Im Revisionsverfahren ist unstrittig, daß die Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen den AÖSp unterliegen. Nach diesen haftet der Spediteur bei allen seinen Verrichtungen (§ 2 lit.a AÖSp), soweit ihn ein Verschulden trifft, innerhalb der Grenzen dieser Geschäftsbedingungen auf Schadenersatz. Der Grundsatz, daß der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen und die Interessen des Versenders wahrzunehmen hat (§ 408 Abs.1 HGB; § 1 AÖSp), gehört zu den tragenden Regelungen des Speditionsrechts. Er kann deshalb auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. Derartige Bedingungen sind vielmehr so auszulegen, daß dadurch dieser das Speditionsrecht beherrschende Grundsatz und damit die vom Gesetz dem Spediteur auferlegte Pflicht zur Wahrung des Interesses des Versenders gewahrt bleibt: Unklare, nicht eindeutige Regelungen sind so zu verstehen, daß dieser Grundsatz nicht beeinträchtigt wird. Regelungen, die dem dargestellten Gedanken in einer mit den Zielen des Gesetzgebers unvereinbaren Weise widersprechen, müssen als unwirksam angesehen werden. Dabei darf aber nicht einseitig auf die Belange des Versenders abgestellt, sondern es muß ein billiger Ausgleich zwischen diesem und gerechtfertigten Belangen des Spediteurs gefunden werden (Schlegelberger/Schröder, HGB5 § 408 Rz 16b; EvBl 1981/126).Im Revisionsverfahren ist unstrittig, daß die Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen den AÖSp unterliegen. Nach diesen haftet der Spediteur bei allen seinen Verrichtungen (Paragraph 2, Litera a, AÖSp), soweit ihn ein Verschulden trifft, innerhalb der Grenzen dieser Geschäftsbedingungen auf Schadenersatz. Der Grundsatz, daß der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen und die Interessen des Versenders wahrzunehmen hat (Paragraph 408, Absatz eins, HGB; Paragraph eins, AÖSp), gehört zu den tragenden Regelungen des Speditionsrechts. Er kann deshalb auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. Derartige Bedingungen sind vielmehr so auszulegen, daß dadurch dieser das Speditionsrecht beherrschende Grundsatz und damit die vom Gesetz dem Spediteur auferlegte Pflicht zur Wahrung des Interesses des Versenders gewahrt bleibt: Unklare, nicht eindeutige Regelungen sind so zu verstehen, daß dieser Grundsatz nicht beeinträchtigt wird. Regelungen, die dem dargestellten Gedanken in einer mit den Zielen des Gesetzgebers unvereinbaren Weise widersprechen, müssen als unwirksam angesehen werden. Dabei darf aber nicht einseitig auf die Belange des Versenders abgestellt, sondern es muß ein billiger Ausgleich zwischen diesem und gerechtfertigten Belangen des Spediteurs gefunden werden (Schlegelberger/Schröder, HGB5 Paragraph 408, Rz 16b; EvBl 1981/126).
Die Haftungsbeschränkungen der AÖSp sind gemäß deren § 51 lit b bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht anzuwenden. Gemäß § 52 lit a AÖSp tritt der Spediteur dann, wenn ein Schaden bei einem Dritten, unter anderem auch einem Zwischen- oder Unterspediteur, entstanden ist, seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachungen die Verfolgung des Anspruchs für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Die genannten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Spediteurs. Gemäß § 52 lit b AÖSp besteht eine weitergehende Verpflichtung oder Haftung für den Spediteur nur, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs.1 HGB zur Last fällt. Diese Freizeichnungsklausel widerstreitet grundsätzlich nicht den guten Sitten. Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Haftungsausschluß für künftige Schadenersatzforderungen im Falle leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (SZ 31/57; SZ 41/69; SZ 52/57; SZ 64/29; SZ 66/40).Die Haftungsbeschränkungen der AÖSp sind gemäß deren Paragraph 51, Litera b, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 52, Litera a, AÖSp tritt der Spediteur dann, wenn ein Schaden bei einem Dritten, unter anderem auch einem Zwischen- oder Unterspediteur, entstanden ist, seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachungen die Verfolgung des Anspruchs für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Die genannten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Spediteurs. Gemäß Paragraph 52, Litera b, AÖSp besteht eine weitergehende Verpflichtung oder Haftung für den Spediteur nur, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus Paragraph 408, Absatz eins, HGB zur Last fällt. Diese Freizeichnungsklausel widerstreitet grundsätzlich nicht den guten Sitten. Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Haftungsausschluß für künftige Schadenersatzforderungen im Falle leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (SZ 31/57; SZ 41/69; SZ 52/57; SZ 64/29; SZ 66/40).
