Begründung:
Die klagende Partei betreibt eine Zahnwarengroßhandlung in Linz und hat u.a. in Innsbruck eine Zweigniederlassung. Die beklagte Partei betreibt ein Speditionsunternehmen.
Am 27. November 1985 wurde der beklagten Partei von der Zentrale der klagenden Partei in Linz fernschriftlich der Auftrag zur Einlagerung verschiedener Zahnarztausstattungsgegenstände erteilt; über die Versicherung der Güter, deren Wert und die Anwendbarkeit der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) erfolgte keine Absprache. Die Anwendung der AÖSp wurde zwischen den Parteien aber stillschweigend vereinbart. In der Folge wurden vom Lieferanten der klagenden Partei die späterhin zur Zahnarztordination des Dr. Xaver G*** in Rankweil zu befördernden Zahnarztausstattungsgegenstände im Lager der beklagten Partei in Rankweil abgeliefert; dem Lagerpersonal der beklagten Partei wurde ein Lieferschein übergeben, aus dem sich der angeführte Wert der beiden Zahnarbeitsplätze mit je S 171.407,- ergab. Die später beschädigten Zahnarztstühle hatten allein ohne Zubehör einen Wert von zumindest je S 100.000,-, sie hatten ein Gewicht von je 150 bis 200 kg, wozu noch an Verpackung rund je 5 bis 10 kg kamen. Die Zahnarztstühle waren mit mehreren Schichten Nylonmaterial von etwa 2 cm Stärke verpackt. Üblicherweise werden derartige Zahnarztstühle vom Lieferanten zusätzlich in Kartons verpackt, wenn sie nicht direkt durch den Lieferanten beim betreffenden Zahnarzt abgeliefert werden. Der Lieferant verfügt nämlich über LKWs mit speziellen Einrichtungen zur Verankerung der Zahnarztstühle auf der Ladefläche, so daß eine zusätzliche Verpackung über der Nylonumhüllung nicht erforderlich ist. Obwohl im vorliegenden Fall die Ware nicht direkt an den Zahnarzt geliefert, sondern von der beklagten Partei zwischengelagert und erst später weitertransportiert wurde, hielt der Innsbrucker Filialleiter der klagenden Partei eine zusätzliche Verpackung mit einem Karton nicht für erforderlich. am 13. Dezember 1985 wurden die beiden Zahnarbeitsplätze vereinbarungsgemäß von der beklagten Partei mit einem LKW zur Zahnarztordination des Dr. Xaver G*** in Frastanz befördert. Dabei befanden sich die beiden Zahnarztstühle jeweils auf einer sogenannten Europalette. Die Befestigung war aber derart mangelhaft beschaffen, daß die Stühle infolge der Bewegungen und Erschütterungen während der Fahrt zum Teil an einer Bordwand des LKWs, zum Teil aber auch einem mitbeförderten anderen Transportgut scheuern konnten. An den beiden Zahnarztstühlen entstanden dabei infolge Durchscheuerung der Nylonverpackung Schäden, deren Behebung den eingeklagten Betrag von S 77.583,49 erforderte. Die beklagte Partei hatte die vorliegenden Waren mittels eines Speditionsversicherungsscheines (SVS) über das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** auf Rechnung der Klägerin versichert. Das Risiko einer Beschädigung der Zahnarztstühle durch schuldhaft mangelhafte Beförderung durch die beklagte Partei wäre durch diesen SVS gedeckt gewesen. Welchen Wert der Waren die beklagte Partei aber bei Abschluß der Versicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen angab, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 8. Jänner 1986 wurde die beklagte Partei von der klagenden Partei zur Schadenersatzleistung aufgefordert. Sie meldete den Schaden an das Versicherungsunternehmen Dr. Iganz F***, welches bisher den Ersatz des Schadens wegen des fehlenden Nachweises eines Spediteurverschuldens ablehnte.
Die im vorliegenden Fall interessierenden Bestimmungen der AÖSp
sowie des SVS lauten:
AÖSp:
X. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS):römisch zehn. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS):
§ 39. a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, gemäß dem beigefügten "Speditionsversicherungsschein" (SVS), auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Versicherung soll bei denjenigen Versicherern gedeckt werden, die vom Fachverband der Spediteure hiezu beauftragt sind.Paragraph 39, a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, gemäß dem beigefügten "Speditionsversicherungsschein" (SVS), auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Versicherung soll bei denjenigen Versicherern gedeckt werden, die vom Fachverband der Spediteure hiezu beauftragt sind.
b) Nach Maßgabe der SVS werden auch Schäden versichert, die denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß laut § 5 Z 1 SVS alle Schäden, die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem beigefügten Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, soferne er diese Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß laut Paragraph 5, Ziffer eins, SVS alle Schäden, die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem beigefügten Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, soferne er diese Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
§ 41. a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.Paragraph 41, a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (Paragraph 39,) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
Hat der Spediteur entgegen dem § 39 a) die Speditionsversicherung nicht gemäß den Bedingungen des beigefügten SVS oder nicht bei den in § 39 a) bezeichneten Versicherern gedeckt, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber auf die AÖSp nicht berufen.Hat der Spediteur entgegen dem Paragraph 39, a) die Speditionsversicherung nicht gemäß den Bedingungen des beigefügten SVS oder nicht bei den in Paragraph 39, a) bezeichneten Versicherern gedeckt, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber auf die AÖSp nicht berufen.
