ausgeschlossen worden. Schon deshalb könne sich die klagende Partei nicht auf § 32 AÖSp berufen. Dessen Heranziehung scheide ferner deshalb aus, weil der Klageforderung eine Güterbeförderung nach CMR-Bestimmungen zugrundeliege und die AÖSp bloß Speditionsgeschäfte regle. Die klagende Partei sei aber gar nicht Spediteurin, sondern betreibe bloß eine Frächterei. Sie könne sich überdies mangels Eindeckung einer Speditionsversicherung zufolge § 41 lit c AÖSp nicht auf die Geltung dieser Geschäftsbedingungen berufen. Sie hafte für die monatelange Verschollenheit von Frachtgut nach der Beförderung im Mai 1996 gemäß Art 29 CMR unbeschränkt. Ihr sei außerdem das grobe Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen zuzurechnen, der Packstücke einfach im Lager vergessen habe. Die beklagte Partei habe einen Schaden des Empfängers in Höhe der Klageforderung gedeckt und wende daher ihren Ersatzanspruch aufrechnungsweise ein.Die beklagte Partei wendete ein, die AÖSp seien in das Vertragsverhältnis der Streitteile nicht einbezogen, deren Anwendung sei aber jedenfalls mittels einer späteren mündlichen Vereinbarung ausgeschlossen worden. Schon deshalb könne sich die klagende Partei nicht auf Paragraph 32, AÖSp berufen. Dessen Heranziehung scheide ferner deshalb aus, weil der Klageforderung eine Güterbeförderung nach CMR-Bestimmungen zugrundeliege und die AÖSp bloß Speditionsgeschäfte regle. Die klagende Partei sei aber gar nicht Spediteurin, sondern betreibe bloß eine Frächterei. Sie könne sich überdies mangels Eindeckung einer Speditionsversicherung zufolge Paragraph 41, Litera c, AÖSp nicht auf die Geltung dieser Geschäftsbedingungen berufen. Sie hafte für die monatelange Verschollenheit von Frachtgut nach der Beförderung im Mai 1996 gemäß Artikel 29, CMR unbeschränkt. Ihr sei außerdem das grobe Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen zuzurechnen, der Packstücke einfach im Lager vergessen habe. Die beklagte Partei habe einen Schaden des Empfängers in Höhe der Klageforderung gedeckt und wende daher ihren Ersatzanspruch aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung zu Recht, die Gegenforderung dagegen nicht zu Recht bestehe und verurteilte die beklagte Partei - unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - zur Zahlung von 224.614,26 S sA. Nach seiner Ansicht ist der beklagten Partei der Nachweis eines Anwendungsausschlusses der AÖSp nicht gelungen. Daher seien die AÖSp auf die Rechtsbeziehung der Streitteile anzuwenden. Daran ändere der Umstand nichts, daß die klagende Partei, die ein Speditionsunternehmen betreibe, bloß als Frachtführerin tätig geworden sei. Nach § 32 AÖSp könne der Auftraggeber nicht gegen Forderungen des Spediteurs aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen - wie hier - ernstlich und schlüssig bestritten worden seien. Daß die klagende Partei keine Speditionsversicherung abgeschlossen habe, entziehe dem Aufrechnungsausschluß nicht seine Grundlage, weil § 39 AÖSp nur Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur, nicht aber solche zwischen dem Spediteur und den von ihm beauftragten Frachtführern regle.Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung zu Recht, die Gegenforderung dagegen nicht zu Recht bestehe und verurteilte die beklagte Partei - unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - zur Zahlung von 224.614,26 S sA. Nach seiner Ansicht ist der beklagten Partei der Nachweis eines Anwendungsausschlusses der AÖSp nicht gelungen. Daher seien die AÖSp auf die Rechtsbeziehung der Streitteile anzuwenden. Daran ändere der Umstand nichts, daß die klagende Partei, die ein Speditionsunternehmen betreibe, bloß als Frachtführerin tätig geworden sei. Nach Paragraph 32, AÖSp könne der Auftraggeber nicht gegen Forderungen des Spediteurs aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen - wie hier - ernstlich und schlüssig bestritten worden seien. Daß die klagende Partei keine Speditionsversicherung abgeschlossen habe, entziehe dem Aufrechnungsausschluß nicht seine Grundlage, weil Paragraph 39, AÖSp nur Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur, nicht aber solche zwischen dem Spediteur und den von ihm beauftragten Frachtführern regle.