§ 52 AÖSp schränkt somit die Haftung des Spediteurs zulässigerweise dahin ein, daß er für selbständige Unternehmer, die als Frachtführer, Zwischen- oder Unterspediteure usw. tätig werden, nicht zu haften hat. Allerdings ist insoweit zwischen Frachtführer und Zwischenspediteur einerseits und Unterspediteur andererseits zu differenzieren, als die Haftung für erstere bloß im Umfang des Auswahlverschuldens besteht (HS X-XI/8; Csoklich, Einführung in das Transportrecht 143; Piper, Rechtsprechung6, Rz 36; Schütz in Straube HGB2 § 407 Rz 37) und die Bestimmung über die weitergehende Haftung des § 52 lit b AÖSp in diesem Umfang somit überflüssig ist (Schütz in Straube aaO § 415 Anh I Rz 3 zu § 52 AÖSp; Csoklich aaO 159), wogegen der Spediteur für letzteren wegen des noch darzustellenden weiteren Haftungsumfangs bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Erfüllungsgehilfen einzustehen hat (Schütz aaO § 415 Anh I Rz 4 zu § 52 AÖSp; Csoklich aaO 159).Paragraph 52, AÖSp schränkt somit die Haftung des Spediteurs zulässigerweise dahin ein, daß er für selbständige Unternehmer, die als Frachtführer, Zwischen- oder Unterspediteure usw. tätig werden, nicht zu haften hat. Allerdings ist insoweit zwischen Frachtführer und Zwischenspediteur einerseits und Unterspediteur andererseits zu differenzieren, als die Haftung für erstere bloß im Umfang des Auswahlverschuldens besteht (HS X-XI/8; Csoklich, Einführung in das Transportrecht 143; Piper, Rechtsprechung6, Rz 36; Schütz in Straube HGB2 Paragraph 407, Rz 37) und die Bestimmung über die weitergehende Haftung des Paragraph 52, Litera b, AÖSp in diesem Umfang somit überflüssig ist (Schütz in Straube aaO Paragraph 415, Anh I Rz 3 zu Paragraph 52, AÖSp; Csoklich aaO 159), wogegen der Spediteur für letzteren wegen des noch darzustellenden weiteren Haftungsumfangs bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Erfüllungsgehilfen einzustehen hat (Schütz aaO Paragraph 415, Anh I Rz 4 zu Paragraph 52, AÖSp; Csoklich aaO 159).
Ob ein Unternehmer als Zwischen- oder Unterspediteur fungiert, hängt von dem Bestand und der Art des zwischen ihm und dem Hauptspediteur bestehenden Rechtsverhältnisses ab. Zwischenspedition liegt vor, wenn der Hauptspediteur das Gut einem anderen Spediteur zum Zweck der Weiterversendung und Ablieferung mit dem Auftrag übergibt, die Weiterversendung des Gutes innerhalb eines Teils der Beförderungsstrecke im eigenen Namen für Rechnung des Versenders selbständig zu besorgen. Der Hauptspediteur schließt zu diesem Zweck daher mit dem Zwischenspediteur einen selbständigen Speditionsvertrag ab. Der Zwischenspediteur ist der selbständige und eigenverantwortliche Partner eines Ausführungsgeschäfts; der Hauptspediteur tritt als „Versender“ auf. Bedient sich der Hauptspediteur hingegen des Unternehmers bloß als Hilfsperson zur Erfüllung eines ihm obliegenden Versendungsgeschäfts, so kommt diesem die Stellung eines Unterspediteurs zu. Der Unterspediteur wird auf Rechnung des Hauptspediteurs tätig. Er wird demnach mit der Erledigung der dem Hauptspediteur übertragenen Speditionstätigkeit beauftragt (HS X-XI/8; SZ 45/59; Schütz aaO § 407 Rz 29 f; Csoklich aaO 6 f). Wurde der Spediteur vom Absender der Ware mit der Versendung bis zum Empfänger betraut, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Spediteur die ihm aufgetragenen Verrichtungen selbständig erfüllen will und daher der von ihm herangezogene andere Spediteur nur als seine