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Rechtssatz RS0104338

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104338

Geschäftszahl

1Ob503/96; 3Ob263/00y

Entscheidungsdatum

29.11.2000

Rechtssatz

Der Spediteur darf sich nicht auf die Freizeichnungsklauseln und Haftungsbeschränkungsklauseln der AÖSp berufen, wenn er derart wesentliche eigene Pflichten oder Rechte des Vertragspartners verletzt, daß dadurch der Vertragszweck von vornherein gefährdet erscheint oder überhaupt nicht erreicht werden kann. Diese Kardinalpflichten erschöpfen sich nicht in den Hauptpflichten aus dem Vertrag; vielmehr fallen auch wesentliche Nebenpflichten unter sie, soweit ihre Verletzung den Vertragszweck gefährden würde. Als Kardinalfehler eines Spediteurs sind solche Pflichtverletzungen anzusehen, die von vornherein den Keim der Gefährdung und letztlich der Vereitelung des Vertragszwecks in sich bergen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 503/96
    Veröff: SZ 69/134
  • 3 Ob 263/00y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 263/00y
    nur: Diese Kardinalpflichten erschöpfen sich nicht in den Hauptpflichten aus dem Vertrag; vielmehr fallen auch wesentliche Nebenpflichten unter sie, soweit ihre Verletzung den Vertragszweck gefährden würde. Als Kardinalfehler eines Spediteurs sind solche Pflichtverletzungen anzusehen, die von vornherein den Keim der Gefährdung und letztlich der Vereitelung des Vertragszwecks in sich bergen. (T1) Beisatz: Hier: Die Unterlassung, den Vertragspartner über einen für ihn ohnehin offenkundigen Verpackungsmangel aufzuklären, könnte nur dann von vornherein den Keim der Gefährdung und letztlich der Vereitelung des Vertragszwecks in sich tragen, wenn für den Spediteur erkennbar ist, dass der Versender eine als Verpackungsmaßnahme offenkundig gebotene Befestigung des Transportguts dennoch unterlassen wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104338

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00503_9600000_005