Rechtssatz RS0104337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104337
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Ob ein Unternehmer als Zwischenspediteur oder Unterspediteur fungiert, hängt von dem Bestand und der Art des zwischen ihm und dem Hauptspediteur bestehenden Rechtsverhältnisses ab. Zwischenspedition liegt vor, wenn der Hauptspediteur das Gut einem anderen Spediteur zum Zweck der Weiterversendung und Ablieferung mit dem Auftrag übergibt, die Weiterversendung des Gutes innerhalb eines Teils der Beförderungsstrecke im eigenen Namen für Rechnung des Versenders selbständig zu besorgen. Der Hauptspediteur schließt zu diesem Zweck daher mit dem Zwischenspediteur einen selbständigen Speditionsvertrag ab. Der Zwischenspediteur ist der selbständige und eigenverantwortliche Partner eines Ausführungsgeschäfts; der Hauptspediteur tritt als "Versender" auf. Bedient sich der Hauptspediteur hingegen des Unternehmers bloß als Hilfsperson zur Erfüllung eines ihm obliegenden Versendungsgeschäfts, so kommt diesem die Stellung eines Unterspediteurs zu. Der Unterspediteur wird auf Rechnung des Hauptspediteurs tätig. Er wird demnach mit der Erledigung der dem Hauptspediteur übertragenen Speditionstätigkeit beauftragt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104337
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00503_9600000_004