Hilfsperson und damit als Unterspediteur einschreiten sollte (HS X-XI/8; SZ 45/59). Während somit der Hauptspediteur - wie bereits dargestellt - für den Zwischenspediteur nur bei Auswahlverschulden haftet, ist der Unterspediteur als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen, für den der Spediteur gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat. Gemäß § 52 lit b AÖSp im Zusammenhalt mit § 51 lit b AÖSp haftet der Spediteur daher ungeachtet der Bestimmung des § 52 lit a AÖSp für den grob fahrlässig oder vorsätzlich handelnden Unterspediteur.Ob ein Unternehmer als Zwischen- oder Unterspediteur fungiert, hängt von dem Bestand und der Art des zwischen ihm und dem Hauptspediteur bestehenden Rechtsverhältnisses ab. Zwischenspedition liegt vor, wenn der Hauptspediteur das Gut einem anderen Spediteur zum Zweck der Weiterversendung und Ablieferung mit dem Auftrag übergibt, die Weiterversendung des Gutes innerhalb eines Teils der Beförderungsstrecke im eigenen Namen für Rechnung des Versenders selbständig zu besorgen. Der Hauptspediteur schließt zu diesem Zweck daher mit dem Zwischenspediteur einen selbständigen Speditionsvertrag ab. Der Zwischenspediteur ist der selbständige und eigenverantwortliche Partner eines Ausführungsgeschäfts; der Hauptspediteur tritt als „Versender“ auf. Bedient sich der Hauptspediteur hingegen des Unternehmers bloß als Hilfsperson zur Erfüllung eines ihm obliegenden Versendungsgeschäfts, so kommt diesem die Stellung eines Unterspediteurs zu. Der Unterspediteur wird auf Rechnung des Hauptspediteurs tätig. Er wird demnach mit der Erledigung der dem Hauptspediteur übertragenen Speditionstätigkeit beauftragt (HS X-XI/8; SZ 45/59; Schütz aaO Paragraph 407, Rz 29 f; Csoklich aaO 6 f). Wurde der Spediteur vom Absender der Ware mit der Versendung bis zum Empfänger betraut, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Spediteur die ihm aufgetragenen Verrichtungen selbständig erfüllen will und daher der von ihm herangezogene andere Spediteur nur als seine Hilfsperson und damit als Unterspediteur einschreiten sollte (HS X-XI/8; SZ 45/59). Während somit der Hauptspediteur - wie bereits dargestellt - für den Zwischenspediteur nur bei Auswahlverschulden haftet, ist der Unterspediteur als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen, für den der Spediteur gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat. Gemäß Paragraph 52, Litera b, AÖSp im Zusammenhalt mit Paragraph 51, Litera b, AÖSp haftet der Spediteur daher ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 52, Litera a, AÖSp für den grob fahrlässig oder vorsätzlich handelnden Unterspediteur.
Die Beklagte hat im Verfahren niemals vorgebracht, sie habe mit dem Triestiner Unternehmer einen selbständigen Speditionsvertrag geschlossen, sondern diesem selbst als ihren Agenten bezeichnet (AS 10). Da auch das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Zwischenspedition ergeben hat, ist dem Gericht zweiter Instanz vor dem Hintergrund der oben dargestellten rechtlichen Überlegungen darin beizustimmen, daß der von der Beklagten beauftragte Triestiner Unternehmer lediglich als Unterspediteur der Beklagten anzusehen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob der Klägerin die Betrauung des Triestiner Agenten mit der Buchung der Schiffe bekannt war, sondern es ist ausschließlich auf die Qualität der Rechtsbeziehungen zwischen dem Agenten und der Beklagten abzustellen.