....
XIII. Haftung des Spediteursrömisch dreizehn. Haftung des Spediteurs
§ 51 a): Der Spediteur haftet bei all seinen Verrichtungen (siehe § 2 a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen, oder kann aus sonstigen Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß der Spediteur den Schaden verschuldet hat.Paragraph 51, a): Der Spediteur haftet bei all seinen Verrichtungen (siehe Paragraph 2, a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen, oder kann aus sonstigen Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß der Spediteur den Schaden verschuldet hat.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei den der Höhe nach unstrittigen Betrag als Schadenersatz vom beklagten Speditionsunternehmer, weil dieser durch unsachgemäße Beförderung den Schaden verschuldet und mangels Abschlusses einer "Transportversicherung gemäß § 39 AÖSp" für die eingetretenen Schäden voll hafte.Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei den der Höhe nach unstrittigen Betrag als Schadenersatz vom beklagten Speditionsunternehmer, weil dieser durch unsachgemäße Beförderung den Schaden verschuldet und mangels Abschlusses einer "Transportversicherung gemäß Paragraph 39, AÖSp" für die eingetretenen Schäden voll hafte.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - ein, sie sei von der Haftung gemäß § 41 a) AÖSp frei, weil sie ordnungsgemäß die Speditionsversicherung gedeckt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es äußerte die Rechtsansicht, daß die beklagte Partei gemäß § 41 a) AÖSp von der Haftung für jeden durch den Speditionsversicherungsschein gedeckten Schaden frei sei, wenn sie - wie hier - ordnungsgemäß eine Speditionsversicherung gedeckt habe. Auf weitere Haftungsausschlüsse des Spediteurs oder Haftungsbeschränkungen sei daher nicht mehr einzugehen. Obwohl daher der Schaden erwiesenermaßen durch ein Verschulden auf Seiten der beklagten Partei eingetreten sei, nämlich durch den mangelhaften Transport von Rankweil nach Frastanz, treffe die beklagte Partei keine Haftung.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - ein, sie sei von der Haftung gemäß Paragraph 41, a) AÖSp frei, weil sie ordnungsgemäß die Speditionsversicherung gedeckt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es äußerte die Rechtsansicht, daß die beklagte Partei gemäß Paragraph 41, a) AÖSp von der Haftung für jeden durch den Speditionsversicherungsschein gedeckten Schaden frei sei, wenn sie - wie hier - ordnungsgemäß eine Speditionsversicherung gedeckt habe. Auf weitere Haftungsausschlüsse des Spediteurs oder Haftungsbeschränkungen sei daher nicht mehr einzugehen. Obwohl daher der Schaden erwiesenermaßen durch ein Verschulden auf Seiten der beklagten Partei eingetreten sei, nämlich durch den mangelhaften Transport von Rankweil nach Frastanz, treffe die beklagte Partei keine Haftung.
Infolge Berufung der klagenden Partei bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, billigte auch dessen Rechtsansichten und führte ergänzend aus: Habe der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrags eine Speditionsversicherung gedeckt, sei er von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gelte auch dann, wenn infolge fehlender oder ungenügender Bekanntgabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert zurückbleibe. Es sei von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei weder behauptet noch bewiesen worden, daß die beklagte Partei bei der Deckung der Speditionsversicherung im vorliegenden Fall einer Wertangabe durch die klagende Partei zuwider gehandelt hätte und die abgeschlossene Speditionsversicherung nicht den gesamten Schaden decke. Daß die Speditionsversicherung im vorliegenden Fall bisher die Schadensliquidierung abgelehnt habe, besage noch nichts darüber, daß eine Versicherungsdeckung aus der Speditionsversicherung etwa nicht bestehe.
Obwohl die klagende Partei im Verfahren erster Instanz den Einwand, die beklagte Partei könne sich auf die AÖSp nicht berufen, weil sie den Schaden grob fahrlässig verschuldet habe, gar nicht erhoben hatte, ging das Berufungsgericht auf den von der klagenden Partei erstmals in der Berufung erhobenen diesbezüglichen Einwand ein. Es gelangte aber dabei zur Auffassung, daß der beklagten Partei grobe Fahrlässigkeit aus dem festgestellten Verhalten ihrer Leute beim Transport der Zahnbehandlungsstühle von Rankweil nach Frastanz, insbesondere auf Grund der Art der Sicherung der Ladung, nicht vorzuwerfen sei. Immerhin seien die in der Folge beschädigten Waren verpackt gewesen, hätten ein beträchtliches Eigengewicht und daher auch besondere Standfestigkeit aufgewiesen, seien auch auf einer Europalette - wenn auch nur ungenügend - befestigt und nur für eine kurze Strecke zu befördern gewesen, so daß aus dem Gesamtverhalten der Leute der beklagten Partei nicht geradezu der Eintritt eines Schadens zu erwarten gewesen wäre. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig, weil nur Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, denen eine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende erhebliche Bedeutung nicht zukomme.