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß es die Aufrechnungseinrede abwies. Es sprach ferner die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, die Anwendbarkeit der AÖSp setze deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis voraus. Das könne - insbesondere im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung - auch schlüssig geschehen. Eine solche Vereinbarung sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß der Spediteur seinen Geschäften die AÖSp zugrundezulegen pflege. Dem Einwand der beklagten Partei, die Klageforderung resultiere nicht aus einem Speditions-, sondern aus einem Frachtgeschäft, sei zu erwidern, daß sich die klagende Partei, die eine Spedition betreibe, auf die Anwendbarkeit der AÖSp berufen könne, weil diese Geschäftsbedingungen nach ihrem § 2 lit a für alle Verrichtungen eines Spediteurs mit Kaufleuten gälten, gleichviel, ob es sich dabei um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige Geschäfte, die mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängen, handle. Die Anwendbarkeit der AÖSp wäre daher selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die klagende Partei bloß als Frachtführer tätig geworden wäre. Nach den Feststellungen sei nicht zweifelhaft, daß sich die beklagte Partei der Geltung der AÖSp schlüssig unterworfen habe. Soweit daher für den hier maßgeblichen Transportauftrag CMR-Regelungen nicht eingriffen, seien die AÖSp anwendbar. Daran ändere auch die Unterscheidung zwischen „Komplettladungen“ und „Kleinsendungen“ nichts. Seien CMR-Bestimmungen zwingend anwendbar, ändere daran eine solche Differenzierung nichts. Demzufolge sei die Vereinbarung der Streitteile nach der Übung des redlichen Verkehrs auch insofern so zu verstehen, daß die klagende Partei dort, wo es an zwingenden CMR-Regelungen fehle, ausschließlich unter Zugrundelegung der AÖSp arbeite, sei doch etwa eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot gemäß § 32 AÖSp nach der ständigen Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn ein Beförderungsvertrag sonst dem Regime der CMR unterworfen sei. Allein die Berufung auf CMR-Recht für die Abwicklung eines grenzüberschreitenden Transportauftrags bedeute demgemäß noch keinen Widerspruch gegen solche Bestimmungen der AÖSp, denen zwingende CMR-Regelungen nicht entgegenstünden. § 32 AÖSp sei daher im Verhältnis der Streitteile anwendbar, ohne daß in diesem Zusammenhang der Unterscheidung zwischen „Komplettladungen“ und „Kleinsendungen“ Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß es die Aufrechnungseinrede abwies. Es sprach ferner die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, die Anwendbarkeit der AÖSp setze deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis voraus. Das könne - insbesondere im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung - auch schlüssig geschehen. Eine solche Vereinbarung sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß der Spediteur seinen Geschäften die AÖSp zugrundezulegen pflege. Dem Einwand der beklagten Partei, die Klageforderung resultiere nicht aus einem Speditions-, sondern aus einem Frachtgeschäft, sei zu erwidern, daß sich die klagende Partei, die eine Spedition betreibe, auf die Anwendbarkeit der AÖSp berufen könne, weil diese Geschäftsbedingungen nach ihrem Paragraph 2, Litera a, für alle Verrichtungen eines Spediteurs mit Kaufleuten gälten, gleichviel, ob es sich dabei um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige Geschäfte, die mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängen, handle. Die Anwendbarkeit der AÖSp wäre daher selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die klagende Partei bloß als Frachtführer tätig geworden wäre. Nach den Feststellungen sei nicht zweifelhaft, daß sich die beklagte Partei der Geltung der AÖSp schlüssig unterworfen habe. Soweit daher für den hier maßgeblichen Transportauftrag CMR-Regelungen nicht eingriffen, seien die AÖSp anwendbar. Daran ändere auch die Unterscheidung zwischen „Komplettladungen“ und „Kleinsendungen“ nichts. Seien CMR-Bestimmungen zwingend anwendbar, ändere daran eine solche Differenzierung nichts. Demzufolge sei die Vereinbarung der Streitteile nach der Übung des redlichen Verkehrs auch insofern so zu verstehen, daß die klagende Partei dort, wo es an zwingenden CMR-Regelungen fehle, ausschließlich unter Zugrundelegung der AÖSp arbeite, sei doch etwa eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot gemäß Paragraph 32, AÖSp nach der ständigen Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn ein Beförderungsvertrag sonst dem Regime der CMR unterworfen sei. Allein die Berufung auf CMR-Recht für die Abwicklung eines grenzüberschreitenden Transportauftrags bedeute demgemäß noch keinen Widerspruch gegen solche Bestimmungen der AÖSp, denen zwingende CMR-Regelungen nicht entgegenstünden. Paragraph 32, AÖSp sei daher im Verhältnis der Streitteile anwendbar, ohne daß in diesem Zusammenhang der Unterscheidung zwischen „Komplettladungen“ und „Kleinsendungen“ Bedeutung zukomme.