Dem Gericht zweiter Instanz ist auch insoweit zuzustimmen, daß dem Triestiner Agenten nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen grobes Verschulden an sich (vgl. aber die Ausführungen am Ende) nicht angelastet werden kann. Nach den Feststellungen hat nämlich dessen Angestellter umfangreiche Erkundigungen über das Schiff eingezogen und dieses auch selbst besichtigt. Insbesondere wurde festgestellt, daß dem Angestellten von der Hafenbehörde die Auskunft erteilt worden war, Schiff und Schiffspapiere seien in Ordnung. Es kann daher dem Angestellten nicht zur Last gelegt werden, daß er die Schiffspapiere nicht selber kontrollierte, weil er einerseits auf die Auskunft der Hafenbehörde vertrauen durfte und andererseits die damit beweisbelastete Klägerin (EvBl 1964/127; WBl 1993, 403 ua) im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet hat, der Angestellte hätte aus konkreten Gründen die Echtheit der Papiere besser überprüfen können als die Hafenbehörde. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß weder das Vorbringen der Klägerin noch die sonstigen Verfahrensergebnisse einen Sachverhalt zutage gefördert haben, aufgrund dessen angenommen werden könnte, die mangelnde Kenntnis österreichischer Versicherungsbedingungen sei einem italienischen Agenten im Sinne grober Fahrlässigkeit vorwerfbar.Dem Gericht zweiter Instanz ist auch insoweit zuzustimmen, daß dem Triestiner Agenten nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen grobes Verschulden an sich vergleiche aber die Ausführungen am Ende) nicht angelastet werden kann. Nach den Feststellungen hat nämlich dessen Angestellter umfangreiche Erkundigungen über das Schiff eingezogen und dieses auch selbst besichtigt. Insbesondere wurde festgestellt, daß dem Angestellten von der Hafenbehörde die Auskunft erteilt worden war, Schiff und Schiffspapiere seien in Ordnung. Es kann daher dem Angestellten nicht zur Last gelegt werden, daß er die Schiffspapiere nicht selber kontrollierte, weil er einerseits auf die Auskunft der Hafenbehörde vertrauen durfte und andererseits die damit beweisbelastete Klägerin (EvBl 1964/127; WBl 1993, 403 ua) im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet hat, der Angestellte hätte aus konkreten Gründen die Echtheit der Papiere besser überprüfen können als die Hafenbehörde. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß weder das Vorbringen der Klägerin noch die sonstigen Verfahrensergebnisse einen Sachverhalt zutage gefördert haben, aufgrund dessen angenommen werden könnte, die mangelnde Kenntnis österreichischer Versicherungsbedingungen sei einem italienischen Agenten im Sinne grober Fahrlässigkeit vorwerfbar.
Nicht gefolgt kann aber dem Berufungsgericht insoweit werden, als es - ohne weitere Begründung - die Unterlassung von Hinweisen auf die österreichischen Versicherungsbedingungen an den Unterspediteur als höchstens leichte Fahrlässigkeit qualifizierte. Der Spediteur darf sich im eingangs dargestellten Sinne nicht auf die Freizeichnungs- und Haftungsbeschränkungsklauseln der AÖSp berufen, wenn er derart wesentliche eigene Pflichten oder Rechte des Vertragspartners verletzt, daß dadurch der Vertragszweck von vornherein gefährdet erscheint oder überhaupt nicht erreicht werden kann. Diese Kardinalpflichten erschöpfen sich nicht in den Hauptpflichten aus dem Vertrag; vielmehr fallen auch wesentliche Nebenpflichten unter sie, soweit ihre Verletzung den Vertragszweck gefährden würde. Als Kardinalfehler eines Spediteurs sind solche Pflichtverletzungen anzusehen, die von vornherein den Keim der Gefährdung und letztlich der Vereitelung des Vertragszwecks in sich bergen (Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, TranspR 1991, 209, 210). Ein