Rechtssatz RS0104338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104338
Entscheidungsdatum
29.11.2000
Rechtssatz
Der Spediteur darf sich nicht auf die Freizeichnungsklauseln und Haftungsbeschränkungsklauseln der AÖSp berufen, wenn er derart wesentliche eigene Pflichten oder Rechte des Vertragspartners verletzt, daß dadurch der Vertragszweck von vornherein gefährdet erscheint oder überhaupt nicht erreicht werden kann. Diese Kardinalpflichten erschöpfen sich nicht in den Hauptpflichten aus dem Vertrag; vielmehr fallen auch wesentliche Nebenpflichten unter sie, soweit ihre Verletzung den Vertragszweck gefährden würde. Als Kardinalfehler eines Spediteurs sind solche Pflichtverletzungen anzusehen, die von vornherein den Keim der Gefährdung und letztlich der Vereitelung des Vertragszwecks in sich bergen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 503/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 503/96
Veröff: SZ 69/134
- 3 Ob 263/00y
Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 263/00y
nur: Diese Kardinalpflichten erschöpfen sich nicht in den Hauptpflichten aus dem Vertrag; vielmehr fallen auch wesentliche Nebenpflichten unter sie, soweit ihre Verletzung den Vertragszweck gefährden würde. Als Kardinalfehler eines Spediteurs sind solche Pflichtverletzungen anzusehen, die von vornherein den Keim der Gefährdung und letztlich der Vereitelung des Vertragszwecks in sich bergen. (T1) Beisatz: Hier: Die Unterlassung, den Vertragspartner über einen für ihn ohnehin offenkundigen Verpackungsmangel aufzuklären, könnte nur dann von vornherein den Keim der Gefährdung und letztlich der Vereitelung des Vertragszwecks in sich tragen, wenn für den Spediteur erkennbar ist, dass der Versender eine als Verpackungsmaßnahme offenkundig gebotene Befestigung des Transportguts dennoch unterlassen wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104338
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00503_9600000_005