Rechtssatz RS0049542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049542
Geschäftszahl
1Ob635/82; 8Ob692/88; 1Ob503/96
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Da der Zweck der Haftungsbefreiung des § 41 lit a AÖSp darin liegt, daß anstelle der Haftung des Spediteurs der Versicherungsschutz aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung tritt, ist zufolge Unterlassung der rechtzeitigen Schadensmeldung der Spediteur ebensowenig von seiner Haftung frei wie in einem Fall, in dem von vornherein vorschriftswidrig die Speditionsversicherung nicht abgeschlossen wurde.Da der Zweck der Haftungsbefreiung des Paragraph 41, Litera a, AÖSp darin liegt, daß anstelle der Haftung des Spediteurs der Versicherungsschutz aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung tritt, ist zufolge Unterlassung der rechtzeitigen Schadensmeldung der Spediteur ebensowenig von seiner Haftung frei wie in einem Fall, in dem von vornherein vorschriftswidrig die Speditionsversicherung nicht abgeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 635/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 635/82
Veröff: JBl 1983,378
- 8 Ob 692/88
Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 692/88
Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Haftungsbefreiung, wenn der Spediteur seiner Verpflichtung zum Abschluß einer höheren (ausreichenden) Versicherung nicht nachkommt, wenn ihm das höhere Versicherungsinteresse des Versenders klar erkennbar ist (so schon HS VII (12)). (T1)
- 1 Ob 503/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 503/96
Vgl; Beisatz: Der Spediteur haftet, wenn es durch sein Verschulden zur Leistungsfreiheit des Versicherers kommt. (T2) Veröff: SZ 69/134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049542
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00635_8200000_001