maßgeblicher Gesichtspunkt dafür, ob durch eine Freizeichnung wesentliche Rechte des Vertragspartners in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise tatsächlich eingeschränkt werden, ist auch der Umstand, ob ein der allgemeinen Branchenübung entsprechender, praktisch lückenloser Versicherungsschutz gegeben ist (Thume aaO). § 39 AÖSp sieht daher - ausgenommen, der Auftraggeber hätte es ausdrücklich schriftlich untersagt - auch die generelle Pflicht des Spediteurs vor, die Ware gegen Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrags erwachsen können, zu versichern. Es ist auch allgemein anerkannt, daß zu den gemäß § 408 HGB zu beachtenden Warn- und Beratungspflichten des Spediteurs jene zum umfassenden Hinweis auf Versicherungsmöglichkeiten zählen (Schütz aaO § 408 Rdz 7). Gemäß § 41 lit a AÖSp ist die Haftung des Spediteurs für jeden durch die Versicherung gedeckten Schaden ausgeschlossen. Kommt es durch dessen Verschulden zur Leistungsfreiheit des Versicherers, haftet der Spediteur (JBl 1983, 378).Nicht gefolgt kann aber dem Berufungsgericht insoweit werden, als es - ohne weitere Begründung - die Unterlassung von Hinweisen auf die österreichischen Versicherungsbedingungen an den Unterspediteur als höchstens leichte Fahrlässigkeit qualifizierte. Der Spediteur darf sich im eingangs dargestellten Sinne nicht auf die Freizeichnungs- und Haftungsbeschränkungsklauseln der AÖSp berufen, wenn er derart wesentliche eigene Pflichten oder Rechte des Vertragspartners verletzt, daß dadurch der Vertragszweck von vornherein gefährdet erscheint oder überhaupt nicht erreicht werden kann. Diese Kardinalpflichten erschöpfen sich nicht in den Hauptpflichten aus dem Vertrag; vielmehr fallen auch wesentliche Nebenpflichten unter sie, soweit ihre Verletzung den Vertragszweck gefährden würde. Als Kardinalfehler eines Spediteurs sind solche Pflichtverletzungen anzusehen, die von vornherein den Keim der Gefährdung und letztlich der Vereitelung des Vertragszwecks in sich bergen (Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, TranspR 1991, 209, 210). Ein maßgeblicher Gesichtspunkt dafür, ob durch eine Freizeichnung wesentliche Rechte des Vertragspartners in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise tatsächlich eingeschränkt werden, ist auch der Umstand, ob ein der allgemeinen Branchenübung entsprechender, praktisch lückenloser Versicherungsschutz gegeben ist (Thume aaO). Paragraph 39, AÖSp sieht daher - ausgenommen, der Auftraggeber hätte es ausdrücklich schriftlich untersagt - auch die generelle Pflicht des Spediteurs vor, die Ware gegen Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrags erwachsen können, zu versichern. Es ist auch allgemein anerkannt, daß zu den gemäß Paragraph 408, HGB zu beachtenden Warn- und Beratungspflichten des Spediteurs jene zum umfassenden Hinweis auf Versicherungsmöglichkeiten zählen (Schütz aaO Paragraph 408, Rdz 7). Gemäß Paragraph 41, Litera a, AÖSp ist die Haftung des Spediteurs für jeden durch die Versicherung gedeckten Schaden ausgeschlossen. Kommt es durch dessen Verschulden zur Leistungsfreiheit des Versicherers, haftet der Spediteur (JBl 1983, 378).
Es kann also ohneweiteres gesagt werden, daß der Versicherungsschutz zentrales Anliegen des Speditionsrechts ist und daß bei den allgemein bekannten Risken, wie sie insbesondere im Bereich des Seetransports gegeben sind, jede Handlung, die geeignet ist, zur Vereitelung des Versicherungsschutzes zu führen, als solche, die den Vertragszweck extrem gefährdet, zu bewerten ist: Es darf nicht übersehen werden, daß der Vertragszweck nicht allein in der Beförderung der Ware, sondern auch darin liegt, diese dem Empfänger möglichst ohne Wertminderung zukommen zu lassen.
