Rechtssatz RS0104332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104332
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Ein österreichischer Spediteur hat gemäß § 1299 ABGB für die Kenntnis der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖS 1975) einzustehen. Vereitelt oder erschwert er die Deckung der vom Versender abgeschlossenen Transportversicherung, indem er entgegen § 8 AÖS 1975 ein nicht entsprechend klassifiziertes Schiff für den Transport verwendet, hat er einen Kardinalfehler, der letztlich zur Vereitelung des Vertragszwecks führt, zu vertreten und haftet deshalb wegen grober Fahrlässigkeit.Ein österreichischer Spediteur hat gemäß Paragraph 1299, ABGB für die Kenntnis der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖS 1975) einzustehen. Vereitelt oder erschwert er die Deckung der vom Versender abgeschlossenen Transportversicherung, indem er entgegen Paragraph 8, AÖS 1975 ein nicht entsprechend klassifiziertes Schiff für den Transport verwendet, hat er einen Kardinalfehler, der letztlich zur Vereitelung des Vertragszwecks führt, zu vertreten und haftet deshalb wegen grober Fahrlässigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104332
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00503_9600000_002