Das Aufrechnungsverbot gemäß § 32 AÖSp diene der leichteren Durchsetzung des Entgeltanspruchs des Spediteurs. Die Zulässigkeit der Aufrechnung sei unabhängig von der Frage der Berechtigung bzw Nichtberechtigung einer Gegenforderung zu prüfen. Die AÖSp seien nach ihrem § 2 lit a auch auf Frachtgeschäfte eines Spediteurs anzuwenden. Die konkrete Rolle des Spediteurs im Anlaßfall sei somit keine Anwendungsvoraussetzung der AÖSp. Ob ein Spediteur - je nach dem Inhalt seines Auftrags - verpflichtet gewesen wäre, eine SVS-Deckung gegen allfällige Schäden zu besorgen, sei gemäß § 41 lit a AÖSp zwar für seine Haftung, aber nicht dafür wesentlich, ob der Schaden aus einer Pflichtverletzung aufrechnungsweise gegen den Entgeltanspruch des Spediteurs eingewendet werden könne. Seien die Voraussetzungen des erörterten Aufrechnungsverbots erfüllt, so wirke letzteres auch dann, wenn der Spediteur entgegen § 39 lit a AÖSp keine Speditionsversicherung abgeschlossen hätte und daher im Falle von Schäden zufolge § 41 lit a AÖSp unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Das Aufrechnungsverbot greife also auch dann ein, wenn sich ein Spediteur, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele, entsprechend der auf § 51 lit a AÖSp gestützten Ansicht der beklagten Partei nicht erfolgreich auf Haftungsbeschränkungen berufen könnte, genüge doch für den Ausschluß der Aufrechnung eine ernstliche und schlüssige Bestreitung der Gegenforderung seitens des Spediteurs. Es widerspräche dem Sinn des vertraglichen Aufrechnungsverbots, Streitigkeiten über die Verpflichtung zum Abschluß einer SVS-Versicherung und deren ordnungsgemäße Erfüllung sowie ein umfangreiches Beweisverfahren zur Klärung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit auf „die Ebene der Prüfung der Geltung des Aufrechnungsverbots vorzuverlagern“. Das Erstgericht habe daher auf die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung zutreffend nicht Bedacht genommen. Das bedeute jedoch nicht, daß diese Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, sondern nur, daß die Aufrechnungseinrede abzuweisen sei.Das Aufrechnungsverbot gemäß Paragraph 32, AÖSp diene der leichteren Durchsetzung des Entgeltanspruchs des Spediteurs. Die Zulässigkeit der Aufrechnung sei unabhängig von der Frage der Berechtigung bzw Nichtberechtigung einer Gegenforderung zu prüfen. Die AÖSp seien nach ihrem Paragraph 2, Litera a, auch auf Frachtgeschäfte eines Spediteurs anzuwenden. Die konkrete Rolle des Spediteurs im Anlaßfall sei somit keine Anwendungsvoraussetzung der AÖSp. Ob ein Spediteur - je nach dem Inhalt seines Auftrags - verpflichtet gewesen wäre, eine SVS-Deckung gegen allfällige Schäden zu besorgen, sei gemäß Paragraph 41, Litera a, AÖSp zwar für seine Haftung, aber nicht dafür wesentlich, ob der Schaden aus einer Pflichtverletzung aufrechnungsweise gegen den Entgeltanspruch des Spediteurs eingewendet werden könne. Seien die Voraussetzungen des erörterten Aufrechnungsverbots erfüllt, so wirke letzteres auch dann, wenn der Spediteur entgegen Paragraph 39, Litera a, AÖSp keine Speditionsversicherung abgeschlossen hätte und daher im Falle von Schäden zufolge Paragraph 41, Litera a, AÖSp unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Das Aufrechnungsverbot greife also auch dann ein, wenn sich ein Spediteur, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele, entsprechend der auf Paragraph 51, Litera a, AÖSp gestützten Ansicht der beklagten Partei nicht erfolgreich auf Haftungsbeschränkungen berufen könnte, genüge doch für den Ausschluß der Aufrechnung eine ernstliche und schlüssige Bestreitung der Gegenforderung seitens des Spediteurs. Es widerspräche dem Sinn des vertraglichen Aufrechnungsverbots, Streitigkeiten über die Verpflichtung zum Abschluß einer SVS-Versicherung und deren ordnungsgemäße Erfüllung sowie ein umfangreiches Beweisverfahren zur Klärung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit auf „die Ebene der Prüfung der Geltung des Aufrechnungsverbots vorzuverlagern“. Das Erstgericht habe daher auf die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung zutreffend nicht Bedacht genommen. Das bedeute jedoch nicht, daß diese Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, sondern nur, daß die Aufrechnungseinrede abzuweisen sei.