Zwar war die Beklagte zur Versicherung der Ware deshalb nicht verpflichtet, weil die Klägerin ohnedies eine Transportversicherung abgeschlossen hatte. Die die Beklagte treffenden Interessenwahrungspflichten (§ 408 Abs.1 HGB) erheischten es aber jedenfalls, daß die Beklagte alles unterlasse, wodurch der Versicherungsschutz der Ware der Klägerin gefährdet werden könnte (vgl. JBl 1983, 378). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte als österreichische Spediteurin gemäß § 1299 ABGB für die Kenntnis der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖS 1975) einzustehen. Gemäß deren § 8 Abs.1 gilt die Versicherung nur bei Benutzung eines Fahrzeugs, das die für die Aufnahme und die Beförderung der betreffenden Güter erforderliche Eignung besitzt, worüber auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder Versicherten der Nachweis zu führen ist. Gemäß Abs.3 ist (für diesen Nachweis) für Transporte mit Seeschiffen die jeweils gültige Klassifikationsklausel des österreichischen Transport-Versicherungs-Verbands maßgebend. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Nachweis über die Eignung des Transportmittels auch auf anderem Weg erbracht werden könnte, weil jedenfalls dann massiv in die Interessen des Versicherungsnehmers eingegriffen wird, wenn ihm der sonst ohneweiteres zu erbringende Beweis einer wesentlichen Voraussetzung der Haftung des Versicherers ungebührlich erschwert wird. Nach neuerer Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich wie Verträge, demnach gemäß §§ 914 ff ABGB, auszulegen. Daraus folgt, daß die Auslegung am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen ist (VersRdSch 1991/231; JBl 1992, 717 ua). Zu der im § 8 Abs.1 AÖS 1975 genannten Eignung des Transportmittels gehört zweifelsohne nicht nur die rein technische Fähigkeit, Güter auf dem Wasser zu transportieren, sondern gehören auch die damit unmittelbar zusammenhängenden weiteren Aspekte, wie etwa die jederzeitige Zuordenbarkeit des Schiffes aufgrund ordnungsmäßiger Registrierung und die Gewähr für das Bestehen eines bestimmten Sicherheitstandards. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher die Nichtbeachtung der Transportklausel nicht damit abgetan werden, daß auch ein ordnungsgemäß klassifiziertes und neueres Schiff nicht vor kriminellen Machenschaften gefeit sei. Je unklarer die rechtlichen Verhältnisse eines Schiffes sind und je älter das Schiff selbst ist, umso höher sind die mit dem Transport verbundenen Risken allgemeiner Natur anzusehen, wie etwa die Gefahr einer behördlichen Beschlagnahme oder des sorglosen Umgangs mit der Ladung wegen geringen und damit nicht als Sicherungsmittel in Betracht kommenden Schiffswerts. Die Verwendung eines nicht entsprechend den Bedingungen klassifizierten und überalterten Schiffes - wie dies nach den Feststellungen hier der Fall war - setzt demnach den Versender in ungleich höherem Maß dem Risiko des Verlusts von Ware und Versicherungsdeckung aus, als wenn entsprechend der genannten Bestimmung in den Versicherungsbedingungen vorgegangen wird.Zwar war die Beklagte zur Versicherung der Ware deshalb nicht verpflichtet, weil die Klägerin ohnedies eine Transportversicherung abgeschlossen hatte. Die die Beklagte treffenden Interessenwahrungspflichten (Paragraph 408, Absatz eins, HGB) erheischten es aber jedenfalls, daß die Beklagte alles unterlasse, wodurch der Versicherungsschutz der Ware der Klägerin gefährdet werden könnte vergleiche JBl 1983, 378). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte als österreichische Spediteurin gemäß Paragraph 1299, ABGB für die Kenntnis der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖS 1975) einzustehen. Gemäß deren Paragraph 8, Absatz eins, gilt die Versicherung nur bei Benutzung eines Fahrzeugs, das die für die Aufnahme und die Beförderung der betreffenden Güter erforderliche Eignung besitzt, worüber auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder Versicherten der Nachweis zu führen ist. Gemäß Absatz 3, ist (für diesen Nachweis) für Transporte mit Seeschiffen die jeweils gültige Klassifikationsklausel des österreichischen Transport-Versicherungs-Verbands maßgebend. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Nachweis über die Eignung des Transportmittels auch auf anderem Weg erbracht werden könnte, weil jedenfalls dann massiv in die Interessen des Versicherungsnehmers eingegriffen wird, wenn ihm der sonst ohneweiteres zu erbringende Beweis einer wesentlichen Voraussetzung der Haftung des Versicherers ungebührlich erschwert wird. Nach neuerer Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich wie Verträge, demnach gemäß Paragraphen 914, ff ABGB, auszulegen. Daraus folgt, daß die Auslegung am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen ist (VersRdSch 1991/231; JBl 1992, 717 ua). Zu der im Paragraph 8, Absatz eins, AÖS 1975 genannten Eignung des Transportmittels gehört zweifelsohne nicht nur die rein technische Fähigkeit, Güter auf dem Wasser zu transportieren, sondern gehören auch die damit unmittelbar zusammenhängenden weiteren Aspekte, wie etwa die jederzeitige Zuordenbarkeit des Schiffes aufgrund ordnungsmäßiger Registrierung und die Gewähr für das Bestehen eines bestimmten Sicherheitstandards. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher die Nichtbeachtung der Transportklausel nicht damit abgetan werden, daß auch ein ordnungsgemäß klassifiziertes und neueres Schiff nicht vor kriminellen Machenschaften gefeit sei. Je unklarer die rechtlichen Verhältnisse eines Schiffes sind und je älter das Schiff selbst ist, umso höher sind die mit dem Transport verbundenen Risken allgemeiner Natur anzusehen, wie etwa die Gefahr einer behördlichen Beschlagnahme oder des sorglosen Umgangs mit der Ladung wegen geringen und damit nicht als Sicherungsmittel in Betracht kommenden Schiffswerts. Die Verwendung eines nicht entsprechend den Bedingungen klassifizierten und überalterten Schiffes - wie dies nach den Feststellungen hier der Fall war - setzt demnach den Versender in ungleich höherem Maß dem Risiko des Verlusts von Ware und Versicherungsdeckung aus, als wenn entsprechend der genannten Bestimmung in den Versicherungsbedingungen vorgegangen wird.
Es muß hier nicht abschließend geklärt werden, ob bei Verletzung derartiger Kardinalpflichten auch bereits leichte Fahrlässigkeit den Spediteur ersatzpflichtig machen kann (vgl. Thume aaO 210 mwN in FN 12): Hat es die Beklagte unterlassen, ihren italienischen Agenten ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß zur Erhaltung des Versicherungsschutzes nur Schiffe entsprechend der Bestimmung des § 8 AÖS 1975 gechartert werden dürfen, ist ihr dieses Verhalten jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, weshalb sie aufgrund eigenen Verschuldens für den entstandenen Schaden die Haftung trifft. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte ihrem Agenten eine entsprechende Pflicht bei der Auswahl des Schiffes überbunden hat. Sollte dies der Fall gewesen sein und hätte sie auf die Befolgung ihrer Anordnungen vertrauen dürfen, wäre für sie indes nichts gewonnen. Dann läge das haftungsbegründende grobe Verschulden beim Agenten, der sich über die Anordnung hinwegsetzte und für den die Beklagte - wie bereits dargestellt - als Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. In beiden Fällen ist somit die Haftung der Beklagten zu bejahen.Es muß hier nicht abschließend geklärt werden, ob bei Verletzung derartiger Kardinalpflichten auch bereits leichte Fahrlässigkeit den Spediteur ersatzpflichtig machen kann vergleiche Thume aaO 210 mwN in FN 12): Hat es die Beklagte unterlassen, ihren italienischen Agenten ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß zur Erhaltung des Versicherungsschutzes nur Schiffe entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, AÖS 1975 gechartert werden dürfen, ist ihr dieses Verhalten jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, weshalb sie aufgrund eigenen Verschuldens für den entstandenen Schaden die Haftung trifft. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte ihrem Agenten eine entsprechende Pflicht bei der Auswahl des Schiffes überbunden hat. Sollte dies der Fall gewesen sein und hätte sie auf die Befolgung ihrer Anordnungen vertrauen dürfen, wäre für sie indes nichts gewonnen. Dann läge das haftungsbegründende grobe Verschulden beim Agenten, der sich über die Anordnung hinwegsetzte und für den die Beklagte - wie bereits dargestellt - als Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. In beiden Fällen ist somit die Haftung der Beklagten zu bejahen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht über die Berechtigung der einzelnen geltend gemachten Ansprüche und deren Höhe zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.